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Änderung § 2 Pkw-EnVKV vom 23.02.2024

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§ 2 Pkw-EnVKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.02.2024 geltenden Fassung
§ 2 Pkw-EnVKV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.02.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 50
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


(Text alte Fassung)

Im Sinne dieser Verordnung

1. sind 'neue Personenkraftwagen' Kraftfahrzeuge nach Artikel 2 Nr. 1 der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1), die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden;

2.
ist 'Hersteller' der in der Zulassungsbescheinigung Teil I genannte Hersteller oder, wenn dieser nicht in Deutschland ansässig ist, dessen bevollmächtigter Vertreter in Deutschland;

3.
ist 'Händler' jeder, der in Deutschland neue Personenkraftwagen ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet;

4. ist 'Verkaufsort' ein Ort, an
dem neue Personenkraftwagen ausgestellt oder zum Kauf oder Leasing angeboten werden, insbesondere ein Ausstellungsraum oder ein Vorhof; als Verkaufsorte gelten auch Handelsmessen, auf denen neue Personenkraftwagen der Öffentlichkeit vorgestellt werden;

5.
ist 'offizieller Kraftstoffverbrauch' der Verbrauch eines neuen Personenkraftwagens nach Artikel 2 Nr. 5 der Richtlinie 1999/94/EG;

6. sind 'offizielle spezifische CO2-Emissionen'
die Emissionen eines neuen Personenkraftwagens nach Artikel 2 Nr. 6 der Richtlinie 1999/94/EG;

6a.
ist der 'offizielle Stromverbrauch' der auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) ermittelte Verbrauch an elektrischer Energie;

6b. ist 'anderer Energieträger' elektrischer Strom;

6c. ist 'Masse des fahrbereiten Fahrzeugs' die in Anhang IX Teil 1
der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 7. Mai 2009 zur Ersetzung des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge ('Rahmenrichtlinie') (ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 13) definierte Masse, sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist; bei Fahrzeugen, die nicht über eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity - CoC) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 verfügen, ist zur Bestimmung der 'Masse des fahrbereiten Fahrzeugs' die in Anhang I Nummer 2.6 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) definierte Masse zugrunde zu legen und bei Angabe eines Bereichs für die Masse im Rahmen dieser Verordnung der höhere Wert heranzuziehen;

6d.
ist unter dem Begriff 'Kraftstoff' im Sinne dieser Verordnung der vom Hersteller empfohlene Kraftstoff mit derjenigen Bezeichnung anzugeben, die zur Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden muss; wobei bei Ottokraftstoffen und Dieselkraftstoffen auf den Zusatz 'schwefelfrei' im Rahmen dieser Verordnung verzichtet werden kann;

7.
ist 'Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch' eine Angabe zur Information des Verbrauchers über den offiziellen Kraftstoffverbrauch, die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und den offiziellen Stromverbrauch des Personenkraftwagens;

8.
ist 'Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch' eine Zusammenstellung der Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs, der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und des offiziellen Stromverbrauchs aller Modelle, die am Neuwagenmarkt in Deutschland angeboten werden;

9. sind 'Werbeschriften' alle Druckschriften,
die für die Vermarktung von Fahrzeugen und zur Werbung in der Öffentlichkeit verwendet werden, insbesondere technische Anleitungen, Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften sowie Plakate;

10.
ist 'Verbreitung in elektronischer Form' die Verbreitung von Informationen, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung und Speicherung (einschließlich digitaler Kompression) von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen und vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen werden;

11. ist
'Werbematerial' jede Form von Informationen, die für Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden; dies umfasst auch Texte und Bilder auf Internetseiten, soweit für den Inhalt der Angaben nach anderen Rechtsvorschriften Fahrzeughersteller oder Unternehmen, Organisationen und Personen verantwortlich sind, die neue Personenkraftwagen zum Kauf oder Leasing anbieten, sowie Darstellungen auf Internetseiten von Handelsmessen, auf denen neue Fahrzeuge öffentlich vorgestellt werden;

