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Anlage 1 - Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV)

V. v. 28.05.2004 BGBl. I S. 1037; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 50
Geltung ab 01.11.2004; FNA: 754-17-2 Energieversorgung
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Anlage 1 Hinweis über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen



Teil I Inhalt und Gestaltung des Hinweises


1.
Die Größe des Hinweises hat 297 mm x 210 mm (DIN A4) zu betragen.

2.
Der Hinweis ist einheitlich nach den Mustern in Teil II zu erstellen. Auf dem Hinweis darf auch eine andere Schriftart verwendet werden als die in den Mustern verwendete, wenn

a)
die Schriftfarbe unverändert bleibt,

b)
der mindestens einzuhaltende Schriftgrad gewahrt wird und

c)
die gewählte Schriftart einheitlich auch für die anderen zum Fahrzeug am Verkaufsort gemachten Angaben verwendet wird.

Alle Angaben auf dem Hinweis müssen, soweit nicht im Folgenden ausdrücklich anders geregelt, schwarz auf weißem Hintergrund sein.

3.
Die Überschrift der Hinweise („Information über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen des neuen Pkw") muss im Schriftgrad 26 pt fett gedruckt sein. Bei einer freiwilligen Kennzeichnung für gebrauchte Personenkraftwagen muss die Überschrift zu „Information über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen des gebrauchten Pkw" geändert und im Schriftgrad 26 pt fett gedruckt werden. Bei einer freiwilligen Kennzeichnung von neuen Personenkraftwagen, für die dem Hersteller noch keine verbindlichen WLTP-Werte vorliegen, ist der Überschrift das Wort „(vorläufig)" im Schriftgrad 26 pt fett anzufügen.

4.
Nach der Überschrift sind im ersten Kasten folgende Angaben zum jeweiligen Fahrzeug zu machen:

a)
Marke („Fabrikmarke" nach Nummer 0.1 der Übereinstimmungsbescheinigung),

b)
Handelsbezeichnung („Handelsbezeichnung" nach Nummer 0.2.1 der Übereinstimmungsbescheinigung),

c)
Antriebsart des Personenkraftwagens sowie

d)
Kraftstoff („Kraftstoff" nach Nummer 26 der Übereinstimmungsbescheinigung, unterschieden lediglich nach den Begriffen Benzin, Diesel oder komprimiertem Erdgas sowie gegebenenfalls nach anderen Energieträgern; bei Ottokraftstoffen und Dieselkraftstoffen kann auf den Zusatz „schwefelfrei" verzichtet werden).

Die Angaben in diesem Kasten sollen einen Schriftgrad von 16 pt haben, dürfen jedoch einen Schriftgrad von 14 pt nicht unterschreiten.

5.
Im zweiten Kasten anzugeben sind die zum jeweiligen Fahrzeug gehörigen Werte

a)
des Energieverbrauchs (Verbrauch von flüssigem Kraftstoff, komprimiertem Erdgas, Wasserstoff oder Strom) („CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch" nach Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung) und

b)
der CO2-Emissionen („CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch" nach Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung).

Dabei sind die kombinierten Werte maßgeblich. Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen sind jedoch die gewichtet kombinierten Werte maßgeblich („CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch" nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung). Bei rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen und Brennstoffzellenfahrzeugen mit Wasserstoff als Energieträger wird bei der Angabe der CO2-Emissionen „0" eingetragen. Die Angabe ist mit einer Fußnote zu versehen, die darauf verweist, dass nur die CO2-Emissionen berücksichtigt werden, die durch den Betrieb des Fahrzeugs entstehen.

Sofern es sich um ein rein elektrisch betriebenes Fahrzeug handelt, ist zusätzlich die elektrische Reichweite anzugeben („Elektrische Reichweite" nach Nummer 49.2 der Übereinstimmungsbescheinigung). Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen ist hierfür der elektrische Reichweitewert EAER (Equivalent All Electric Range, gleichwertige vollelektrische Reichweite) gemäß Anhang B8 Nummer 4.5.7.3 der UN-Regelung Nr. 154 anzugeben („Elektrische Reichweite EAER" nach Nummer 49.5 der Übereinstimmungsbescheinigung).

