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§ 8 - Heimpersonalverordnung (HeimPersV)

V. v. 19.07.1993 BGBl. I S. 1205; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.06.1998 BGBl. I S. 1506
Geltung ab 01.10.1993; FNA: 2170-5-5 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen

§ 8 Fort- und Weiterbildung



(1) Der Träger des Heims ist verpflichtet, dem Leiter des Heims und den Beschäftigten Gelegenheit zur Teilnahme an Veranstaltungen berufsbegleitender Fort- und Weiterbildung zu geben. Mehrjährig Beschäftigten, die die Anforderungen des § 6 nicht erfüllen, ist Gelegenheit zur Nachqualifizierung zu geben.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht nur, wenn sich die Veranstaltungen insbesondere auf folgende Funktionen und Tätigkeitsfelder erstrecken:

1.
Heimleitung,

2.
Wohnbereichs- und Pflegedienstleistung sowie entsprechende Leitungsaufgaben,

3.
Rehabilitation und Eingliederung sowie Förderung und Betreuung Behinderter,

4.
Förderung selbständiger und selbstverantworteter Lebensgestaltung,

5.
aktivierende Betreuung und Pflege,

6.
Pflegekonzepte, Pflegeplanung und Pflegedokumentation,

7.
Arbeit mit verwirrten Bewohnern,

8.
Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen sowie mit Einrichtungen und Diensten des Sozial- und Gesundheitswesens,

9.
Praxisanleitung,

10.
Sterbebegleitung,

11.
rechtliche Grundlagen der fachlichen Arbeit,

12.
konzeptionelle Weiterentwicklung der Altenhilfe und der Eingliederungshilfe für Behinderte.