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Änderung § 22b AEG vom 13.03.2020

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§ 22b AEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.03.2020 geltenden Fassung
§ 22b AEG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 433
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 22b Duldungspflichten bei Unterhaltung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn


vorherige Änderung

 


(1) 1 Soweit es zur Instandhaltung oder Erneuerung einer Eisenbahnanlage erforderlich ist, haben Dritte, insbesondere die Anlieger und die Hinterlieger, zu dulden, dass Beauftragte des Eisenbahninfrastrukturbetreibers die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. 2 Die Arbeiten zur Unterhaltung müssen dem Dritten angekündigt werden.

(2) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Schäden, hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.

 (keine frühere Fassung vorhanden)