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Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung (AnwNotMouaÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung der Bundesnotarordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Juli 2026 BNotO § 4, § 4a, § 5b, § 7a, § 7e, § 7h, § 39, § 47, § 48b, § 48c, § 48b (neu), § 48c (neu), § 56, § 64, § 116, § 121

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu den §§ 48b und 48c wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 48b Antrag auf Verlängerung der Amtszeit bei Anwaltsnotaren

§ 48c Entscheidung über Anträge nach § 48b

§ 48d Amtsniederlegung zum Zweck der Betreuung oder Pflege

§ 48e Amtsniederlegung aus gesundheitlichen Gründen".

b)
Nach der Angabe zu § 120 wird die folgende Angabe eingefügt:

§ 121 Übergangsvorschrift zu den §§ 48b und 48c".

2.
§ 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:

§ 4 Bedürfnis für die Bestellung eines Notars

(1) Es werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Dabei sind insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur der Angehörigen des Berufs zu berücksichtigen.

(2) Bei der Ermittlung des Bedürfnisses an Stellen für Anwaltsnotare sind auch diejenigen Stellen zu berücksichtigen, deren Amtsinhaber das 70. Lebensjahr im laufenden oder folgenden Kalenderjahr vollenden oder bei denen eine nach den §§ 48b und 48c verlängerte Amtszeit in diesem Zeitraum endet."

3.
§ 4a Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Dies gilt nicht bei erneuten Bestellungen nach Amtsniederlegungen im Rahmen des § 48d Absatz 2 Satz 1 oder des § 48e Absatz 3 Satz 1."

4.
§ 5b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Zum Anwaltsnotar soll nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist

1.
mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber rechtsanwaltlich tätig war,

2.
die Tätigkeit nach Nummer 1 seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbrechung in dem vorgesehenen Amtsbereich ausübt,

3.
die notarielle Fachprüfung nach § 7a bestanden hat und

4.
im Umfang von mindestens 15 Zeitstunden je vollem Kalenderjahr, das auf das Bestehen der notariellen Fachprüfung gefolgt ist, an notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen der Notarkammern oder der Berufsorganisationen teilgenommen hat.

Sind zwischen dem Bestehen der notariellen Fachprüfung und dem Ablauf der Bewerbungsfrist mehr als fünf volle Kalenderjahre vergangen, so ist es abweichend von Satz 1 Nummer 4 ausreichend, wenn in den letzten fünf Jahren vor dem Ablauf der Bewerbungsfrist an notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von insgesamt 75 Zeitstunden teilgenommen wurde."

b)
Absatz 2 Satz 2 und 3 wird gestrichen.

c)
Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:

„(3) Auf Antrag werden auf die Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Unterbrechungen oder Einschränkungen der Tätigkeit wegen der folgenden Zeiten bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr angerechnet:

1.
Zeiten von Beschäftigungsverboten nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 1, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes,

2.
Zeiten der Betreuung von Kindern nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes und

3.
Zeiten der Betreuung von pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach den §§ 2 und 4 Absatz 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Die in Absatz 3 genannten Zeiten gelten nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.

(5) Von der Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kann insbesondere abgesehen werden, wenn keine Bewerbung diese Voraussetzung erfüllt, jedoch eine sich bewerbende Person die Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbrechung in einem Amtsgerichtsbezirk ausübt, der innerhalb desselben Landes an den Amtsgerichtsbezirk angrenzt, in dem die ausgeschriebene Notarstelle gelegen ist. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend."

d)
Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 6 und Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„An die Stelle der Praxisausbildung nach Satz 2 können Tätigkeiten als Notarvertretung oder als Notariatsverwalter treten."

5.
§ 7a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Zur notariellen Fachprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt."

b)
Absatz 7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, kann sie zweimal wiederholt werden."

6.
§ 7e wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

„(1) Die Prüfung gilt als abgelegt und nicht bestanden, wenn der Prüfling nach der Zulassung zur Prüfung ohne genügende Entschuldigung zurücktritt, eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder zum Termin für die mündliche Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint.

