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§ 1 - Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026 (WM2026LärmSchV)
V. v. 13.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 147
Geltung ab 20.05.2026 bis 31.07.2026; FNA: 2129-8-0-11 Umweltschutz
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Geltung ab 20.05.2026 bis 31.07.2026; FNA: 2129-8-0-11 Umweltschutz
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§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Diese Verordnung gilt für Anlagen im Sinne des § 3 Absatz 5 Nummer 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die für öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien geeignet sind und die nicht einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen. 2Sie regelt Anforderungen zum Schutz gegen Lärm an die Errichtung und den Betrieb der Anlagen im Hinblick auf öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien über Veranstaltungen der Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026.
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Zitierungen von § 1 WM2026LärmSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 WM2026LärmSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WM2026LärmSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 WM2026LärmSchV Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Anlagen
... Anlagen nach § 1 sind so zu errichten und zu betreiben, dass bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien ...
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