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Anlage 2 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin (KonstPrV k.a.Abk.)

V. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1151; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
Geltung ab 05.06.1994; FNA: 806-21-7-41 Berufliche Bildung
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Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte



Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zum fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil

a)
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie

b)
Benennung der Prüfungsfächer und Bewertung mit Note,

2.
zum fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil

a)
Benennung dieses Prüfungsteils mit Note,

b)
Benennung der Konstruktionsaufgabe mit Note sowie

c)
Benennung des Fachgesprächs mit Note,

3.
Benennung von Arbeitsgebiet, Thema und Beschreibung der Konstruktionsaufgabe,

4.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

5.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

6.
die Gesamtnote in Worten,

7.
Befreiungen nach § 6.





 

Frühere Fassungen von Anlage 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 11 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 KonstPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KonstPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 KonstPrV Zeugnisse (vom 17.12.2019)
... 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B . (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten ... nach der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit ...