§ 6h AEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2016 geltenden Fassung | § 6h AEG n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082 |
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(Text alte Fassung) § 6h (neu) | (Text neue Fassung)§ 6h Unterrichtung der Europäischen Kommission |
1 Wenn eine Genehmigungsbehörde einem Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Unternehmensgenehmigung erteilt, widerruft oder ändert, unterrichtet sie unverzüglich die Europäische Eisenbahnagentur und die anderen inländischen Genehmigungsbehörden. 2 Die Genehmigungsbehörden der Länder leiten ihre Unterrichtung an die Europäische Eisenbahnagentur über das Eisenbahn-Bundesamt. |