Die Angaben in diesem Kasten sollen einen Schriftgrad von 16 pt haben, dürfen jedoch einen Schriftgrad von 14 pt nicht unterschreiten.

6.
Im dritten Kasten auf der linken Seite auf einer Breite von mindestens zwei Dritteln der Seitenbreite ist unter der Überschrift „CO2-Klasse" und dem Hinweis „Auf Grundlage der CO2-Emissionen kombiniert" eine grafische Darstellung unter Verwendung der in § 3a festgelegten CO2-Klassen für das jeweilige Kraftfahrzeug anzufügen. Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen lautet der Hinweis „Auf Grundlage der CO2-Emissionen gewichtet kombiniert" sowie rechts danebenstehend „bei entladener Batterie". Die Einteilung in die jeweiligen CO2-Klassen erfolgt nach den jeweiligen CO2-Emissionen des Kraftfahrzeugs. Die grafische Darstellung muss den Mustern in Teil II entsprechen. Dabei sind folgende Farbzusammensetzungen zur Darstellung der CO2-Klassen zu verwenden:

A 100 % Cyan, 100 % Gelb

B 70 % Cyan, 100 % Gelb

C 30 % Cyan, 100 % Gelb

D 100 % Gelb

E 30 % Magenta, 100 % Gelb

F 70 % Magenta, 100% Gelb

G 100 % Magenta, 100 % Gelb

Die CO2-Klasse des Kraftfahrzeugs wird durch einen in schwarz dargestellten Pfeil angezeigt, dessen Spitze der Spitze des Pfeils der einschlägigen CO2-Klasse genau gegenübersteht. Der schwarze Pfeil trägt den Kennzeichnungsbuchstaben der einschlägigen CO2-Klasse in der weißen Farbe des Hintergrunds. Der schwarze Pfeil darf nicht kleiner sein als der Pfeil mit Angabe der CO2-Klasse, darf aber auch nicht mehr als doppelt so groß sein.

Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen ist ein zweiter Pfeil rechts neben dem ersten Pfeil anzugeben. Der zweite Pfeil gibt die CO2-Emissionen bei entladener Batterie (Wert für „kombiniert (erhaltend)" nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung) an. Die beiden Pfeile werden durch eine vertikale schwarze Linie optisch voneinander getrennt.

Die Angaben in diesem Kasten sollen einen Schriftgrad von 16 pt haben, dürfen jedoch einen Schriftgrad von 14 pt nicht unterschreiten.

7.
Im dritten Kasten auf der rechten Seite sind weitere Angaben zum Energieverbrauch aufzunehmen.

Für alle extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeuge sind anzugeben:

a)
der kombinierte Wert sowie die phasenspezifischen Werte für den „Stromverbrauch bei rein elektrischem Betrieb" nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung und

b)
der kombinierte Wert sowie die phasenspezifischen Werte für den „Kraftstoffverbrauch bei entladener Batterie" nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung.

Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, die mit komprimiertem Erdgas betankt werden, ist der Kraftstoffverbrauch in kg je 100 km anzugeben.

Bei den Antriebsarten Verbrennungsmotor oder Brennstoffzelle sind anzugeben:

a)
der aus Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung ausgewiesene kombinierte Wert sowie

b)
die aus Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung ausgewiesenen phasenspezifischen Werte des Kraftstoffverbrauchs.

Bei rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen sind anzugeben:

a)
der aus Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung ausgewiesene kombinierte Wert sowie

b)
die aus Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung ausgewiesenen phasenspezifischen Werte des Stromverbrauchs.

Die Angaben in diesem Kasten dürfen einen Schriftgrad von 12 pt nicht unterschreiten.

