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Änderung § 6 Pkw-EnVKV vom 01.12.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 Pkw-EnVKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 6 Pkw-EnVKV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.08.2011 BGBl. I S. 1756, 2095
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Missbräuchliche Verwendung von Bezeichnungen


(Text alte Fassung)

Es ist verboten, in nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2 Satz 1 und § 5 Abs. 1 und 2 bereitzustellenden Informationen zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen andere den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechende Zeichen, Symbole oder Angaben zu verwenden, sofern diese geeignet sind, beim Verbraucher zu Verwechslungen zu führen.

(Text neue Fassung)

Es ist verboten, in nach § 3 Abs. 1, § 3a Absatz 1 und 2, § 4 Abs. 2 Satz 1 und § 5 Abs. 1 und 2 bereitzustellenden Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch, zu den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen, zum offiziellen Stromverbrauch und zu den CO2-Effizienzklassen andere den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechende Zeichen, Symbole oder Angaben zu verwenden, sofern diese geeignet sind, beim Verbraucher zu Verwechslungen zu führen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)