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Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026 (WM2026LärmSchV)
V. v. 13.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 147
Geltung ab 20.05.2026 bis 31.07.2026; FNA: 2129-8-0-11 Umweltschutz
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Geltung ab 20.05.2026 bis 31.07.2026; FNA: 2129-8-0-11 Umweltschutz
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Eingangsformel
Die Bundesregierung verordnet aufgrund des § 23 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, nach Anhörung der beteiligten Kreise:
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Diese Verordnung gilt für Anlagen im Sinne des § 3 Absatz 5 Nummer 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die für öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien geeignet sind und die nicht einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen. 2Sie regelt Anforderungen zum Schutz gegen Lärm an die Errichtung und den Betrieb der Anlagen im Hinblick auf öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien über Veranstaltungen der Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026.
§ 2 Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Anlagen
(1) Anlagen nach § 1 sind so zu errichten und zu betreiben, dass bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über Veranstaltungen der Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026 die Immissionsrichtwerte nach § 2 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4644) geändert worden ist, auch unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer solcher Anlagen nicht überschritten werden.
(2) 1Im Übrigen gelten für Anlagen nach § 1 der § 1 Absatz 3, der § 2 Absatz 4 bis 7, die §§ 3 und 4, der § 5 Absatz 1, 2 und 5 sowie die §§ 6 und 7 der Sportanlagenlärmschutzverordnung entsprechend. 2Bei der Festsetzung von Betriebszeiten für Anlagen entsprechend § 5 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung sind der Schutz der Nachbarschaft und das Interesse der Bevölkerung an öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über Veranstaltungen der Fußball-Weltmeisterschaft 2026 gegeneinander abzuwägen. 3Ausnahmen nach § 6 der Sportanlagenlärmschutzverordnung, einschließlich einer Reduzierung oder Aufhebung von Ruhezeiten und eines Hinausschiebens des Beginns der Nachtzeit, sind nur zulässig für öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien, bei denen Veranstaltungen der Fußball-Weltmeisterschaft 2026 direkt übertragen werden.
§ 3 Landesvorschriften
Abweichende Vorschriften der Länder gehen den vorstehenden Regelungen vor.
§ 4 Außerkrafttreten
§ 4 ändert mWv. 1. August 2026 WM2026LärmSchV offen
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. Mai 2026.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundeskanzler
Merz
Der Bundesminister für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Carsten Schneider
Der Bundeskanzler
Merz
Der Bundesminister für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Carsten Schneider
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17537/index.htm