8.
Sodann sind im vierten Kasten die Energiekosten bei einer Jahresfahrleistung von 15.000 Kilometern anzugeben (Kraftstoff-, Wasserstoff- oder Strompreis und bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen Kraftstoff- und Strompreis). Die Energiekosten sind zu bestimmen, indem der jeweils einschlägige vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bekannt gegebene Durchschnittspreis des relevanten Energieträgers multipliziert wird mit dem Energieverbrauch des jeweiligen Fahrzeugs und dem Faktor 150. Für den jeweils einschlägigen Durchschnittspreis des Energieträgers sind zunächst noch diejenigen Preisangaben zugrunde zu legen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zuletzt am 30. Juni 2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht hat. Zukünftig, erstmals zum 30. Juni 2024, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die maßgeblichen Preisangaben jährlich auf seiner Homepage zu veröffentlichen. Sie werden jedes Jahr zum 30. Juni aktualisiert. Die jeweils aktuellen Preisangaben sind für neue Personenkraftwagen, die nach dem 30. Juni ausgestellt oder zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten werden, spätestens ab dem 1. Oktober des jeweiligen Jahres anzuwenden. Die Preisliste erfasst Kraftstoffe im Sinne der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung und Strom, sofern für den jeweiligen Kraftstoff oder für den Wasserstoff oder für den Strom ein marktgängiger Preis feststellbar ist. Das jeweils relevante Jahr und der jeweils zugrunde liegende durchschnittliche Kraftstoff-, Strom- oder Wasserstoffpreis in diesem Jahr sind in Klammern unter der Angabe der jährlichen Energiekosten anzugeben.

Anschließend sind die CO2-Kosten als „Mögliche CO2-Kosten über die nächsten 10 Jahre (15.000 km/Jahr)" anzugeben. Darunter sind drei verschiedene Angaben zu den CO2-Kosten zu machen, um die Unsicherheiten in den CO2-Preisprognosen zu verdeutlichen. Der jeweils zur Berechnung herangezogene CO2-Preis ist anzugeben. Die CO2-Kosten sind mit einer Fußnote zu versehen, die darauf verweist, dass die angenommene CO2-Preisentwicklung unsicher ist, sodass die Berechnung anhand von drei verschiedenen CO2-Preisen über den maßgeblichen zehnjährigen Zeitraum erfolgt. Die Jahre, mit denen dieser Zeitraum beginnt und endet, sind anzugeben. Des Weiteren enthält die Fußnote die Hinweise, dass die tatsächlichen CO2-Preise sowohl höher oder niedriger als in den hier zugrunde liegenden Modellrechnungen sein können und dass die CO2-Kosten beim Tanken mit den Kraftstoffkosten zu entrichten sind. Für weitere Informationen verweist die Fußnote auf eine entsprechende Informationsplattform.

Es sind drei verschiedene Werte für die Angabe der CO2-Kosten zu berechnen. Jeder Berechnung liegt ein anderer für den zehnjährigen Zeitraum angenommener durchschnittlicher CO2-Preis zu Grunde. Die einzelnen Angaben zu den CO2-Kosten sind zu berechnen, indem jeweils einer der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bekannt gegebenen angenommenen durchschnittlichen CO2-Preise multipliziert wird mit den CO2-Emissionen des jeweiligen Kraftfahrzeugs und dem Faktor 0,15. Das Ergebnis ist kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle zu runden. Für die Berechnung der anzugebenden CO2-Kosten sind zunächst die folgenden angenommenen durchschnittlichen CO2-Preise zugrunde zu legen:

CO2-Kosten angenommener durchschnittlicher CO2-Preis in Euro pro Tonne
Angabe 1 115,00
Angabe 2 50,00
Angabe 3 190,00


 
Zukünftig, erstmals zum 30. Juni 2024, veröffentlicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr die aktualisierten maßgeblichen angenommenen durchschnittlichen CO2-Preise jährlich auf seiner Homepage. Die CO2-Preise werden jedes Jahr zum 30. Juni aktualisiert. Die jeweils aktuellen Preise sind für neue Personenkraftwagen, die nach dem 30. Juni ausgestellt, zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten werden, spätestens ab dem 1. Oktober des jeweiligen Jahres anzuwenden. Solange keine aktualisierten CO2-Preise veröffentlicht sind, sind weiterhin die zuletzt veröffentlichten CO2-Preise maßgeblich. Das erste Jahr des zehnjährigen Zeitraums ist jeweils das auf die Bekanntmachung folgende Jahr.

