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Synopse aller Änderungen des AEG am 16.07.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. Juli 2019 durch Artikel 2 des ERegGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AEG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.07.2019 geltenden Fassung
AEG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1040

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich, Wettbewerbsbedingungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2a Feststellung der Eisenbahneigenschaft
§ 2b Übergeordnetes Netz
§ 2c Zuordnung zum übergeordneten Netz
§ 3 Öffentlicher Eisenbahnverkehr
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Sicherheitspflichten, Zuständigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes
(Text neue Fassung)

§ 4 Sicherheitspflichten und Notfallpläne, Zuständigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes
§ 4a Instandhaltung
§ 4b Prüfsachverständige
§ 5 Eisenbahnaufsicht
§ 5a Aufgaben und Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsbehörden
§ 5b Aufgaben und Befugnisse der Stellen für Eisenbahn-Unfalluntersuchung
§ 5c Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten
§ 5d Vertraulichkeit
§ 5e Übermittlung an öffentliche Stellen
§ 5f Aufbewahrungs- und Löschungsfristen
§ 6 Erteilen und Versagen der Unternehmensgenehmigung
§ 6a Bedingungen für den Erhalt einer Unternehmensgenehmigung
§ 6b Anforderungen an die Zuverlässigkeit
§ 6c Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit
§ 6d Anforderungen an die fachliche Eignung
§ 6e Nachweis der Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit
§ 6f Gültigkeit der Unternehmensgenehmigung
§ 6g Widerruf, befristete Unternehmensgenehmigung
§ 6h Unterrichtung der Europäischen Kommission
§ 6i Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission
§ 7 (aufgehoben)
§ 7a Sicherheitsbescheinigung und nationale Bescheinigung für Eisenbahnverkehrsunternehmen
§ 7b Änderungen, Rücknahme und Widerruf der Sicherheitsbescheinigung und nationalen Bescheinigung
§ 7c Sicherheitsgenehmigung
§ 7d Anerkennungen
§ 7e Zugang zu Schulungsmöglichkeiten
§ 7f Aufnahme des Betriebes
§ 7g Bescheinigungen betreffend die Instandhaltung
§ 7h Gebühren und Auslagen
§ 8 (aufgehoben)
§ 9 (aufgehoben)
§ 9a (aufgehoben)
§ 9b (aufgehoben)
§ 10 Beförderungspflicht
§ 11 Abgabe und Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen, Betriebspflicht
§ 12 Tarife
§ 12a Fahrgastinformationen
§ 13 Anschluß an andere Eisenbahnen
§ 14 Versicherungspflicht
§ 14a Ausnahmen von der Versicherungspflicht
§ 14b Deckungssumme
§ 14c Nachweis- und Anzeigepflichten
§ 14d Auskunftspflicht
§ 14e (aufgehoben)
§ 14f (aufgehoben)
§ 14g (aufgehoben)
§ 15 Gemeinwirtschaftliche Leistungen
§ 16 Ausgleich betriebsfremder Aufwendungen
§ 17 Vorarbeiten
§ 17a Projektmanager
§ 18 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung
§ 18a Anhörungsverfahren
§ 18b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
§ 18c Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung
§ 18d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens
§ 18e Rechtsbehelfe
§ 18f Veröffentlichung im Internet
§ 18g Prognostizierte Verkehrsentwicklung
§ 19 Veränderungssperre, Vorkaufsrecht
§ 20 (aufgehoben)
§ 21 Vorzeitige Besitzeinweisung
§ 22 Enteignung
§ 22a Entschädigungsverfahren
§ 23 Freistellung von Bahnbetriebszwecken
§ 24 (weggefallen)
§ 25 Besetzungszeiten von Arbeitsplätzen
§ 25a Fahrzeugeinstellungsregister
§ 25b (aufgehoben)
§ 26 Rechtsverordnungen
§ 27 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
§ 29 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
§ 30 Übergangsregelung für den Schienenpersonennahverkehr der Eisenbahnen des Bundes
§ 31 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Fahrzeughalter
§ 32 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Wagenhalter
§ 33 (aufgehoben)
§ 34 Netzbeirat
§ 35 Eisenbahninfrastrukturbeirat
§ 35a Eisenbahnsicherheitsbeirat
§ 36 (aufgehoben)
§ 37 (aufgehoben)
§ 38 Weitere Übergangsvorschriften
§ 39 Übergangsregelung für Planungen
§ 40 (aufgehoben)
Anlage 1 (zu § 18e Absatz 1) Schienenwege mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Anlage 2 (zu § 6c) Finanzielle Leistungsfähigkeit

§ 2 Begriffsbestimmungen


(1) Eisenbahnen sind öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsdienste erbringen (Eisenbahnverkehrsunternehmen) oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben (Eisenbahninfrastrukturunternehmen).

