Änderung § 2 DonauSchPV vom 07.10.2018

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§ 2 DonauSchPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.10.2018 geltenden Fassung
§ 2 DonauSchPV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Ausnahmen


(Text alte Fassung)

Auf Fahrzeugen mit einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach den §§ 5 und 6 dürfen Signallichter auch verwendet werden, wenn sie an Stelle der Voraussetzungen der Anlagen 4 und 5 zu der Anlage A zu dieser Verordnung den Vorschriften nach Anhang II § 7.05 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, entsprechen.

(Text neue Fassung)

1 Auf Fahrzeugen mit einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach den §§ 5 und 6 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung dürfen Signallichter auch verwendet werden, wenn sie an Stelle der Voraussetzungen der Anlagen 4 und 5 zu der Anlage A zu dieser Verordnung die Vorschriften nach Artikel 7.05 des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1 erfüllen, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2) - ES-TRIN. 2 Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen.

(heute geltende Fassung) 



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