Zuletzt ist die Kraftfahrzeugsteuer (Jahressteuer) für das jeweilige Fahrzeug anzugeben. Sofern Fahrzeuge aufgrund fahrzeugspezifischer Merkmale von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, ist die Steuerbefreiung durch die Eintragung „befristet steuerbefreit" im Muster nach Teil II zu kennzeichnen und mit einer Fußnote zu versehen, die das Ende der Befristung nennt. Sofern im Kraftfahrzeugsteuergesetz für die Inanspruchnahme der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung ein befristeter Zeitraum, abhängig vom Erstzulassungsdatum des Fahrzeuges, vorgesehen ist, ist die Eintragung längstens bis zum Ablauf der Befristung vorzunehmen.

Die Angaben in diesem Kasten dürfen einen Schriftgrad von 12 pt nicht unterschreiten.

9.
Anschließend sind im fünften Kasten die in Teil II Muster 1 bis 5 aufgeführten Erläuterungen aufzunehmen und an den entsprechend gekennzeichneten Stellen zu ergänzen (Internetseite der von den Herstellern bestimmten Stelle sowie das Anfangs- und Endjahr des für die CO2-Kosten maßgeblichen zehnjährigen Zeitraumes). Der Schriftgrad dieser Informationen darf 10 pt nicht unterschreiten.

10.
Unterhalb des fünften Kastens sind links die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (nach Nummer 0.10 der Übereinstimmungsbescheinigung) und rechts das Erstellungsdatum des Hinweises anzugeben. Der Schriftgrad dieser Informationen darf 10 pt nicht unterschreiten.

Teil II Muster für den Hinweis über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen


Die folgenden Muster 1 bis 5 visualisieren die Anforderungen an die vorgeschriebenen Hinweise für verschiedene Antriebs- und Kraftstoffkombinationen. Die Abbildungen sind verkleinert dargestellt.

1.
Muster 1 für Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor, angetrieben durch flüssige Kraftstoffe:

Muster 1 für Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor, angetrieben durch flüssige Kraftstoffe (BGBl. 2024 I Nr. 50 S. 13)


2.
Muster 2 für Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor, angetrieben durch komprimiertes Methan:

Muster 2 für Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor, angetrieben durch komprimiertes Methan (BGBl. 2024 I Nr. 50 S. 14)


3.
Muster 3 für Personenkraftwagen mit extern aufladbarem hybridelektrischen Antrieb:

Muster 3 für Personenkraftwagen mit extern aufladbarem hybridelektrischen Antrieb (BGBl. 2024 I Nr. 50 S. 15)


4.
Muster 4 für Personenkraftwagen mit rein elektrischem Antrieb:

Muster 4 für Personenkraftwagen mit rein elektrischem Antrieb (BGBl. 2024 I Nr. 50 S. 16)


5.
Muster 5 für ein Brennstoffzellenfahrzeug:

Muster 5 für ein Brennstoffzellenfahrzeug (BGBl. 2024 I Nr. 50 S. 17)






 