(2) Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn der Prüfling nach der Zulassung zur Prüfung zurücktritt und hierfür genügende Entschuldigungsgründe nachweist. Im Fall des Satzes 1 hat der Prüfling in der Rücktrittserklärung anzugeben, ob die Teilnahme an der Prüfung im nächsten oder im übernächsten Prüfungstermin beabsichtigt ist."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.

7.
§ 7h wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

„(1) Für die Prüfung und für das erfolglose Widerspruchsverfahren sind Gebühren an die Bundesnotarkammer zu zahlen. Die Zulassung zur Prüfung erfolgt erst, wenn die Prüfungsgebühren bei der Bundesnotarkammer eingegangen sind.

(2) Tritt der Prüfling vor Antritt der Prüfung zurück, wird die Gebühr für die Prüfung zu drei Vierteln erstattet. Abweichend von Satz 1 können die Gebühren für die Prüfung einbehalten werden und mit den Gebühren für den nächsten Prüfungstermin verrechnet werden, wenn der Prüfling vor Antritt der Prüfung nach § 7e Absatz 2 Satz 1 entschuldigt zurückgetreten ist und die Rücktrittserklärung die Absichtserklärung nach § 7e Absatz 2 Satz 2 enthält. Wird in diesem Fall die Prüfung weder im nächsten noch im übernächsten Prüfungstermin abgelegt, ist Satz 1 anzuwenden. Tritt der Prüfling bis zum Ende der Bearbeitungszeit für die letzte Aufsichtsarbeit zurück, ist die Gebühr zur Hälfte zu erstatten. Eine Erstattung von Gebühren im Fall des § 7f ist ausgeschlossen."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.

8.
In § 39 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 48c" durch die Angabe „§ 48e" ersetzt.

9.
§ 47 Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:

„2.
Erreichen der Altersgrenze (§ 48a), sofern nicht ein Fall der §§ 48b und 48c vorliegt, oder Tod,

3.
Amtsniederlegung (§§ 48d und 48e),".

10.
Nach § 48a werden die folgenden §§ 48b und 48c eingefügt:

§ 48b Antrag auf Verlängerung der Amtszeit bei Anwaltsnotaren

(1) Auf Antrag eines Anwaltsnotars kann die Amtszeit nach dem Erreichen der Altersgrenze zweimal um einen Zeitraum von jeweils 3 Jahren verlängert werden.

(2) Ein Antrag auf eine erste Verlängerung ist spätestens 18 Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze zu stellen. Ein Antrag auf eine zweite Verlängerung ist frühestens nach dem Beginn der ersten verlängerten Amtszeit und spätestens 18 Monate vor deren Ablauf zu stellen. Über Anträge nach den Sätzen 1 und 2 ist eine Eingangsnachricht zu erteilen.

(3) Zu Anträgen auf Verlängerung ist der Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Eine erste verlängerte Amtszeit endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anwaltsnotar das 73. Lebensjahr vollendet. Eine zweite verlängerte Amtszeit endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anwaltsnotar das 76. Lebensjahr vollendet. Die Sätze 1 und 2 gelten unabhängig vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber dem Antragsteller. § 48c Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 48c Entscheidung über Anträge nach § 48b

(1) Anträgen nach § 48b ist vorbehaltlich des Absatzes 4 zu entsprechen, wenn

1.
im Fall des Erlöschens des Amtes des Antragstellers durch Erreichen der Altersgrenze oder durch Ablauf einer ersten verlängerten Amtszeit in dessen Amtsbereich bei der letzten Ausschreibungsrunde, die vor dem Erreichen der Altersgrenze oder dem Ablauf einer ersten verlängerten Amtszeit erfolgt ist, ausgeschriebene Stellen mangels einer genügenden Zahl geeigneter Bewerbungen nicht besetzt werden konnten und

2.
kein Ablehnungsgrund nach § 5 Absatz 2 vorliegt.

Nicht als ausgeschriebene Stellen im Sinne von Satz 1 Nummer 1 gelten solche Stellen, deren Ausschreibung ausschließlich zur Wahrung einer geordneten Altersstruktur der Angehörigen des Berufs erfolgt ist.

(2) Wenn dies zur Entscheidung über die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 erforderlich ist, kann eine Verlängerung der Amtszeit davon abhängig gemacht werden, dass ein amtsärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand vorgelegt wird. § 5 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Über Anträge nach § 48b Absatz 2 Satz 1 und 2 soll die Landesjustizverwaltung spätestens sechs Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze oder vor dem Ablauf der ersten verlängerten Amtszeit entscheiden. Ergeht bis zu diesem Zeitpunkt keine Entscheidung, erlischt das Amt erst mit Ablauf des sechsten auf die Bekanntgabe einer ablehnenden Entscheidung an den Antragsteller folgenden Monats. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Antrags nach § 48b haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Übersteigt die Anzahl der Anträge nach § 48b die Anzahl der ausgeschriebenen und nicht besetzten Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, so hat die Landesjustizverwaltung eine Auswahlentscheidung zu treffen. Für diese gilt § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 mit der Maßgabe, dass im Rahmen des § 6 Absatz 3 in dem Fall, in dem einer der Antragsteller keine notarielle Fachprüfung abgelegt hat, dieses Auswahlkriterium bei einem Vergleich zwischen ihm und den übrigen Antragstellern entfällt.

(5) Die §§ 48d und 48e sind nach dem Erreichen der Altersgrenze nach § 48a nicht anzuwenden."

11.
Die bisherigen §§ 48b und 48c werden zu den §§ 48d und 48e und in § 48e Absatz 3 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „§ 48b" durch die Angabe „§ 48d" ersetzt.

12.
§ 56 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Hat ein Notar sein Amt im Rahmen des § 48d Absatz 2 Satz 1 oder des § 48e Absatz 3 Satz 1 niedergelegt, so ist für die Dauer der Amtsniederlegung ein Notariatsverwalter zu bestellen."

b)
Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Kommt er dem nicht nach, verliert er seinen Anspruch aus § 48d Absatz 2 Satz 1 oder § 48e Absatz 3 Satz 1."

13.
§ 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

„2.
der Notar, der sein Amt im Rahmen des § 48d Absatz 2 Satz 1 oder des § 48e Absatz 3 Satz 1 niedergelegt hatte, erneut bestellt worden ist oder".

14.
§ 116 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die §§ 4a und 5 Absatz 4, § 6 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 7, 13, 48b, 48c und 121 sind nicht anzuwenden."

15.
Nach § 120 wird der folgende § 121 eingefügt:

§ 121 Übergangsvorschrift zu den §§ 48b und 48c

(1) Anwaltsnotare, die am 30. Juni 2026 noch nicht das 70. Lebensjahr vollendet haben, jedoch einen Antrag nach § 48b Absatz 2 Satz 1 nicht mehr fristgerecht stellen könnten, können diesen noch in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2026 stellen. War zum Zeitpunkt der Antragstellung die Bewerbungsfrist der letzten Ausschreibungsrunde vor dem Erreichen der Altersgrenze bereits abgelaufen und erklärt die Landesjustizverwaltung, den Antrag in dieser Ausschreibungsrunde nicht mehr berücksichtigen zu können, ist der Antrag in der nächstfolgenden Ausschreibungsrunde zu berücksichtigen.

(2) Frühere Anwaltsnotare, deren Amt vor dem 1. Juli 2026 durch das Erreichen der Altersgrenze nach § 47 Nummer 2 in Verbindung mit § 48a in der bis zum 30. Juni 2026 geltenden Fassung erloschen ist, können sich auf in der nächsten Ausschreibungsrunde ausgeschriebene Notarstellen in ihrem letzten Amtsbereich bewerben, wenn sie in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2026 schriftlich oder elektronisch gegenüber der Landesjustizverwaltung ihr Interesse an einer erneuten Bestellung zum Anwaltsnotar bekundet haben. Eine erneute Bestellung setzt dabei voraus, dass der Bewerber zum Zeitpunkt der Bestellung das 73. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen gilt für die Entscheidung der Landesjustizverwaltung § 48c Absatz 1, 2 und 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Rahmen des § 48c Absatz 4 Anträgen nach § 48b gegenüber Bewerbungen nach Satz 1 in der Regel der Vorzug zu geben ist. Erfolgt eine erneute Bestellung nach den Sätzen 1 bis 3, endet das Amt mit Ablauf des Monats, in dem der Anwaltsnotar das 76. Lebensjahr vollendet."