(2) 1 Verkehrsdienste sind Schienenpersonenfernverkehr, Schienenpersonennahverkehr und Schienengüterverkehr. 2 Innerhalb der Verkehrsdienste können Marktsegmente gebildet werden.

(3) 1 Eisenbahnverkehrsunternehmen sind alle Eisenbahnen, deren Tätigkeit im Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten zur Beförderung von Gütern oder Personen besteht. 2 Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen die Traktion sicherstellen. 3 Dies schließt auch Fahrzeughalter ein.

(4) Grenzüberschreitende Güterverkehrsdienste sind Verkehrsdienste, bei denen der Zug mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum überquert; der Zug kann erweitert und geteilt werden, und die verschiedenen Zugabschnitte können unterschiedliche Abfahrts- und Bestimmungsorte haben, sofern alle Wagen mindestens eine Grenze überqueren.

(5) 1 Grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste sind Verkehrsdienste zur Beförderung von Fahrgästen, bei dem der Zug mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum überquert und dessen Hauptzweck die Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten ist. 2 Der Zug kann erweitert und geteilt werden, und die verschiedenen Zugabschnitte können unterschiedliche Abfahrts- oder Bestimmungsorte haben, sofern alle Wagen mindestens eine Grenze überqueren.

(6) Die Eisenbahninfrastruktur umfasst die Betriebsanlagen der Eisenbahnen einschließlich der Bahnstromfernleitungen.

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(7) Betreiber der Schienenwege ist jedes Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Schienenwege der Eisenbahn, einschließlich Verkehrsmanagement, Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung zuständig ist, mit Ausnahme der Schienenwege in Serviceeinrichtungen.



(7) Betreiber der Schienenwege ist jedes Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das für den Bau, den Betrieb, die Unterhaltung, die Instandhaltung und die Erneuerung der Eisenbahnanlagen, einschließlich Verkehrsmanagement, Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung zuständig ist, mit Ausnahme der Schienenwege in Serviceeinrichtungen.

(7a) Ausbau der Eisenbahnanlagen ist die darauf bezogene Netzplanung, die Finanz- und Investitionsplanung sowie der Bau und die Umrüstung der Schienenwege.

(7b) Betrieb der Eisenbahnanlagen sind die Zugtrassenzuweisung, das Verkehrsmanagement und die Erhebung von Wegeentgelten.

(7c) Instandhaltung der Eisenbahnanlagen sind Arbeiten zur Erhaltung des Zustands und der Kapazität der bestehenden Eisenbahnanlagen.

(7d) Erneuerung der Eisenbahnanlagen sind umfangreiche Arbeiten zum Austausch bestehender Infrastrukturen, mit denen die Gesamtleistung der Eisenbahnanlagen nicht verändert wird.

(7e) Umrüstung der Eisenbahnanlagen sind umfangreiche Arbeiten zur Änderung der Infrastruktur, mit denen deren Gesamtleistung verbessert wird.


(8) 1 Werksbahnen sind Eisenbahninfrastrukturen, die ausschließlich zur Nutzung für den eigenen Güterverkehr betrieben werden. 2 Davon umfasst ist eine Eisenbahninfrastruktur, die dem innerbetrieblichen Transport oder der An- und Ablieferung von Gütern über die Schiene für das Unternehmen, das die Eisenbahninfrastruktur betreibt, oder für die mit ihm gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen dient. 3 Dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 steht nicht entgegen, wenn über die Eisenbahninfrastruktur auch Transporte für den eigenen Güterverkehr angeschlossener Eisenbahnen oder an der Infrastruktur ansässiger Unternehmen durchgeführt werden oder sonstige Nutzungen gelegentlich oder in geringem Umfang gestattet werden.

