Synopse aller Änderungen des AEG am 14.08.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. August 2020 durch Artikel 3 des KStrStG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AEG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.08.2020 geltenden Fassung
AEG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.08.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1795
(Textabschnitt unverändert)

§ 18e Rechtsbehelfe


(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, die wegen

1. der Herstellung der Deutschen Einheit,

2. der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,

3. der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

4. ihres sonstigen internationalen Bezuges oder

5. der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe

(Text neue Fassung)

4. ihres sonstigen internationalen Bezuges,

5. der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder

6. ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)


in der Anlage 1 aufgeführt sind.

(2) 1 Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. 2 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. 3 Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. 4 § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) 1 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedürfen, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. 2 Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. 3 § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) 1 Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. 2 Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) 1 Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. 2 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. 3 Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. 4 Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. 5 Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. 6 § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.



(heute geltende Fassung) 

Anlage 1 (zu § 18e Absatz 1) Schienenwege mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts


Vorbemerkung:

Im Sinne der Anlage bedeuten

1. ABS: Ausbaustrecke,
2. NBS: Neubaustrecke.

Zu den Schienenwegen gehören auch die für den Betrieb von Schienenwegen notwendigen Anlagen. Die Schienenwege beginnen und enden jeweils an den Knotenpunkten, an dem sie mit dem bestehenden Netz verbunden sind.


Lfd. Nr. | Bezeichnung

1 | ABS Lübeck/Hagenow Land - Rostock - Stralsund

2 | ABS Leipzig - Dresden

3 | ABS Angermünde - Grenze D/PL (- Stettin)

4 | ABS/NBS Hamburg - Lübeck - Puttgarden - Grenze AWZ D/DK (- Kopenhagen)

5 | ABS/NBS Hamburg - Hannover, ABS Langwedel - Uelzen, Rotenburg - Verden - Minden/Wunstorf,
Bremerhaven - Bremen - Langwedel

6 | ABS Hannover - Berlin

7 | ABS Oldenburg - Wilhelmshaven

8 | ABS Uelzen - Stendal - Magdeburg - Halle

9 | ABS Paderborn - Halle (Kurve Mönchehof - Ihringshausen)

10 | ABS/NBS Hannover - Bielefeld

11 | ABS Berlin - Pasewalk - Stralsund

12 | ABS Berlin - Rostock (- Skandinavien)

13 | ABS Berlin - Dresden

14 | ABS Dresden - Görlitz - Grenze D/PL

15 | ABS/NBS Hanau - Würzburg/Fulda - Erfurt

16 | Korridor Mittelrhein: Zielnetz I (umfasst unter anderem NBS/ABS Mannheim - Karlsruhe, NBS Frank-
furt - Mannheim, ABS Köln/Hagen - Siegen - Hanau)

17 | Rhein-Ruhr-Express: Köln - Düsseldorf - Dortmund/Münster

18 | ABS/NBS Karlsruhe - Grenze D/CH - Basel

19 | ABS/NBS Stuttgart - Ulm - Augsburg

20 | ABS Ludwigshafen - Saarbrücken, Kehl - Appenweier

21 | ABS/NBS (Amsterdam -) Grenze D/NL - Emmerich - Oberhausen

22 | ABS/NBS München - Rosenheim - Kiefersfelden - Grenze D/A (- Kufstein)

23 | ABS Grenze D/NL - Bad Bentheim - Löhne

24 | ABS Grenze D/NL - Kaldenkirchen - Viersen - Rheydt - Odenkirchen

25 | ABS Berlin - Frankfurt/Oder - Grenze D/PL

26 | ABS Cottbus - Forst (Lausitz) - Grenze D/PL (- Zary)

27 | ABS Cottbus - Görlitz

28 | NBS Dresden - Grenze D/CZ (- Prag)

29 | ABS Hof - Marktredwitz - Regensburg - Obertraubling

30 | ABS München - Lindau - Grenze D/A

31 | ABS München - Mühldorf - Freilassing

32 | ABS/NBS Nürnberg - Erfurt

33 | ABS Nürnberg - Marktredwitz - Hof/Grenze D/CZ (- Prag)

34 | ABS Nürnberg - Schwandorf/München - Regensburg - Furth im Wald - Grenze D/CZ

35 | ABS Burgsinn - Gemünden - Würzburg - Nürnberg

36 | ABS Ulm - Friedrichshafen - Lindau (Südbahn)

37 | ABS Stuttgart - Singen - Grenze D/CH

38 | ABS Köln - Aachen

39 | ABS Nürnberg - Passau

40 | ABS Lübeck - Schwerin/Büchen - Lüneburg

41 | Großknoten (Frankfurt, Hamburg, Köln, Mannheim, München) und Knoten (Hannover)

vorherige Änderung

 


42 | ABS Leipzig - Chemnitz




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