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§ 9 - Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV)

V. v. 28.05.2004 BGBl. I S. 1037; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 50
Geltung ab 01.11.2004; FNA: 754-17-2 Energieversorgung
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§ 9 Übergangsregelungen zur Weiterverwendung von Werbematerial



(1) Werbung im Internet kann noch bis zum 1. Mai 2024 nach den Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum 22. Februar 2024 geltenden Fassung weiter verwendet werden.

(2) Werbeschriften und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien können noch bis zum 1. August 2024 nach den Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum 22. Februar 2024 geltenden Fassung weiter verwendet werden.

(3) Online-Archive mit Werbung im Internet oder Internetseiten mit nicht mehr aktiv verwendetem Werbematerial müssen nicht aktualisiert werden, sofern die Werbung im Internet vor dem 23. Februar 2024 geschaltet wurde.





 

Frühere Fassungen von § 9 Pkw-EnVKV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.02.2024Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
vom 19.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 50

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 Pkw-EnVKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 Pkw-EnVKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Pkw-EnVKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
V. v. 22.08.2011 BGBl. I S. 1756, 2095
Artikel 1 1. Pkw-EnVKVÄndV (vom 27.10.2011)
... 1 Teil B Abschnitt I Nummern 1 oder 2 oder § 3" ersetzt. 10. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Übergangsregelungen ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
V. v. 19.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 50
Artikel 1 2. Pkw-EnVKVÄndV Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
... maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden." 9. Der bisherige § 8 wird § 9 und wie folgt gefasst: „§ 9 Übergangsregelungen zur Weiterverwendung ... 9. Der bisherige § 8 wird § 9 und wie folgt gefasst: „ § 9 Übergangsregelungen zur Weiterverwendung von Werbematerial (1) Werbung im ... in der bis zum 22. Februar 2024 geltenden Fassung entsprechen." 11. Der bisherige § 9 sowie die Schlussformel werden aufgehoben. 12. Nach § 10 wird der folgende ...