(9) Serviceeinrichtungen sind die Anlagen, unter Einschluss von Grundstück, Gebäude und Ausrüstung, um eine oder mehrere der in Anlage 2 Nummer 2 bis 4 des Eisenbahnregulierungsgesetzes genannten Serviceleistungen erbringen zu können.

(10) Abstellgleise sind Gleise, die speziell für das zeitweilige Abstellen von Schienenfahrzeugen zwischen zwei Zuweisungen bestimmt sind.

(11) Ein Betreiber einer Serviceeinrichtung ist jedes Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das für den Betrieb einer oder mehrerer Serviceeinrichtungen zuständig ist.

(12) 1 Schienenpersonennahverkehr ist ein Verkehrsdienst, dessen Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr abzudecken. 2 Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Zuges die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(13) Fahrzeughalter sind Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen können.

(14) Wagenhalter sind Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen nicht selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen können.

(15) Eisenbahnen oder Unternehmen des Bundes sind Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden.

(16) Stadt- und Vorortverkehr ist ein Verkehrsdienst, dessen Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse eines Stadtgebietes oder eines, auch grenzüberschreitenden, Ballungsraumes sowie die Verkehrsbedürfnisse zwischen einem Stadtgebiet oder Ballungsraum und dem Umland abzudecken.

(17) Ein Ballungsraum ist ein städtisches Gebiet mit einer Einwohnerzahl von mehr als 250.000 Einwohnern oder ein Gebiet mit einer Bevölkerungsdichte von mehr als 1.000 Einwohnern pro Quadratkilometer.

(18) Regionalverkehr ist ein Verkehrsdienst, dessen Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse einer, auch grenzüberschreitenden, Region abzudecken.

(19) Eine Unternehmensgenehmigung ist eine Genehmigung, die eine Genehmigungsbehörde einem Unternehmen erteilt und damit dessen Befähigung anerkennt,

1. Eisenbahnverkehrsdienste als Eisenbahnverkehrsunternehmen zu erbringen, wobei diese Befähigung auf bestimmte Arten von Verkehrsdiensten begrenzt sein kann,

2. selbstständig am Eisenbahnbetrieb als Fahrzeughalter teilzunehmen oder

3. Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungssysteme oder Bahnsteige zu betreiben.

(20) Ein Netz oder Schienennetz sind die gesamten Schienenwege, die von einem Betreiber der Schienenwege betrieben werden.

(21) Gefährliche Ereignisse sind Unfälle und Störungen im Eisenbahnbetrieb.



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§ 4 Sicherheitspflichten, Zuständigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes




§ 4 Sicherheitspflichten und Notfallpläne, Zuständigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes


(1) Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge müssen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit

1. an den Bau zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und

2. an den Betrieb

genügen.

(2) Ist in einer Rechtsvorschrift für die Inbetriebnahme einer Eisenbahninfrastruktur oder eines Fahrzeuges eine Genehmigung vorgeschrieben, dann können Eisenbahnen, Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder Hersteller die Genehmigung zur Inbetriebnahme beantragen.

(3) 1 Die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen sind verpflichtet,

1. ihren Betrieb sicher zu führen und

2. an Maßnahmen des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung mitzuwirken.

2 Eisenbahnen sind zudem verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten.

(4) 1 Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheinigung oder eine Sicherheitsgenehmigung benötigen, haben ein Sicherheitsmanagementsystem nach Artikel 9 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung ('Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit') (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44, L 220 vom 21.6.2004, S. 16; L 103 vom 22.4.2015, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/88/EU (ABl. L 201 vom 10.7.2014, S. 9) geändert worden ist, einzurichten und über dessen Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen. 2 Die übrigen Eisenbahnen haben in geeigneter Weise Regelungen zur Erfüllung der Anforderungen der öffentlichen Sicherheit festzulegen und über deren Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen.

(5) 1 Die Eisenbahnen haben von ihnen nicht mehr verwendete Aufzeichnungen über das System nach Absatz 4 Satz 1 und 2 unverzüglich als solche zu kennzeichnen. 2 Die Eisenbahnen sind verpflichtet, die Aufzeichnungen ab dem Tag der Kennzeichnung fünf Jahre lang aufzubewahren.

