interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich
G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082
Artikel 2 ERegGEG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ... 5. Die §§ 6 und 7 werden durch die folgenden §§ 6 bis 6i ersetzt: „§ 6 Erteilen und Versagen der Unternehmensgenehmigung ... für die Überprüfung beträgt höchstens fünf Jahre. § 6g Widerruf, befristete Unternehmensgenehmigung (1) Die Genehmigungsbehörde kann bei ... der Europäischen Kommission Die Vorschriften der §§ 6 bis 6h sind insoweit nicht anzuwenden, als ein auf der Grundlage des Artikels 17 Absatz 5 der ... § 6 gelten ab 2. September 2016 als Unternehmensgenehmigungen nach den §§ 6 bis 6g ." c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) ...
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