Frühere Fassungen von Anlage 1 Pkw-EnVKV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.02.2024Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
vom 19.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 50
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 330 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 01.12.2011Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
vom 22.08.2011 BGBl. I S. 1756
aktuellvor 01.12.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 1 Pkw-EnVKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 Pkw-EnVKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Pkw-EnVKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 Pkw-EnVKV Hinweis über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen sowie Aushang am Verkaufsort (vom 23.02.2024)
... zum Leasing angeboten werden. Der Hinweis nach Satz 1 Nummer 1 muss die in Anlage 1 genannten Anforderungen erfüllen. Der Aushang nach Satz 1 Nummer 2 muss die in ... Bildschirmanzeige dargestellt werden, soweit sie den übrigen in Absatz 1 sowie den in den Anlagen 1 (Hinweis) und 2 (Aushang) angeführten Anforderungen entsprechen. (3) Die ...
Anlage 2 Pkw-EnVKV Aushang am Verkaufsort über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (vom 23.02.2024)
... die Angaben mit dem Zusatz „(vorläufig)" zu kennzeichnen. 7. Die in Anlage 1 Teil I Nummer 5 zusätzlich aufgeführten Werte können angegeben werden. 8. Die in Anlage ... 5 zusätzlich aufgeführten Werte können angegeben werden. 8. Die in Anlage 1 Teil I Nummer 9 aufgeführten Hinweise sind auch auf dem Aushang in gut lesbarer Schriftgröße ... eines Bildschirms entsprechend mit der Maßgabe, dass sicherzustellen ist, dass die in Anlage 1 Teil I Nummer 9 aufgeführten Hinweise ständig sichtbar sind. 4. Die Angaben sind mindestens ...
Anlage 4 Pkw-EnVKV Angaben in der Werbung über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen (vom 23.02.2024)
... oder zum Leasing anbietet, muss zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1 die Angaben nach Anlage 1 bei der Beschreibung des Modells beziehungsweise der Variante oder der Version darstellen. Angaben ... Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn für die Angaben das zutreffende Muster der Anlage 1 Teil II dargestellt wird. Die Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (nach Anlage 1 Teil 1 Nummer 9) ... Muster der Anlage 1 Teil II dargestellt wird. Die Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (nach Anlage 1 Teil 1 Nummer 9 ) ist in diesem Fall entbehrlich. Die Angaben müssen gut lesbar sein. Es ist sicherzustellen, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
V. v. 22.08.2011 BGBl. I S. 1756, 2095
Artikel 1 1. Pkw-EnVKVÄndV (vom 27.10.2011)
... CO2-Effizienzklasse nach § 3a Absatz 2 enthalten sowie den Anforderungen der Anlage 1 entsprechen, die zum Zeitpunkt des Erstellens des Hinweises aktuell sind. Das Datum der Erstellung ... sind. Das Datum der Erstellung des Hinweises ist in dem vorgesehenem Feld im Sinne der Anlage 1 Nummer 7 anzugeben,". c) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) ... 1, Nummer 2 Satz 1, Nummern 3, 4, 6, 7 bis 8 Satz 1 bis 4 oder Satz 7 oder Nummer 9 oder Anlage 1 Teil B Abschnitt I Nummern 1 oder 2 oder § 3" ersetzt. 10. Nach § 8 wird ... 11. Anlage 1 der Verordnung wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 1) Hinweis auf Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und ... Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im Sinne der Anlage 1 Abschnitt I Nummer 4 beziehen. Sofern es sich um ein Fahrzeug mit mehr als einem flüssigen ... der in Klammern anzugebende Kraftstoff in Übereinstimmung zur Darstellung im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Nummer 4 kursiv hervorzuheben. Für die Angabe der Kraftstoff- und gegebenenfalls ... CO2-Effizienzklasse einschließlich der grafischen Darstellung gemäß Anlage 1 zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 bei der Beschreibung des Fahrzeugmodells anzugeben und einen Hinweis ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 330 10. ZustAnpV Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
... durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt. 3. In Anlage 1 Teil A Abschnitt I Nummer 8 Satz 4 und 6 sowie Teil B Abschnitt III in der Fußnote werden ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
V. v. 19.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 50
Artikel 1 2. Pkw-EnVKVÄndV Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
... Sätze werden angefügt: „Der Hinweis nach Satz 1 Nummer 1 muss die in Anlage 1 genannten Anforderungen erfüllen. Der Aushang nach Satz 1 Nummer 2 muss die in Anlage 2 ... Bildschirmanzeige dargestellt werden, soweit sie den übrigen in Absatz 1 sowie den in den Anlagen 1 (Hinweis) und 2 (Aushang) angeführten Anforderungen entsprechen." d) In ... im ersten Quartal 2025 eine Änderung dieser Verordnung vor." 13. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Hinweis über den Energieverbrauch und die ... eines Bildschirms entsprechend mit der Maßgabe, dass sicherzustellen ist, dass die in Anlage 1 Teil I Nummer 9 aufgeführten Hinweise ständig sichtbar sind." dd) Die bisherige Nummer ... oder zum Leasing anbietet, muss zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1 die Angaben nach Anlage 1 bei der Beschreibung des Modells beziehungsweise der Variante oder der Version darstellen. Angaben ... Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn für die Angaben das zutreffende Muster der Anlage 1 Teil II dargestellt wird. Die Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (nach Anlage 1 Teil 1 Nummer 9) ... Muster der Anlage 1 Teil II dargestellt wird. Die Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (nach Anlage 1 Teil 1 Nummer 9 ) ist in diesem Fall entbehrlich. Die Angaben müssen gut lesbar sein. Es ist sicherzustellen, ...