(6) 1 Im Hinblick auf Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes obliegen dem Eisenbahn-Bundesamt

1. die Erteilung von Baufreigaben, Zulassungen und Genehmigungen,

2. die Abnahmen, Prüfungen und Überwachungen

auf Grund anderer Gesetze und Verordnungen. 2 § 5 Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Der Betreiber der Schienenwege muss auch den Betrieb der zugehörigen Steuerungs- und Sicherungssysteme sowie die zugehörigen Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom zum Gegenstand seines Unternehmens machen.

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(8) 1 Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste zur Beförderung von Personen betreiben, haben für Großstörungen der Dienste Notfallpläne für die Erbringung von Hilfeleistungen für Fahrgäste im Sinne von Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 aufzustellen und, soweit erforderlich, mit anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen abzustimmen. 2 Satz 1 gilt nicht für Verkehrsdienste des Schienenpersonennahverkehrs und Verkehrsdienste, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.

§ 5a Aufgaben und Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsbehörden


(1) 1 Die Eisenbahnaufsichtsbehörden haben die Aufgabe, die Einhaltung der in § 5 Abs. 1 genannten Vorschriften zu überwachen, soweit in diesem Gesetz nichts Besonderes bestimmt ist. 2 Sie haben dabei insbesondere die Aufgabe,

1. Gefahren abzuwehren, die beim Betrieb der Eisenbahn entstehen oder von den Betriebsanlagen ausgehen, und

2. gefährliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb zu untersuchen, soweit es sich dabei nicht um gefährliche Ereignisse handelt, deren Untersuchung gemäß § 5b Absatz 1 der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung obliegt.

(2) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden können in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber denjenigen, die durch die in § 5 Absatz 1 genannten Vorschriften verpflichtet werden, die Maßnahmen treffen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in § 5 Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich sind.

(3) 1 Die nach § 5 Abs. 1c zuständige Aufsichtsbehörde hat den Eisenbahnverkehrsunternehmen gegenüber nur die Befugnisse nach Absatz 2, Absatz 4 Nr. 2, 4 und Absatz 5. 2 Sie hat die nach § 5 Abs. 1a, 1b und 2 sonst für das Eisenbahnverkehrsunternehmen zuständige Aufsichtsbehörde über Beanstandungen und getroffene Maßnahmen zu unterrichten.

(4) Die nach Absatz 2 Verpflichteten und die für sie tätigen Personen müssen den Eisenbahnaufsichtsbehörden und ihren Beauftragten zur Durchführung der Eisenbahnaufsicht gestatten,

1. Grundstücke, Geschäftsräume und Betriebsanlagen innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden zu betreten,

2. Eisenbahnfahrzeuge zu betreten sowie unentgeltlich und ohne Fahrausweis mitzufahren,

3. Bücher, Geschäftspapiere, Unterlagen, insbesondere Unterlagen, die die Verpflichtung der Eisenbahnen nach den §§ 4, 12 und 14 betreffen, einzusehen,

4. Gegenstände sowie Aufzeichnungen über Fahrtverlauf, Zugmeldungen und Störungen in amtliche Verwahrung zu nehmen.

(5) 1 Die nach Absatz 2 Verpflichteten und die für sie tätigen Personen haben den Eisenbahnaufsichtsbehörden und ihren Beauftragten alle für die Durchführung der Eisenbahnaufsicht erforderlichen

1. Auskünfte zu erteilen,

2. Nachweise zu erbringen,

3. Hilfsmittel zu stellen und Hilfsdienste zu leisten.

2 Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen zu erteilen. 3 Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.

(6) 1 Unternehmen, die Eisenbahnfahrzeuge sowie Betriebsleit- und Sicherheitssysteme im Inland instand halten, und die für sie tätigen Personen sind verpflichtet, den nach § 5 Absatz 1a, 1b, 1e und 2 zuständigen Aufsichtsbehörden und ihren Beauftragten zur Durchführung der Eisenbahnaufsicht zu gestatten, Eisenbahnfahrzeuge sowie Betriebsleit- und Sicherheitssysteme innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden zu untersuchen. 2 Sie haben die dazu erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und Hilfsdienste zu leisten. 3 Findet die Instandhaltung im Ausland statt, sollen die Eisenbahnen den Aufsichtsbehörden die Prüfung nach Satz 1 ermöglichen.

