Änderung § 8a Pkw-EnVKV vom 01.12.2011

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§ 8a Pkw-EnVKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 8a Pkw-EnVKV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.08.2011 BGBl. I S. 1756, 2095
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8a Übergangsregelungen


vorherige Änderung

 


(1) Der Leitfaden im Sinne des § 4 muss spätestens am 2. Januar 2012 den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

(2) Die Anforderungen dieser Verordnung an den Aushang im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 gelten für jede Aktualisierung, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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