Änderung § 32 AEG vom 02.09.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 32 AEG, alle Änderungen durch Artikel 2 ERegGEG am 2. September 2016 und Änderungshistorie des AEG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 32 AEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2016 geltenden Fassung
§ 32 AEG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32 Nichtselbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb


(Text neue Fassung)

§ 32 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Wagenhalter


vorherige Änderung

Für Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen nichtselbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend, soweit sie betreffen

1. die Eisenbahnaufsicht,

2. die Gebühren und Auslagen von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen,

3. die Pflicht, sich zu versichern.




Für Wagenhalter gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend, soweit sie

1. die Eisenbahnaufsicht oder

2. die Gebühren und Auslagen von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen

betreffen.





Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed