Änderung Anlage 2 AEG vom 02.09.2016

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Anlage 2 AEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2016 geltenden Fassung
Anlage 2 AEG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 6c) Finanzielle Leistungsfähigkeit


vorherige Änderung

 


Die Informationen, die antragstellende Unternehmen gemäß § 6c bereitzustellen haben, umfassen:

a) verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben sowie zugesagte Überziehungskredite und Darlehen;

b) als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände;

c) Betriebskapital;

d) einschlägige Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Transportmittel, Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Fahrzeuge;

e) Belastungen des Betriebsvermögens;

f) Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

 



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