§ 3a - Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV)

V. v. 28.05.2004 BGBl. I S. 1037; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 50
Geltung ab 01.11.2004; FNA: 754-17-2 Energieversorgung
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§ 3a Zuweisung zu einer CO2-Klasse


§ 3a hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Hersteller muss neue Personenkraftwagen entsprechend der Höhe der kombinierten CO2-Emissionen einer der nachfolgend bestimmten CO2-Klassen zuweisen:

CO2-Klasse Wert der kombinierten CO2-Emissionen
(in Gramm CO2 je Kilometer)
A0
B1 bis 95
C96 bis 115
D116 bis 135
E136 bis 155
F156 bis 175
G176 und mehr.


2Für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge ist die CO2-Klasse jeweils auf der Grundlage des Werts der gewichtet kombinierten CO2-Emissionen und auf der Grundlage des Werts der kombinierten CO2-Emissionen anzugeben; letztere Angabe ist zu benennen als „bei entladener Batterie".

(2) Maßgeblich für die Zuweisung eines individuellen Personenkraftwagens zu einer CO2-Klasse ist der Wert der CO2-Emissionen, der sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung dieses Personenkraftwagens ergibt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung V. v. 19. Februar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 50 m.W.v. 23. Februar 2024

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Frühere Fassungen von § 3a Pkw-EnVKV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.02.2024Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
vom 19.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 50
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 330 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 01.12.2011Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
vom 22.08.2011 BGBl. I S. 1756
aktuellvor 01.12.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3a Pkw-EnVKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3a Pkw-EnVKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Pkw-EnVKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 Pkw-EnVKV Hinweis über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (vom 23.02.2024)
... der CO2-Emissionen kombiniert" eine grafische Darstellung unter Verwendung der in § 3a festgelegten CO2-Klassen für das jeweilige Kraftfahrzeug anzufügen. Bei extern ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
V. v. 22.08.2011 BGBl. I S. 1756, 2095
Artikel 1 1. Pkw-EnVKVÄndV (vom 27.10.2011)
... und eindeutig zugeordnet werden kann. Der Hinweis muss die CO2-Effizienzklasse nach § 3a Absatz 2 enthalten sowie den Anforderungen der Anlage 1 entsprechen, die zum Zeitpunkt des ... Stromverbrauchs" eingefügt. 5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a CO2-Effizienzklassen (1) Der ... 5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a CO2-Effizienzklassen (1) Der Hersteller hat die CO2-Effizienz des ... ein Bereich für die Masse angegeben ist, für die Berechnung im Sinne des § 3a Absatz 3 dieser Verordnung der höhere Wert heranzuziehen ist. Das Bundesministerium für ... a) Nach der Angabe "§ 3 Absatz 1," werden die Angabe „§ 3a Absatz 1 und 2" und ein Komma eingefügt. b) Die Wörter ... der Masse des Fahrzeugs ermittelt" eine grafische Darstellung unter Verwendung der in § 3a Absatz 2 festgelegten CO2-Effizienzklassen für das jeweilige Fahrzeug anzufügen. ... Masse des Fahrzeugs ermittelt" ist eine grafische Darstellung unter Verwendung der in § 3a Absatz 3 festgelegten CO2-Effizienzklassen für das jeweilige Fahrzeug anzufügen. ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 330 10. ZustAnpV Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
... (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3a Absatz 3 Satz 2, 4 und 6 nach der Tabelle werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
V. v. 19.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 50
Artikel 1 2. Pkw-EnVKVÄndV Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
... dass es sich bei den angegebenen Werten um vorläufige Werte handelt." 4. Die §§ 3a und 4 werden wie folgt gefasst: „§ 3a Zuweisung zu einer ... 4. Die §§ 3a und 4 werden wie folgt gefasst: „ § 3a Zuweisung zu einer CO2-Klasse (1) Der Hersteller muss neue Personenkraftwagen ... der CO2-Emissionen kombiniert" eine grafische Darstellung unter Verwendung der in § 3a festgelegten CO2-Klassen für das jeweilige Kraftfahrzeug anzufügen. Bei extern ...


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