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Änderung § 4a AEG vom 16.06.2020

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§ 4a AEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.06.2020 geltenden Fassung
§ 4a AEG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.03.2020 BGBl. I S. 501
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4a Instandhaltung


(1) 1 Die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen sind für die Instandhaltung jedes ihrer Eisenbahnfahrzeuge zuständig (für die Instandhaltung zuständige Stelle). 2 Sie können die Aufgabe nach Satz 1 auf die für die Instandhaltung zuständige Stelle eines Dritten übertragen.

(2) Unbeschadet der Verantwortung der Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen für den sicheren Betrieb sind die für die Instandhaltung zuständigen Stellen verpflichtet, die von ihnen zur Instandhaltung übernommenen Eisenbahnfahrzeuge in betriebssicherem Zustand zu halten.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Zur Instandhaltung haben die zuständigen Stellen, die eine Instandhaltungsstellen-Bescheinigung benötigen, ein Instandhaltungssystem einzurichten und über dessen Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen. 2 Das Instandhaltungssystem richtet sich nach den Anforderungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission vom 10. Mai 2011 über ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 (ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 22). 3 Die Instandhaltung richtet sich nach

1. den Instandhaltungsunterlagen jedes Eisenbahnfahrzeuges nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 und

2. den anwendbaren Anforderungen, einschließlich der einschlägigen Regelungen zur Fahrzeuginstandhaltung und der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität.

(4)
Die übrigen Stellen für die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen, die keine Instandhaltungsstellen-Bescheinigung benötigen, haben in geeigneter Weise Regelungen zur Erfüllung der Anforderungen der öffentlichen Sicherheit festzulegen und über deren Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen.

(5)
1 Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Stellen haben von ihnen nicht mehr verwendete Aufzeichnungen über das System nach Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 unverzüglich als solche zu kennzeichnen. 2 Die Stellen sind verpflichtet, die Aufzeichnungen ab dem Tag der Kennzeichnung fünf Jahre lang aufzubewahren.

(6)
1 Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Stellen haben die Instandhaltungsunterlagen jedes Eisenbahnfahrzeuges so lange aufzubewahren, wie das Eisenbahnfahrzeug als solches verwendet werden kann. 2 Die zu den Instandhaltungsunterlagen zählenden Instandhaltungsnachweise jedes Eisenbahnfahrzeuges sind dabei nach DIN 27201-2:2012-02 2) aufzubewahren.


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2)
Amtlicher Hinweis: Diese DIN-Norm ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die für die Instandhaltung zuständigen Stellen haben ein Instandhaltungssystem einzurichten und über dessen Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen. 2 Die Instandhaltung richtet sich nach

1. den Instandhaltungsunterlagen jedes Eisenbahnfahrzeuges und

2. den anwendbaren Anforderungen, einschließlich der einschlägigen Regelungen zur Fahrzeuginstandhaltung.

3 Das Instandhaltungssystem
der Stellen, die zuständig sind für die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen, die im übergeordneten Netz verkehren, richtet sich nach den Anforderungen des Artikels 14 Absatz 3 Satz 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2016/798. 4 Satz 3 gilt nicht für die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen, die ausschließlich für historische oder touristische Zwecke genutzt werden oder die auf Eisenbahninfrastrukturen nach § 2b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 betrieben werden und ausschließlich bis in den Übergangsbahnhof des übergeordneten Netzes fahren. 5 Die Stellen für die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen, die nicht von der Verpflichtung nach Satz 3 erfasst sind, haben in geeigneter Weise Regelungen zur Erfüllung der Anforderungen der öffentlichen Sicherheit festzulegen.

(4)
1 Die für die Instandhaltung zuständigen Stellen haben Aufzeichnungen über den Inhalt des Instandhaltungssystems, die sie nicht mehr verwenden, unverzüglich als solche zu kennzeichnen. 2 Die Stellen sind verpflichtet, diese Aufzeichnungen ab dem Tag der Kennzeichnung fünf Jahre lang aufzubewahren.

(5)
1 Die für die Instandhaltung zuständigen Stellen haben die Instandhaltungsunterlagen jedes Eisenbahnfahrzeuges so lange aufzubewahren, wie das Eisenbahnfahrzeug als ein solches verwendet werden kann. 2 Die Instandhaltungsnachweise jedes Eisenbahnfahrzeuges, die zu den Instandhaltungsunterlagen zählen, sind dabei nach DIN 27201-2:2012-022 aufzubewahren.


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2
Amtlicher Hinweis: Diese DIN-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

(heute geltende Fassung)