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Änderung § 28 AEG vom 02.09.2016

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§ 28 AEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2016 geltenden Fassung
§ 28 AEG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Eisenbahnverkehrsleistungen erbringt, als Halter von Eisenbahnfahrzeugen selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnimmt oder Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungssysteme oder Bahnsteige betreibt,

(Text neue Fassung)

1. ohne Unternehmensgenehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Eisenbahnverkehrsdienste erbringt, als Fahrzeughalter selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnimmt oder Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungssysteme oder Bahnsteige betreibt,

2. entgegen § 7a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 am öffentlichen Eisenbahnbetrieb teilnimmt,

2a. entgegen § 7b Abs. 1, auch in Verbindung mit § 7c Abs. 4, eine Änderung nicht oder nicht rechtzeitig beantragt,

2b. entgegen § 7c Abs. 1 Satz 1 eine öffentliche Eisenbahninfrastruktur betreibt,

2c. (aufgehoben)

2d. als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen § 7f Abs. 1 Satz 1 ohne Erlaubnis den Betrieb aufnimmt oder den Betrieb erweitert,

2e. als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen § 7f Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2f. ohne Bescheinigung nach § 7g Absatz 1 Satz 1 tätig wird,

vorherige Änderung

3. ohne Genehmigung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Eisenbahnverkehrsleistungen nach § 3 Nr. 1 erbringt,



3. ohne Genehmigung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Eisenbahnverkehrsdienste nach § 3 Nr. 1 erbringt,

4. als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Tarife nicht oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise aufstellt oder entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 Tarife gegenüber jedermann nicht in gleicher Weise anwendet,

5. (aufgehoben)

6. einer Rechtsverordnung nach

a) § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b oder c, Nr. 1b, 11 oder 15,

b) § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d oder e, Nr. 10, 14 oder 16 oder

c) § 26 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 oder Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder 4

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder

7. - 8. (aufgehoben)

9. einem Gebot oder Verbot einer die Eisenbahnen betreffenden Verordnung der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Verordnung zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 9 geahndet werden können, soweit dies zur Durchführung der betreffenden Verordnung erforderlich ist.