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§ 11 - Heimpersonalverordnung (HeimPersV)

V. v. 19.07.1993 BGBl. I S. 1205; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.06.1998 BGBl. I S. 1506
Geltung ab 01.10.1993; FNA: 2170-5-5 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen

§ 11 Befreiungen



(1) Die zuständige Behörde kann dem Träger eines Heims aus wichtigem Grund Befreiung von den in den § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Mindestanforderungen erteilen, wenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohner vereinbar ist.

(2) Die Befreiung kann sich auf einzelne Anforderungen erstrecken und neben der Verpflichtung zur Angleichung an andere Anforderungen ausgesprochen werden.

(3) Die Befreiung wird auf Antrag des Trägers erteilt. Der Träger ist bis zur Entscheidung über den Antrag von der Verpflichtung zur Angleichung vorläufig befreit.



 

Zitierungen von § 11 HeimPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 HeimPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeimPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 HeimPersV Mindestanforderungen
... der §§ 2 bis 7 erfüllen, soweit nicht in den §§ 10 und 11 etwas anderes bestimmt ...