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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.11.2026
Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung von Produkten (Ökodesign-Gesetz - ÖkodesignG)
Artikel 1 G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 191
Geltung ab 01.11.2026, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 754-38 Energieversorgung
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Geltung ab 01.11.2026, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 754-38 Energieversorgung
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Eingangsformel 1)
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- 1)
- Dieses Gesetz dient in Artikel 1 §§ 1 bis 15 und 18 der Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie 2012/27/EU vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) geändert worden ist.
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) 1Die Abschnitte 1, 2 und 4 dieses Gesetz sind anzuwenden auf das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, die Bereitstellung auf dem Markt und das Ausstellen von Ökodesign-Produkten nach der Richtlinie 2009/125/EG sowie von Bauteilen und Baugruppen, die zum Einbau in Ökodesign-Produkte bestimmt sind. 2Dieses Gesetz ist auch anzuwenden auf Ressourceneffizienz-Anforderungen, welche durch die in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakte an Ökodesign-Produkte gestellt werden. 3Rechtsvorschriften für die Abfallbewirtschaftung und für Chemikalien einschließlich solcher für fluorierte Treibhausgase bleiben unberührt.
(2) Ferner führt dieses Gesetz mit den Regelungen der Abschnitte 1, 3 und 4 die Verordnung (EU) 2024/1781 durch.
(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Produkte, die einzig der Verteidigung oder der nationalen Sicherheit dienen.
§ 2 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Regelungen
§ 2 wird in 10 Vorschriften zitiert
(1) Im Sinne des Abschnitts 2 dieses Gesetzes ist beziehungsweise sind
- 1.
- „Ökodesign":
die umweltgerechte Gestaltung von Produkten, insbesondere die Berücksichtigung von Umwelterfordernissen bei der Produktgestaltung mit dem Ziel, die Umweltverträglichkeit des Produktes während seines gesamten Lebenszyklus zu verbessern; - 2.
- „Bauteile und Baugruppen":
Teile, die nicht als Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht oder von ihnen in Betrieb genommen werden können oder deren Umweltverträglichkeit nicht getrennt geprüft werden kann; - 3.
- „Umweltverträglichkeit":
das in den technischen Unterlagen dokumentierte Ergebnis der Verbesserung der Umweltaspekte des Produktes durch den Hersteller; - 4.
- „Ökodesign-Produkt":
ein Gegenstand, der in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder ausgestellt wird und von einem der folgenden Rechtsakte erfasst wird:- a)
- von einem von der Europäischen Kommission als unmittelbar geltendes Recht erlassenen Durchführungsrechtsakt im Sinne
- aa)
- des Artikels 15 der Richtlinie 2005/32/EG,
- bb)
- des Artikels 15 der Richtlinie 2009/125/EG oder
- b)
- von einem von der Europäischen Kommission als unmittelbar geltendes Recht erlassenen delegierten Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2024/1781;
- 5.
- „Hersteller":
eine natürliche oder juristische Person, die- a)
- Ökodesign-Produkte herstellt, entwickelt oder unter ihrem Namen oder ihrer Marke herstellen lässt,
- b)
- für die Übereinstimmung dieser Ökodesign-Produkte mit diesem Gesetz bei ihrem Inverkehrbringen oder ihrer Inbetriebnahme unter dem Namen oder der Marke des Herstellers oder für dessen eigenen Gebrauch verantwortlich ist oder
- c)
- geschäftsmäßig ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt;
- 6.
- „Ausstellen":
das Anbieten, Aufstellen oder Vorführen von Produkten zum Zweck der Werbung oder der Bereitstellung auf dem Markt; - 7.
- „ökologisches Profil":
die Beschreibung der für die Umweltauswirkung eines Ökodesign-Produktes in messbaren physikalischen Größen, nach den für das Produkt einschlägigen in Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakten, bedeutsamen Zufuhren und Abgaben, die ihm während seines Lebenszyklus zurechenbar sind, insbesondere Materialien, Emissionen und Abfälle; - 8.
- „Ökodesign-Anforderung":
- a)
- eine Anforderung an ein Ökodesign-Produkt oder an seine Gestaltung, die zur Verbesserung seiner Umweltverträglichkeit bestimmt ist, oder
- b)
- eine Anforderung an den Hersteller, seinen Bevollmächtigten beziehungsweise den Einführer eines Ökodesign-Produktes, über Umweltaspekte des Produktes Auskunft zu geben;
- 9.
- „Unterlagen zur Konformitätsbewertung":
technische Unterlagen, insbesondere Berichte über die Durchführung und Ergebnisse der technischen Messungen sowie die Berechnungen über die Zuordnung einer europäischen Modellbezeichnung, anhand derer es möglich ist, die Übereinstimmung des Ökodesign-Produktes mit den Anforderungen der jeweils für es geltenden in Nummer 4 Buchstabe a und b genannten Rechtsakte zu beurteilen; - 10.
- „Ersatzteil":
ein separates Teil, das bei einem Ökodesign-Produkt ein Teil mit derselben oder einer gleichwertigen Funktion ersetzen kann; - 11.
- „fachlich kompetenter Reparateur":
eine Person oder ein Unternehmen, die oder das fachgerechte Reparatur- oder Wartungsdienstleistungen erbringt; - 12.
- „nicht-gewerbliche Reparateure":
Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten oder Vertreter von Reparaturinitiativen, welche Reparaturdienstleistungen ohne Entgelt durchführen oder bei denen Reparaturen ohne Entgelt durchgeführt werden können; - 13.
- „zuständige Behörde":
die jeweils nach Landesrecht für die Marktüberwachung zuständige Behörde.
(2) Unter die Definition von Absatz 1 Nummer 1 fallen auch Produktteile, die getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können und die
- 1.
- zum Einbau in ein Ökodesign-Produkt bestimmt sind und
- 2.
- als Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht oder von ihnen in Betrieb genommen werden.
(3) Neben den unter Absatz 1 genannten Begriffsbestimmungen sind die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 und die Begriffsbestimmung des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 auf Ökodesign-Produkte nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a anzuwenden.
(4) Gibt es keinen Hersteller im Sinne von Absatz 1 Nummer 5 oder keinen Einführer nach Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2019/1020, so steht dem Hersteller jede natürliche oder juristische Person gleich, die Ökodesign-Produkte in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.
(5) Für den Abschnitt 3 dieses Gesetzes sind die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2024/1781 sowie des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 anzuwenden.
§ 3 Verordnungsermächtigung
§ 3 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu regeln im Hinblick auf
- 1.
- Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Ökodesign-Produkten,
- 2.
- sonstige Voraussetzungen des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme von Ökodesign-Produkten, insbesondere zu Prüfungen, Produktionsüberwachungen oder Bescheinigungen,
- 3.
- Anforderungen an die Kennzeichnung, an Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten sowie an damit zusammenhängende behördliche Maßnahmen,
- 4.
- Anforderungen an das Sicherstellen der Einhaltung der Ressourceneffizienz-Anforderungen von Ökodesign-Produkten,
- 5.
- nähere Bestimmungen hinsichtlich eines amtlichen Registrierungssystems für fachlich kompetente Reparateure,
- 6.
- technische und organisatorische Maßnahmen und Kommunikationsverfahren im Rahmen des Informationsaustausches zum Meldeverfahren nach § 5.
(2) 1In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann ferner bestimmt werden, dass der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit
- 1.
- die Endnutzerinnen und Endnutzer über das ökologische Profil und die Vorteile des Ökodesigns des Produktes informieren müssen und
- 2.
- Informationen darüber bereitstellen müssen, wie die Endnutzerinnen und Endnutzer das Produkt nachhaltig nutzen können.
(3) 1In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zudem bestimmt werden, dass Hersteller oder deren Bevollmächtigte, die Bauteile und Baugruppen in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, verpflichtet werden können, dem Hersteller eines Ökodesign-Produktes relevante Angaben zur Materialzusammensetzung sowie zum Verbrauch von Energie, Materialien oder Ressourcen hinsichtlich der betreffenden Bauteile oder Baugruppen zu machen, soweit dabei Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben. 2Gleiches gilt für den Einführer, wenn der Hersteller nicht im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist und keinen Bevollmächtigten hat.
§ 4 Beauftragte Stelle
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Beauftragte Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung.
(2) Die beauftragte Stelle
- 1.
- unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bei dessen Mitwirkung an der Verabschiedung der in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakte auf der Grundlage des Artikels 15 der Richtlinie 2009/125/EG, auch in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1781;
- 2.
- unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bei deren Mitwirkung an der Verabschiedung der in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b genannten Rechtsakte auf der Grundlage der Artikel 4, 10 Absatz 1 Unterabsatz 2, des Artikels 11 Absatz 3 und 4, des Artikels 12 Absatz 4, des Artikels 13 Absatz 5, des Artikels 16 Absatz 5, des Artikels 21 Absatz 3, des Artikels 24 Absatz 1 und 3, des Artikels 25 Absatz 3 und 5, des Artikels 65 Absatz 3 oder des Artikels 70 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1781;
- 3.
- nimmt die Aufgaben nach Artikel 22 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1781 wahr;
- 4.
- stellt ein umfassendes Informationsangebot zu den Ökodesign-Anforderungen und den für sie geltenden Konformitätsbewertungsverfahren bereit mit dem Ziel, die Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen, darin zu unterstützen,
- a)
- die Verpflichtungen aus diesem Gesetz und den in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a und b genannten Rechtsakten zu erfüllen und
- b)
- bereits in der Phase der Produktentwicklung einen umweltverträglichen Ansatz zu wählen;
- 5.
- stellt ferner Informationen zu Ökodesign-Anforderungen bereit mit dem Ziel, die interessierte Öffentlichkeit über den aktuellen Stand der Regulierung von Ökodesign-Produkten zu informieren;
- 6.
