Änderung § 14 AEG vom 02.09.2016

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§ 14 AEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2016 geltenden Fassung
§ 14 AEG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Zugang zur Eisenbahninfrastruktur


(Text neue Fassung)

§ 14 Versicherungspflicht


vorherige Änderung

(1) 1 Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, die diskriminierungsfreie Benutzung der von ihnen betriebenen Eisenbahninfrastruktur und die diskriminierungsfreie Erbringung der von ihnen angebotenen Leistungen in dem durch eine auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 6, 7 und Abs. 4 Nr. 1 ergangenen Rechtsverordnung bestimmten Umfang zu gewähren. 2 Dabei ist der vertaktete oder ins Netz eingebundene Verkehr angemessen zu berücksichtigen. 3 Betreiber der Schienenwege sind nach Maßgabe dieser Verordnung zusätzlich verpflichtet, einen Mindestumfang an Leistungen zu erbringen und die von ihnen betriebenen Schienenwege sowie die Steuerungs- und Sicherungssysteme zur Nutzung bereitzustellen. 4 Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Eisenbahninfrastrukturen, die ausschließlich zur Nutzung für den eigenen Güterverkehr betrieben werden, sofern es sich nicht um den Schienenzugang zu eisenbahnbezogenen Diensten in Terminals und Häfen, die mehr als einen Endnutzer bedienen können, handelt. 5 Für nicht mit anderen Schienenwegen vernetzte örtliche und regionale Schienennetze, die für Eisenbahnverkehrsleistungen im Personenverkehr betrieben werden, kann die zuständige Genehmigungsbehörde auf Antrag Befreiungen von allen Vorschriften der auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 6, 7 und Abs. 4 Nr. 1 ergangenen Rechtsverordnung genehmigen, wenn eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht zu erwarten ist. 6 Die Genehmigung erlischt, wenn ein Zugang beantragt ist. 7 Der Antrag auf Zugang ist der zuständigen Genehmigungsbehörde durch den Betreiber der Schienenwege mitzuteilen.

(2) Zugangsberechtigt sind

1. Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Inland,

2. Unternehmen mit Sitz im Inland, die Güter durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen befördern lassen wollen,

3. die in § 1 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes genannten Stellen,

4. die in § 15 Abs. 1 genannten Behörden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für

1. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die unter Artikel 2 der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991
zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 237 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 (ABl. EU Nr. L 315 S. 44) geändert worden ist, fallen, für das Erbringen von Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr;

2. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die unter Artikel 2
der Richtlinie 91/440/EWG fallen, für das Erbringen von Verkehrsleistungen im Güterverkehr;

3. Eisenbahnverkehrsunternehmen auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen.

(3a) Im grenzüberschreitenden Personenverkehr haben die Eisenbahnverkehrsunternehmen die Rechte aus Absatz 1, insbesondere das Recht, Fahrgäste an beliebigen Bahnhöfen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufzunehmen oder abzusetzen.

(4) 1 Betreiber von Schienenwegen haben ihre Entgelte nach Maßgabe einer auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 6 und 7 erlassenen Rechtsverordnung so zu bemessen, dass die ihnen insgesamt für die Erbringung der Pflichtleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 entstehenden Kosten zuzüglich einer Rendite, die
am Markt erzielt werden kann, ausgeglichen werden. 2 Hierbei können sie Aufschläge auf die Kosten, die unmittelbar auf Grund des Zugbetriebs anfallen, erheben, wobei sowohl je nach den Verkehrsleistungen Schienenpersonenfernverkehr, Schienenpersonennahverkehr oder Schienengüterverkehr als auch nach Marktsegmenten innerhalb dieser Verkehrsleistungen differenziert werden kann und die Wettbewerbsfähigkeit, insbesondere des grenzüberschreitenden Schienengüterverkehrs, zu gewährleisten ist. 3 Die Höhe der Entgelte darf jedoch im Fall des Satzes 2 bezogen auf ein Marktsegment nicht die Kosten, die jeweils unmittelbar auf Grund des Zugbetriebs anfallen, zuzüglich einer Rendite, die am Markt erzielt werden kann, übersteigen. 4 In der Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 1 Nr. 6 und 7

1. können Ausnahmen von der Entgeltbemessung nach
Satz 1 zugelassen werden, wenn die Kosten anderweitig gedeckt werden, oder

2. kann die zuständige Aufsichtsbehörde befugt werden, durch Allgemeinverfügung im Benehmen mit der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Regulierungsbehörde) alle Betreiber der Schienenwege allgemein von der Beachtung der Anforderungen nach Satz 1 freizustellen.

(5) 1 Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben ihre Entgelte für den Zugang zu Serviceeinrichtungen einschließlich der damit verbundenen Leistungen so zu bemessen, dass
die Wettbewerbsmöglichkeiten der Zugangsberechtigten nicht missbräuchlich beeinträchtigt werden. 2 Eine missbräuchliche Beeinträchtigung liegt insbesondere vor, wenn

1. Entgelte gefordert werden, welche
die entstandenen Kosten für das Erbringen der in Satz 1 genannten Leistungen in unangemessener Weise überschreiten oder

2. einzelnen Zugangsberechtigten Vorteile gegenüber
anderen Zugangsberechtigten eingeräumt werden, soweit hierfür nicht ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.

(6) Einzelheiten des Zugangs, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes und
der Dauer der Nutzung, sowie das zu entrichtende Entgelt und die sonstigen Nutzungsbedingungen einschließlich die der Betriebssicherheit dienenden Bestimmungen sind zwischen den Zugangsberechtigten und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Rechtsverordnung zu vereinbaren.

(7) Die Entgeltvorschriften
des Absatzes 5 finden für Wartungseinrichtungen nach § 2 Absatz 3c Nummer 7 keine Anwendung.

(8) 1 Die Regulierungsbehörde legt unter Berücksichtigung der Grundsätze des Wettbewerbsrechts die sachlich und räumlich relevanten Märkte für Wartungseinrichtungen fest und prüft, ob sich auf den festgelegten Märkten Verhältnisse entwickelt haben, die einem wirksamen und unverfälschten Wettbewerb entsprechen. 2 Von einem wirksamen Wettbewerb ist nicht auszugehen, wenn auf dem festgelegten Markt ein Unternehmen
über eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des § 18 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt. 3 Die Regulierungsbehörde trifft die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt. 4 § 14b Absatz 2 bleibt unberührt. 5 Die Festlegungen nach den Sätzen 1 und 2 sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(9) 1 Zur Vorbereitung der Festlegungen nach Absatz 8 veröffentlicht die Regulierungsbehörde im Bundesanzeiger einen Entwurf mit vorläufigen Ergebnissen. 2 Eine nachrichtliche Veröffentlichung kann auf der Internetseite der Regulierungsbehörde erfolgen. 3 Jeder, der ein wirtschaftliches Interesse hinsichtlich des Marktzuganges hat, erhält Gelegenheit, innerhalb einer von der Regulierungsbehörde zu setzenden angemessenen Frist zu den vorläufigen Ergebnissen Stellung zu nehmen. 4 Die Stellungnahmen werden unter Angabe des Namens und der Anschrift der einreichenden Person auf der Internetseite der Regulierungsbehörde veröffentlicht. 5 Auf der Grundlage des Entwurfs und der Stellungnahmen nach Satz 4 trifft die Regulierungsbehörde die Festlegungen nach Absatz 8.

(10) 1 Die Regulierungsbehörde erstellt zum 30. Juni eines jeden Jahres einen Bericht für die Bundesregierung zur Frage, ob auf dem Markt für Wartungseinrichtungen Verhältnisse bestehen, die einem wirksamen und unverfälschten Wettbewerb entsprechen. 2 Die Bundesregierung leitet den Bericht der Regulierungsbehörde unverzüglich dem Deutschen Bundestag zu; die Bundesregierung kann dem Bericht eine Stellungnahme beifügen. 3 Der erste Bericht ist zum 30. Juni 2017 zu erstellen.

(11) Die Absätze 7 bis 10 sind ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr anzuwenden.




(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

(2) 1 Wagenhalter sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle bei der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten. 2 Satz 1 gilt nicht für die Bundesrepublik Deutschland, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(heute geltende Fassung) 



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