Artikel 2 Änderung der Notarfachprüfungsverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 1. Juli 2026 NotFV § 8, § 9, § 19

Die Notarfachprüfungsverordnung vom 7. Mai 2010 (BGBl. I S. 576), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Dem Antrag ist eine Abschrift des Zeugnisses über die bestandene zweite juristische Staatsprüfung beizufügen."

2.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Über das Vorliegen von Rücktritt und Versäumnis und deren Rechtsfolgen nach § 7e der Bundesnotarordnung entscheidet die Leitung des Prüfungsamtes durch Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Antragsteller zuzustellen ist. Die Nachweise nach § 7e Absatz 2 und 3 der Bundesnotarordnung sind unverzüglich beim Prüfungsamt einzureichen. Im Fall einer Krankheit ist der Nachweis grundsätzlich durch ein Zeugnis eines Gesundheitsamtes zu erbringen, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden."

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 7e Absatz 2" durch die Angabe „§ 7e Absatz 3" ersetzt.

3.
In § 19 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 8 Absatz 1 Nummer 1" durch die Angabe „§ 8 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.


Artikel 3 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Juni 2026 BImSchG § 37n (neu)

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 37m die folgende Angabe eingefügt:

§ 37n Zahlungen und Konformitätsnachweise nach der Verordnung (EU) 2023/1805; Zuständigkeit des Umweltbundesamtes".

2.
Nach § 37m wird der folgende § 37n eingefügt:

§ 37n Zahlungen und Konformitätsnachweise nach der Verordnung (EU) 2023/1805; Zuständigkeit des Umweltbundesamtes

(1) Das Umweltbundesamt setzt die in Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1805 vorgesehenen Zahlungen gegen das jeweilige Schifffahrtsunternehmen fest.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Festsetzung der Zahlungspflicht nach Absatz 1 und gegen eine Entscheidung des Umweltbundesamtes, die auf einen Antrag auf Überprüfung nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1805 hin erfolgt, haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Ist für Streitigkeiten nach dieser Vorschrift der Verwaltungsrechtsweg gegeben, so ist für Klagen, die sich gegen eine Handlung oder eine Unterlassung des Umweltbundesamtes richten, das Verwaltungsgericht am Sitz der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt örtlich zuständig.

(4) Die Einnahmen aus den Zahlungen nach Absatz 1 werden an den Bundeshaushalt geleistet.

(5) Das Umweltbundesamt ist zuständig für:

1.
die unverzügliche Erfassung der Nachweise der Zahlungen nach Absatz 1 in der Datenbank nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1805,

2.
die Ausstellung eines Konformitätsnachweises nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1805,

3.
die unverzügliche Erfassung eines Konformitätsnachweises nach Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1805 und

4.
die Überprüfung nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2023/1805."


Artikel 4 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. Juni 2026 BZRG § 1, § 5, § 21a, § 25, § 39, § 42a, § 44a, § 49, § 53, § 55, mWv. 1. Oktober 2026 offen

Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Bundesministerium der Justiz" die Angabe „und für Verbraucherschutz" eingefügt.

2.
In § 5 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „Geburtsort," die Angabe „der Geburtsstaat," eingefügt.

3.
§ 21a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 7 wird die Angabe „30b." durch die Angabe „30b," ersetzt.

b)
Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:

„8.
die Angabe, ob die Auskunft mit Eintragungen erteilt worden ist."

4.
In § 25 Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „Bundesministerium der Justiz" die Angabe „und für Verbraucherschutz" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2026

5.
Nach § 30c wird der folgende § 30d eingefügt:

„§ 30d Digitales Führungszeugnis

(1) Wird das Führungszeugnis elektronisch beantragt (§ 30c), so wird es in digitaler Form erteilt (Digitales Führungszeugnis), wenn

1.
die antragstellende Person dies verlangt und

2.
es sich nicht um ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Absatz 5) handelt.

(2) Das Digitale Führungszeugnis wird erteilt, indem es über das Nutzerkonto der antragstellenden Person nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Onlinezugangsgesetzes zum Abruf bereitgestellt wird. Die Erteilung auf anderem Wege ist unzulässig.

(3) Die Ausstellung durch die Registerbehörde, das Erteilungsdatum sowie die Unverändertheit des Digitalen Führungszeugnisses können elektronisch verifiziert werden.

(4) Die näheren Einzelheiten der Bereitstellung nach Absatz 2 Satz 1 und der Verifizierung nach Absatz 3 regelt die Registerbehörde."

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
In § 39 Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „Bundesministerium der Justiz" die Angabe „und für Verbraucherschutz" eingefügt.

7.
In § 42a Absatz 1a Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Bundesministeriums der Justiz" die Angabe „und für Verbraucherschutz" eingefügt.

8.
§ 44a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 44a Maßnahmen zu Zwecken des Zeugenschutzes".

b)
In Absatz 1, 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „Zeugenschutzstelle" durch die Angabe „Zeugenschutzdienststelle" ersetzt.

c)
Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die Registerbehörde darf auf Ersuchen einer Zeugenschutzdienststelle Eintragungen zu einer zu schützenden Person zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer vorübergehend geänderten Identität mit den von der Zeugenschutzdienststelle mitgeteilten Daten vorübergehend verändern sowie die veränderten Daten verarbeiten, wenn die Zeugenschutzdienststelle mitteilt, dass dies zum Schutz der Person als Zeuge oder Zeugin erforderlich ist. Die Beurteilung der Erforderlichkeit der Maßnahme durch die Zeugenschutzdienststelle ist für die Registerbehörde bindend. Die Registerbehörde soll dem Ersuchen entsprechen, soweit entgegenstehende öffentliche Interessen oder schutzwürdige Interessen Dritter nicht überwiegen."

d)
Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.

9.
In § 49 Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „Bundesministerium der Justiz" die Angabe „und für Verbraucherschutz" eingefügt.

10.
§ 53 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Absatz 5, § 31) aufzunehmen ist oder".

11.
In § 55 Absatz 2 Satz 4 wird nach der Angabe „Bundesministerium der Justiz" die Angabe „und für Verbraucherschutz" eingefügt.


Artikel 5 Änderung der Gewerbeordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Juni 2026 GewO § 150a, § 150c, § 153c, § 155a

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 150a wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 150a Auskunft an Behörden".

b)
Die Angabe zu § 155a wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 155a Maßnahmen zu Zwecken des Zeugenschutzes".

2.
Die Überschrift des § 150a wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 150a Auskunft an Behörden."

3.
In § 150c Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Bundesministeriums der Justiz" die Angabe „und für Verbraucherschutz" eingefügt.

4.
§ 153c Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die näheren Bestimmungen über den Aufbau des Registers trifft das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie."

5.
§ 155a wird durch den folgenden § 155a ersetzt:

§ 155a Maßnahmen zu Zwecken des Zeugenschutzes

§ 44a des Bundeszentralregistergesetzes gilt entsprechend."


Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen, wegen ihrer homosexuellen Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen Identität dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und Soldaten


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Juli 2026 SoldRehaHomG offen



Artikel 7 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Juli 2026 in Kraft.

(2) Die Artikel 3, 4 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 11 sowie Artikel 5 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(3) Artikel 6 tritt am 24. Juli 2026 in Kraft.

(4) Artikel 4 Nummer 5 tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. Juni 2026.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Merz

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Stefanie Hubig

Der Bundesminister der Verteidigung

Boris Pistorius

Der Bundesminister für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Carsten Schneider


Anhang EU-Rechtsakte:



Verordnung (EU) 2023/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 234 vom 22.9.2023, S. 48)