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§ 11 - Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV)

V. v. 28.05.2004 BGBl. I S. 1037; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 50
Geltung ab 01.11.2004; FNA: 754-17-2 Energieversorgung
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§ 11 Weiterentwicklung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung



(1) Nach dem 22. Februar 2024 überprüft das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz diese Verordnung. Die Überprüfung erfolgt insbesondere im Hinblick auf

1.
eine mögliche Einführung von Energieverbrauchs-Klassen für Elektrofahrzeuge,

2.
die Ausgestaltung eines zusätzlichen Musters für Fahrzeuge, die ausschließlich mit CO2-neutralen Kraftstoffen (RFNBOs) betrieben werden (sogenannte „E-fuel-only"-Fahrzeuge),

3.
eine Kennzeichnung von Gebrauchtfahrzeugen,

4.
einen klareren Ausweis der Belastung über den Lebenszyklus des Fahrzeugs

a)
aufgrund der CO2-Bepreisung von Energieträgern und

b)
aufgrund der Kraftfahrzeugsteuer sowie

5.
einen klareren Ausweis der Lebenszyklus-Emissionen der Energieträger.

(2) Auf der Grundlage der Überprüfung veröffentlicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Bericht mit Vorschlägen zur Weiterentwicklung und Änderung dieser Verordnung und schlägt spätestens im ersten Quartal 2025 eine Änderung dieser Verordnung vor.





 

Frühere Fassungen von § 11 Pkw-EnVKV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.02.2024Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
vom 19.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 50

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 Pkw-EnVKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 Pkw-EnVKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Pkw-EnVKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
V. v. 19.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 50
Artikel 1 2. Pkw-EnVKVÄndV Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
... 9 sowie die Schlussformel werden aufgehoben. 12. Nach § 10 wird der folgende §§ 11 eingefügt: „§ 11 Weiterentwicklung der ... 12. Nach § 10 wird der folgende §§ 11 eingefügt: „ § 11 Weiterentwicklung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (1) Nach dem 22. ...