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Änderung § 2 DonauSchPV vom 01.01.2013

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§ 2 DonauSchPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 2 DonauSchPV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Ausnahmen


(Text alte Fassung)

(1) Für Fahrzeuge mit einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach den §§ 5 und 6 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden Fassung gelten folgende Ausnahmen:

1. Signallichter
dürfen auch verwendet werden, wenn sie an Stelle der Voraussetzungen der Anlagen 4 und 5 zu der Anlage A zu dieser Verordnung den Vorschriften der

a) Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten
in der Binnenschiffahrt auf Rhein und Mosel vom 16. März 1992 (BGBl. I S. 531) oder der

b) Verordnung über
die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten im Geltungsbereich der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 14. September 1972 (BGBl. I S. 1775), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. März 1992 (BGBl. I S. 531),

in deren jeweils geltenden Fassung entsprechen.

2. Schallsignalanlagen dürfen auch verwendet werden, wenn sie an Stelle der Voraussetzungen
des § 4.01 der Anlage A zu dieser Verordnung und der Anlage 6 zu der Anlage A zu dieser Verordnung den Vorschriften

a) der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anhang zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung
vom 16. August 1983, BGBl. I S. 1145), die durch Artikel 9 Nr. 5 der Verordnung vom 16. März 1984 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist,

b)
der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (Anhang zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 1. Mai 1985, BGBl. I S. 734), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. April 1992 (BGBl. I S. 911) geändert worden ist,

entsprechen.

(2) Absatz 1 gilt
für nichtzulassungspflichtige Fahrzeuge entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Auf Fahrzeugen mit einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach den §§ 5 und 6 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung dürfen Signallichter auch verwendet werden, wenn sie an Stelle der Voraussetzungen der Anlagen 4 und 5 zu der Anlage A zu dieser Verordnung die Vorschriften nach Artikel 7.05 des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1 erfüllen, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2) - ES-TRIN. 2 Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen.

(heute geltende Fassung)