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Änderung § 5f AEG vom 05.07.2017

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§ 5f AEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.07.2017 geltenden Fassung
§ 5f AEG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 2085
 

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§ 5f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5f Aufbewahrungs- und Löschungsfristen


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(1) 1 Die Frist für die Aufbewahrung von Akten beträgt bei Unfällen mit tödlichem Ausgang 30 Jahre. 2 Alle anderen Akten werden 20 Jahre aufbewahrt.

(2) Automatisiert und nicht automatisiert in Dateien gespeicherte Daten werden bei Unfällen mit tödlichem Ausgang nach Ablauf von 30 Jahren, im Übrigen nach Ablauf von 20 Jahren gelöscht.

(3) 1 Die Frist nach den Absätzen 1 und 2 beginnt mit dem Abschluss der jeweiligen Untersuchung eines gefährlichen Ereignisses im Eisenbahnbetrieb. 2 § 187 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 2 Absatz 1 bis 6, 8 und 9 des Bundesarchivgesetzes sind anzuwenden.