12.
ist 'Werbeempfänger', wer Werbematerial, insbesondere zu Informationszwecken, zur Kenntnis nimmt;

13.
sind 'elektronische, magnetische oder optische Speichermedien' alle physikalischen Materialien, auf denen Informationen in elektronischer Form aufgezeichnet werden und die zur Information der Öffentlichkeit genutzt werden können;

14. ist 'Fabrikmarke' der Handelsname des Herstellers nach Artikel 2 Nr. 10 der Richtlinie 1999/94/EG;

15. ist 'Modell' die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens;

16. sind 'Typ',
'Variante' und 'Version' die Unterteilungen einer bestimmten Fabrikmarke nach Artikel 2 Nr. 12 der Richtlinie 1999/94/EG.

(Text neue Fassung)

(1) Im Sinne dieser Verordnung

1. ist 'Personenkraftwagen' (Pkw) ein Kraftfahrzeug der Klasse M1 nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/858 in der jeweils geltenden Fassung; nicht als Personenkraftwagen gilt ein Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang 1 Teil A Nummer 5 der Verordnung (EU) 2018/858;

2. ist ein Personenkraftwagen 'neu', der
noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft worden ist; davon ist auszugehen bei einem Personenkraftwagen, der typgenehmigt ist und

a) dessen Erstzulassung zur Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr zu
dem Zeitpunkt, zu dem er vom Hersteller oder Händler ausgestellt oder zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten oder beworben wird, noch nicht länger als acht Monate zurückliegt oder

b)
der einen Kilometerstand von 1.000 Kilometern oder weniger aufweist;

3.
ist ein Personenkraftwagen 'gebraucht', sofern er nicht neu ist;

4. ist 'Modell' die Handelsbezeichnung
eines Fahrzeugtyps; bei mehreren Varianten und Versionen eines Fahrzeugtyps haben die unter einem Modell zusammengefassten Fahrzeuge mindestens folgende Merkmale gemeinsam:

a) Fabrikmarke und Handelsbezeichnung gemäß Übereinstimmungsbescheinigung,

b) Antriebsmaschinen hinsichtlich
der Baumerkmale gemäß Anhang I Teil B Nummer 1.2.1. Buchstabe b sowie Nummer 1.3.1. Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2018/858:

aa)
die Art der Energieversorgung: Verbrennungsmotor, Elektromotor, Brennstoffzelle oder Sonstiges,

bb) bei einem Verbrennungsmotor das Arbeitsverfahren: Fremdzündung, Selbstzündung oder Sonstiges,

cc) bei einem Verbrennungsmotor die Zahl und Anordnung der Zylinder: L4, V6 oder Sonstige,

dd) bei einem Verbrennungsmotor das Hubvolumen und

ee) bei einem Elektromotor die Motorhöchstleistung oder die maximale Nenndauerleistung,

c) Zahl, Lage und gegenseitige Verbindung der Antriebsachsen,

d) Art des Aufbaus gemäß Anhang I Teil C Nummer
2 der Verordnung (EU) 2018/858, zum Beispiel Stufenhecklimousine, Schräghecklimousine, Coupé, Kabrio-Limousine, Kombilimousine, Mehrzweckfahrzeug, Pkw-Pick-up, und

e) Art des Kraftstoffs oder des Energieträgers;

5.
ist 'WLTP-Wert' ein Wert, der nach den in der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EG) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1; L 209 vom 12.8.2017, S. 63; L 56 vom 28.2.2018, S. 66; L 2 vom 6.1.2020, S. 13; L 338 vom 15.10.2020, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Prüfverfahren ermittelt wurde;

6.
ist 'Langzeitmiete' die einem Kunden auf einem anderen Wege als durch Leasing gegen Entgelt überlassene Nutzung eines modellspezifisch ausgewählten oder konfigurierten neuen Personenkraftwagens für einen Zeitraum von einem Monat oder länger;