(7) (aufgehoben)

(8) 1 Den nach § 5 Abs. 1a zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden obliegt bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 auch die Bearbeitung von Beschwerden über einen mutmaßlichen Verstoß einer Eisenbahn oder eines Reiseveranstalters oder Fahrkartenverkäufers im Sinne des Artikels 3 Nr. 6 oder Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder einer auf Grund des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a erlassenen Rechtsverordnung. 2 Die Zuständigkeit für Beschwerden wegen Gesetzesverstößen eines Reiseveranstalters oder Fahrkartenverkäufers bestimmt sich nach der Zuständigkeit für die Eisenbahn, deren Fahrkarten der Reiseveranstalter oder Fahrkartenverkäufer verkauft. 3 Soweit das Eisenbahn-Bundesamt nicht selbst zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde ist, leitet es eine Beschwerde unverzüglich an die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde weiter.

(8a) Die Eisenbahnaufsichtsbehörde kann natürliche oder juristische Personen des Privatrechts beauftragen, an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken.

(9) 1 Die Eisenbahnaufsichtsbehörden können ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. 2 Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500.000 Euro.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(10) Die Zuständigkeit für die Überwachung der Aufstellung und Einhaltung der Notfallpläne nach § 4 Absatz 8 liegt bei der Stelle, die für die Überwachung der Pflichten nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 zuständig ist.

(heute geltende Fassung) 

§ 6b Anforderungen an die Zuverlässigkeit


(1) Die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen und das Unternehmen müssen zuverlässig sein.

vorherige Änderung

(2) Eine für die Führung der Geschäfte bestellte Person gilt insbesondere dann nicht als zuverlässig, wenn sie rechtskräftig wegen Straftaten, einschließlich in Verkehrsvorschriften aufgeführter Verstöße oder wegen schwerer oder wiederholter Verstöße gegen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten einschließlich der Pflichten aus dem Arbeitsschutzrecht oder - im Falle eines Unternehmens, das einen grenzüberschreitenden Güterverkehr, der Zollverfahren unterliegt, zu betreiben wünscht - gegen zollrechtliche Pflichten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist.

(3) Ein Unternehmen gilt insbesondere dann nicht als zuverlässig, wenn gegen dieses eine Geldbuße von mehr als 100.000 Euro wegen schwerwiegender Gesetzesverstöße, einschließlich in Verkehrsvorschriften aufgeführter Verstöße oder wegen schwerer oder wiederholter Verstöße gegen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten einschließlich der Pflichten aus dem Arbeitsschutzrecht oder - im Falle eines Unternehmens, das einen grenzüberschreitenden Güterverkehr, der Zollverfahren unterliegt, zu betreiben wünscht - gegen zollrechtliche Pflichten bestandskräftig festgesetzt wurde.



(2) Eine für die Führung der Geschäfte bestellte Person gilt insbesondere dann nicht als zuverlässig, wenn sie

1.
rechtskräftig wegen Straftaten, einschließlich in Verkehrsvorschriften aufgeführter Verstöße, oder

2.
wegen schwerer oder wiederholter Verstöße gegen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, einschließlich der Pflichten aus dem Arbeitsschutzrecht, oder

3.
im Falle eines Unternehmens, das einen grenzüberschreitenden Güterverkehr, der Zollverfahren unterliegt, zu betreiben wünscht, wegen schwerer oder wiederholter Verstöße gegen zollrechtliche Pflichten, oder

4. wegen schwerer oder wiederholter Verstöße gegen Pflichten, die sich aus allgemein verbindlichen Tarifverträgen ergeben,

zu
einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist.

(3) Ein Unternehmen gilt insbesondere dann nicht als zuverlässig, wenn gegen dieses eine Geldbuße von mehr als einhunderttausend Euro

1.
wegen schwerwiegender Gesetzesverstöße, einschließlich in Verkehrsvorschriften aufgeführter Verstöße, oder

2.
wegen schwerer oder wiederholter Verstöße gegen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, einschließlich der Pflichten aus dem Arbeitsschutzrecht, oder

3.
im Falle eines Unternehmens, das einen grenzüberschreitenden Güterverkehr, der Zollverfahren unterliegt, zu betreiben wünscht, wegen schwerer oder wiederholter Verstöße gegen zollrechtliche Pflichten oder

4. wegen schwerer oder wiederholter Verstöße gegen Pflichten, die sich aus allgemein verbindlichen Tarifverträgen ergeben,

bestandskräftig
festgesetzt wurde.