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Synopse aller Änderungen des AEG am 01.10.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2021 durch Artikel 4 des BGebRAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AEG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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AEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | AEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 113 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich, Wettbewerbsbedingungen § 2 Begriffsbestimmungen § 2a Feststellung der Eisenbahneigenschaft § 2b Übergeordnetes Netz § 2c Zuordnung zum übergeordneten Netz § 3 Öffentlicher Eisenbahnverkehr § 4 Sicherheitspflichten und Notfallpläne, Zuständigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes § 4a Instandhaltung § 4b Prüfsachverständige § 5 Eisenbahnaufsicht § 5a Aufgaben und Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsbehörden § 5b Eisenbahn-Unfalluntersuchung § 5c Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten § 5d Vertraulichkeit § 5e Übermittlung an öffentliche Stellen § 5f Aufbewahrungs- und Löschungsfristen § 6 Erteilen und Versagen der Unternehmensgenehmigung § 6a Bedingungen für den Erhalt einer Unternehmensgenehmigung § 6b Anforderungen an die Zuverlässigkeit § 6c Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit § 6d Anforderungen an die fachliche Eignung § 6e Nachweis der Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit § 6f Gültigkeit der Unternehmensgenehmigung § 6g Widerruf, befristete Unternehmensgenehmigung § 6h Unterrichtung der Europäischen Kommission § 6i Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission § 7 (aufgehoben) § 7a Sicherheitsbescheinigung für Eisenbahnverkehrsunternehmen § 7b (aufgehoben) § 7c Sicherheitsgenehmigung § 7d Anerkennungen § 7e Zugang zu Schulungsmöglichkeiten § 7f Aufnahme des Betriebes § 7g Bescheinigungen betreffend die Instandhaltung | |
(Text alte Fassung) § 7h Gebühren und Auslagen | (Text neue Fassung) § 7h Zurücknahme oder Einschränkung des Antrags bei Einsatz von Verwaltungshelfern |
§ 8 (aufgehoben) § 9 (aufgehoben) § 9a (aufgehoben) § 9b (aufgehoben) § 10 Beförderungspflicht § 11 Abgabe und Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen, Betriebspflicht § 12 Tarife § 12a Fahrgastinformationen § 13 Anschluß an andere Eisenbahnen § 14 Versicherungspflicht § 14a Ausnahmen von der Versicherungspflicht § 14b Deckungssumme § 14c Nachweis- und Anzeigepflichten § 14d Auskunftspflicht § 14e (aufgehoben) § 14f (aufgehoben) § 14g (aufgehoben) § 15 Gemeinwirtschaftliche Leistungen § 16 Ausgleich betriebsfremder Aufwendungen § 17 Vorarbeiten § 17a Projektmanager § 18 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung § 18a Anhörungsverfahren § 18b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung § 18c Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung § 18d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens § 18e Rechtsbehelfe § 18f Veröffentlichung im Internet § 18g Prognostizierte Verkehrsentwicklung § 19 Veränderungssperre, Vorkaufsrecht § 20 (aufgehoben) § 21 Vorzeitige Besitzeinweisung § 22 Enteignung § 22a Entschädigungsverfahren § 22b Duldungspflichten bei Unterhaltung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn § 23 Freistellung von Bahnbetriebszwecken § 24 Verkehrssicherungspflicht § 24a Befugnisse der Schienenwege betreibenden Unternehmen § 25 Besetzungszeiten von Arbeitsplätzen § 25a (aufgehoben) § 25b (aufgehoben) § 26 Rechtsverordnungen § 27 Allgemeine Verwaltungsvorschriften § 28 Ordnungswidrigkeiten § 29 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten § 30 (aufgehoben) § 31 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Fahrzeughalter § 32 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Wagenhalter § 33 (aufgehoben) § 34 Netzbeirat § 35 (aufgehoben) § 35a Eisenbahnsicherheitsbeirat § 36 (aufgehoben) § 37 (aufgehoben) § 38 Weitere Übergangsvorschriften § 39 Übergangsregelung für Planungen § 40 (aufgehoben) Anlage 1 (zu § 18e Absatz 1) Schienenwege mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Anlage 2 (zu § 6c) Finanzielle Leistungsfähigkeit | |
§ 7h Gebühren und Auslagen | § 7h Zurücknahme oder Einschränkung des Antrags bei Einsatz von Verwaltungshelfern |
(1) 1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes, der benannten Stellen, der nach § 7d anerkannten Personen und Stellen und der Regulierungsbehörde nach diesem Gesetz, dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz, dem Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz oder nach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2 Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. 3 Bei begünstigenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. (2) 1 Im Falle des Einsatzes von Verwaltungshelfern nach § 5a Absatz 8a wird dem Antragsteller die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab mitgeteilt. 2 Ihm ist die Möglichkeit einzuräumen, seinen Antrag zurückzunehmen oder einzuschränken. | 1 Im Falle des Einsatzes von Verwaltungshelfern nach § 5a Absatz 8a wird dem Antragsteller die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab mitgeteilt. 2 Ihm ist die Möglichkeit einzuräumen, seinen Antrag zurückzunehmen oder einzuschränken. |
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