7. ist 'Fabrikmarke'
der Firmenname des Herstellers gemäß der Übereinstimmungsbescheinigung;

8. ist 'Fahrzeug-Identifizierungsnummer'
die international genormte, 17-stellige Seriennummer gemäß der Übereinstimmungsbescheinigung, mit der ein Fahrzeug eindeutig identifizierbar ist;

9. ist 'Hersteller' der
in der Übereinstimmungsbescheinigung genannte Hersteller oder, wenn dieser Hersteller nicht in Deutschland ansässig ist, dessen bevollmächtigter Vertreter in Deutschland;

10. ist 'Händler' jede Person, die gewerblich Personenkraftwagen

a) ausstellt,

b) zum Kauf anbietet,

c)
zur Langzeitmiete anbietet oder

d) zum Leasing anbietet;

11. ist 'Kunde' eine Person,
die für einen möglichen Kauf, eine Langzeitmiete oder ein mögliches Leasing eines Personenkraftwagens einen Verkaufsort aufsucht, um sich dort über die Eigenschaften eines Personenkraftwagens zu informieren;

12.
ist 'Verkaufsort' ein physischer Ort, an dem neue Personenkraftwagen ausgestellt oder zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten werden, insbesondere ein Ausstellungsraum oder ein Ausstellungsgelände; als Verkaufsorte gelten auch Handelsmessen, auf denen neue Personenkraftwagen der Öffentlichkeit vorgestellt werden; hingegen handelt es sich nicht um einen Verkaufsort, wenn der Ort baulich oder in anderer Weise abgetrennt ist und der Ort so gekennzeichnet ist, dass er für jeden Kunden erkennbar nicht dazu dient, neue Personenkraftwagen auszustellen, zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing anzubieten;

13. ist
'Kraftstoff' flüssiger Kraftstoff oder komprimiertes Erdgas; maßgeblich ist der vom Hersteller empfohlene Kraftstoff mit derjenigen Bezeichnung, die verwendet werden muss zur Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), in der jeweils geltenden Fassung;

14. ist 'Kraftstoffverbrauch' der
auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelte Verbrauch eines neuen Personenkraftwagens von flüssigem Kraftstoff, komprimiertem Erdgas oder Wasserstoff;

15.
ist 'anderer Energieträger' Strom oder Wasserstoff;

16. ist 'Stromverbrauch' der
auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelte Verbrauch eines neuen Personenkraftwagens an elektrischer Energie;

17. ist 'Energieverbrauch' der auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelte Verbrauch eines neuen Personenkraftwagens an Kraftstoff, Wasserstoff oder elektrischer Energie;

18. sind 'CO2-Emissionen'
die auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelten spezifischen CO2-Emissionen eines neuen Personenkraftwagens;

19.
ist 'elektrische Reichweite' die Strecke, die von rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen auf elektrische Weise zurückgelegt werden kann und auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelt wird;

20. ist 'Masse
des Fahrzeugs' die tatsächliche Masse des Fahrzeugs, die der Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand zuzüglich der Masse der an ihm angebrachten Zusatzausrüstung entspricht;

21. ist 'Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor' ein Fahrzeug, dessen mechanischer Antrieb ganz oder teilweise auf Basis einer periodisch arbeitenden Wärmekraftmaschine beruht,
die mit flüssigen Kraftstoffen, komprimiertem Erdgas oder Wasserstoff betrieben wird;

22. ist 'extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug' ein Fahrzeug mit einem Verbrennungs- und einem Elektromotor, wobei der Strombedarf auch durch externe Aufladung gedeckt werden kann entsprechend der Verordnung (EU) 2017/1151;

23. ist 'rein elektrisch betriebenes Fahrzeug' ein Fahrzeug mit einem reinen Elektroantrieb nach Artikel 2 Nummer 34 der Verordnung (EU) 2017/1151;

