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Änderung § 4 Pkw-EnVKV vom 08.09.2015

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§ 4 Pkw-EnVKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 4 Pkw-EnVKV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.02.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 50
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Leitfaden zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch


(Text neue Fassung)

§ 4 Leitfaden zum Energieverbrauch und zu den CO2-Emissionen


vorherige Änderung

(1) Die Hersteller bestimmen eine Stelle, die in ihrem Auftrag einen einheitlichen Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch in gedruckter Form erstellt und an Händler, Verbraucher und sonstige Interessenten verteilt. Der Leitfaden ist mindestens einmal jährlich zu aktualisieren. Die Hersteller teilen die nach Satz 1 bestimmte Stelle dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit; dieses gibt die Stelle im Bundesanzeiger bekannt. Der Leitfaden ist von den Herstellern auch im Internet zur Verfügung zu stellen.

(2)
Der Leitfaden muss den Anforderungen der Anlage 3 entsprechen. Der Entwurf des Teils I des Leitfadens bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Entwurfs die Genehmigung abgelehnt hat. Der Zugang des Entwurfs ist dem Antragsteller unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

(3)
Händler und Hersteller haben den Leitfaden am Verkaufsort an am Kauf oder Leasing Interessierte (Kunden) auf Anfrage unverzüglich und unentgeltlich auszuhändigen. Der Leitfaden kann mit Einverständnis des Kunden diesem auch auf elektronischen, magnetischen oder optischen Speichermedien übergeben oder in elektronischer Form übermittelt werden. Ist am Verkaufsort aus Gründen, die der Händler oder Hersteller nicht zu vertreten hat, ein gedrucktes Exemplar des Leitfadens nicht verfügbar, kann die Verpflichtung nach Satz 1 auch dadurch erfüllt werden, dass dem Kunden ein Ausdruck des im Internet zur Verfügung gestellten Leitfadens unentgeltlich ausgehändigt wird.

(4) Die Hersteller müssen sicherstellen, dass

1. für Verbraucher
auf Anfrage ein Leitfaden kostenlos bei der nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Stelle erhältlich ist;

2. durch die nach Absatz 1 Satz 1 bestimmte Stelle Händlern unverzüglich und unentgeltlich jeweils die Anzahl von Exemplaren des Leitfadens zur Verfügung gestellt wird, die notwendig ist, damit diese Händler ihre Verpflichtungen nach Absatz 3 Satz 1 erfüllen können; für die Zusendung können die Versandkosten in Rechnung gestellt werden.

(5)
Hersteller und diejenigen, die im eigenen Namen neue Personenkraftwagen zum Verkauf einführen, ohne Hersteller nach § 2 Nr. 2 zu sein, haben an die von den Herstellern nach Absatz 1 Satz 1 bestimmte Stelle jeweils unverzüglich, spätestens zum Beginn eines jeden Quartals, die folgenden Angaben zu übermitteln:

1. Bezeichnungen der Modelle jeder Fabrikmarke, die sie in Deutschland zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im Handel haben und - soweit bereits bekannt - im Restjahr sowie im folgenden Kalenderjahr in den Handel bringen werden,

2. zu den unter Nummer 1 genannten Modellen zusätzlich jeweils den Hubraum, die Leistung, die Getriebeart, die Masse des Fahrzeugs, die Kraftstoffart, gegebenenfalls den anderen Energieträger, den offiziellen Kraftstoffverbrauch, die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und gegebenenfalls den offiziellen Stromverbrauch.



(1) 1 Die Hersteller müssen eine Stelle bestimmen, die einen Leitfaden zum Energieverbrauch und zu den CO2-Emissionen erstellt. 2 Die Bestimmung kann nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz erfolgen.

(2) 1
Der Leitfaden enthält von allen Modellen neuer Personenkraftwagen, die in Deutschland ausgestellt, zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten werden,

1.
den jeweils einschlägigen Energieverbrauch,

2. die CO2-Emissionen,

3. die elektrische Reichweite und

4. die CO2-Klasse oder CO2-Klassen.

2 Der Leitfaden wird ausschließlich
im Internet zur Verfügung gestellt.

(3)
Der Leitfaden muss von der bestimmten Stelle jeweils zum 15. Januar und zum 15. Juli aktualisiert werden.

(4) 1 Der Leitfaden muss
den Anforderungen der Anlage 3 entsprechen. 2 Der Entwurf des Teils I des Leitfadens bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr. 3 Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Entwurfs die Genehmigung abgelehnt hat. 4 Der Zugang des Entwurfs ist dem Antragsteller unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

(5) Die
Händler und Hersteller haben den Leitfaden zum Energieverbrauch und zu den CO2-Emissionen ihren Kunden am Verkaufsort auf Anfrage unverzüglich und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, indem sie ihn dem Kunden

1.
in elektronischer oder ausgedruckter Form vollständig einsehbar machen und die Internetadresse, unter der der Leitfaden abgerufen werden kann, mitteilen oder

2.
auf einem elektronischen, magnetischen oder optischen Speichermedium übergeben.

(6) 1 Die
Hersteller und diejenigen, die im eigenen Namen neue Personenkraftwagen zum Verkauf in den Handel einführen, ohne Hersteller zu sein, haben der bestimmten Stelle nach Maßgabe des Absatzes 7 die folgenden Angaben zu übermitteln:

1. die Handelsbezeichnungen

a) aller
Modelle der Personenkraftwagen, die in Deutschland zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Leitfadens bestellbar sind oder ausgeliefert worden sind, und

b)
soweit bereits bekannt, der Modelle, die sie in Deutschland bis zum Ende des laufenden sowie des folgenden Kalenderjahres in den Handel bringen werden, sowie

2. zu jedem der genannten Modelle

a) das Jahr der erstmaligen Einführung in
den Handel,

b) den
Hubraum,

c)
die Leistung,

d) den Typ,

e)
die Getriebeart,

f)
die Masse,

g)
die Kraftstoffart oder die Art des anderen Energieträgers,

h)
den Energieverbrauch,

i)
die CO2-Emissionen,

j) die CO2-Klasse oder CO2-Klassen und

k) die elektrische Reichweite.

2 Sofern unter einem Modell mehrere Varianten oder Versionen zusammengefasst werden, so sind für die Masse, den Energieverbrauch, die
CO2-Emissionen und die elektrische Reichweite die Werte der Varianten oder Versionen mit dem jeweils niedrigsten und dem jeweils höchsten Wert anzugeben. 3 Sollte es innerhalb einer Variante oder Version unterschiedliche Werte geben, so ist auf den jeweils höchsten Wert innerhalb der Variante oder Version abzustellen. 4 Für die CO2-Klassen sind die CO2-Klasse der Variante oder Version mit der günstigsten und die CO2-Klasse der Variante oder Version mit der ungünstigsten CO2-Klasse anzugeben. 5 Sollte dieselbe Variante oder Version aufgrund unterschiedlicher Kennzahlen verschiedenen CO2-Klassen angehören, so ist auf die ungünstigste CO2-Klasse abzustellen.

(7) Die Angaben sind im ersten Halbjahr bis zum Ablauf des 30. Juni zu übermitteln und im zweiten Halbjahr bis zum Ablauf des 31. Dezember.


(heute geltende Fassung)