24. ist 'Brennstoffzellenfahrzeug' ein Fahrzeug nach Artikel 2 Nummer 36 der Verordnung (EU) 2017/1151 mit einem elektrischen Antrieb, bei dem der Strom durch eine mit Wasserstoff beschickte Brennstoffzelle im Fahrzeug erzeugt wird;

25. ist 'Antriebsart' eines Fahrzeugs die Art der Antriebsmaschine (Verbrennungsmotor, Elektromotor, Plug-In-Hybrid, Brennstoffzelle);

26. ist 'Werbeschrift' jede Druckschrift, die
für die Vermarktung und Werbung zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet wird; dazu zählen insbesondere technische Anleitungen, Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften sowie Plakate;

27.
ist 'Werbematerial' jede Form von Information, die für die Vermarktung und Werbung zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet wird; dies umfasst auch

a) Texte,
Bilder und Videos auf Internetseiten, soweit für den Inhalt der Angaben nach anderen Rechtsvorschriften Hersteller, Unternehmen, Organisationen oder Personen verantwortlich sind, die neue Personenkraftwagen zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing anbieten, sowie

b)
Darstellungen auf Internetseiten von Handelsmessen, auf denen neue Personenkraftwagen der Öffentlichkeit vorgestellt werden;

28.
ist 'Verbreitung in elektronischer Form' die Verbreitung von Informationen, die durch Geräte für die elektronische Verarbeitung und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Weg gesendet, weitergeleitet und empfangen werden;

29. ist 'Online-Videoportal' eine Plattform im Internet, die es ermöglicht, audiovisuelles Material
zu veröffentlichen, zu bewerten oder anzuschauen;

30.
sind 'elektronische, magnetische oder optische Speichermedien' alle physikalischen Materialien, auf denen Informationen in elektronischer Form aufgezeichnet werden und die zur Information der Öffentlichkeit genutzt werden können.

(2) Die Begriffe 'Fahrzeugtyp',
'Variante' und 'Version' sind die vom Hersteller gemäß Anhang I Teil B Punkt 1.1., 1.2. und 1.3. der Verordnung (EU) 2018/858, in der jeweils geltenden Fassung, angegebenen Unterteilungen einer bestimmten Fabrikmarke, die durch die Typen-, Varianten- und Versionsschlüssel in alphanumerischem Code eindeutig identifiziert werden.

(3) 1 Die phasenspezifischen Werte umfassen den jeweiligen Kraftstoffverbrauchswert oder Stromverbrauchswert 'Innenstadt', 'Stadtrand', 'Landstraße' und 'Autobahn'. 2 Dabei entspricht

1. 'Innenstadt' dem Kraftstoffverbrauchswert oder Stromverbrauchswert für die Prüfphase 'Niedrig'
nach der Verordnung (EU) 2017/1151,

2. 'Stadtrand' dem Kraftstoffverbrauchswert oder Stromverbrauchswert für die Prüfphase 'Mittel' nach der Verordnung (EU) 2017/1151,

3. 'Landstraße' dem Kraftstoffverbrauchswert oder Stromverbrauchswert für die Prüfphase 'Hoch' nach der Verordnung (EU) 2017/1151,

4. 'Autobahn' dem Kraftstoffverbrauchswert oder Stromverbrauchswert für die Prüfphase 'Höchstwert' nach der Verordnung (EU) 2017/1151,

5. 'Kraftstoffverbrauch bei entladener Batterie' dem Kraftstoffverbrauchswert 'kombinierter Kraftstoffverbrauch bei Ladungserhaltung' nach der Verordnung (EU) 2017/1151 und

6. 'Stromverbrauch bei rein elektrischem Betrieb' dem Stromverbrauchswert 'Stromverbrauch EC, kombiniert' nach Anhang I, Anlage 3 Punkt 2.5.3.8.1. der Verordnung (EU) 2017/1151.


(heute geltende Fassung)