- unterstützt die zuständigen Behörden
- a)
- bei der Entwicklung und Durchführung von Marktüberwachungskonzepten sowie der Marktüberwachungsstrategie nach § 6 des Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723),
- b)
- bei technischen und wissenschaftlichen Fragestellungen.
(3) 1Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 arbeitet die beauftragte Stelle mit dem Umweltbundesamt zusammen. 2Über die dabei gesammelten Erfahrungen tauschen sich die beauftragte Stelle und das Umweltbundesamt einmal jährlich aus. 3Die beauftragte Stelle beteiligt bei der Wahrnehmung der in Absatz 2 Nummer 2 genannten Aufgaben zudem die Bundesstelle für Chemikalien und das Bundesinstitut für Risikobewertung.
(4) Die beauftragte Stelle und die zuständigen Behörden haben einander über jeweils ergriffene Maßnahmen nach diesem Gesetz zu informieren.
§ 5 Meldeverfahren
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 sowie § 18 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 4 des Marktüberwachungsgesetzes gilt:
- 1.
- die zuständige Behörde unterrichtet die nach § 4 dieses Gesetzes beauftragte Stelle;
- 2.
- die beauftragte Stelle überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit und leitet sie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu;
- 3.
- wurde bei einem von Maßnahmen nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) 2019/1020 betroffenen Ökodesign-Produkt die CE-Kennzeichnung nach § 12 von einer notifizierten Stelle nach § 14 zuerkannt, so unterrichtet die zuständige Behörde auch die Akkreditierungsstelle nach § 14 Absatz 2.
(2) 1Die zuständige Behörde gibt bei Meldungen nach Absatz 1 Nummer 1 insbesondere an, ob eine harmonisierte Norm fehlerhaft angewandt wurde oder ob das betroffene Ökodesign-Produkt einen Mangel aufweist. 2§ 18 Absatz 3 des Marktüberwachungsgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.
(3) Die beauftragte Stelle unterrichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und gegebenenfalls weitere zuständige Bundesministerien in zusammengefasster Form auch über sonstige Maßnahmen der Marktüberwachung, die ihr im Rahmen des Informationsaustauschs nach § 4 Absatz 4 bekannt werden.
(4) Die beauftragte Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden sowie die in Absatz 3 genannten Behörden über Mitteilungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, der Europäischen Kommission, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die mit der Marktüberwachung für Ökodesign-Produkte zusammenhängen und ihr bekannt werden.
(5) 1Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Stellen dürfen bei der Durchführung der Meldeverfahrens nach den Absätzen 1 bis 4 auch personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. 2§ 19 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 4 des Marktüberwachungsgesetzes gelten analog. 3Die Unterrichtungen und Zuleitungen nach den Absätzen 1 bis 4 sollen jeweils unverzüglich und auf elektronischem Weg erfolgen.
Abschnitt 2 Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG
§ 6 Veröffentlichung von Informationen über noch nicht in Verkehr gebrachte Ökodesign-Produkte
(1) 1Liegen einer zuständigen Behörde oder der beauftragten Stelle erhebliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Ökodesign-Produkt in Verkehr gebracht oder, falls es noch nicht in Verkehr gebracht wurde, in Betrieb genommen werden soll, ohne dass es den Anforderungen nach § 7 Absatz 1 entspricht, so veröffentlicht sie so schnell wie möglich im Informations- und Kommunikationssystem ICSMS eine mit Gründen versehene Bewertung, inwiefern dieses Produkt von den Anforderungen abweicht. 2§ 16 Absatz 1 des Marktüberwachungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die zuständigen Behörden oder die beauftragte Stelle können von einer Veröffentlichung absehen, wenn das Produkt von den Anforderungen nach § 8 Absatz 1 nur geringfügig abweicht.
§ 7 Konformitätsbewertung, Konformitätserklärung
§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Für die Konformitätsbewertung eines Ökodesign-Produktes gilt Artikel 8 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/125/EG. 2Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer hat den Unterlagen zur Konformitätsbewertung gegebenenfalls unterschiedliche Modellbezeichnungen für das Ökodesign-Produkt als ergänzende Information beizufügen. 3Der Hersteller beziehungsweise sein Bevollmächtigter steht dabei für die sachgerechte Durchführung der von ihm abgegebenen Konformitätsbewertung ein.
(2) Die Konformitätserklärung kann für ein Ökodesign-Produkt oder mehrere baugleiche Ökodesign-Produkte ausgestellt werden und ist vom Hersteller, seinem Bevollmächtigten beziehungsweise vom Einführer aufzubewahren.
(3) Für die Konformitätserklärung gilt Artikel 5 Absatz 1 und 3 in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 2009/125/EG.
(4) 1Der Hersteller beziehungsweise sein Bevollmächtigter hat sicherzustellen, dass er die geltende Aufbewahrungsfrist nach Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2009/125/EG für Unterlagen zur Konformitätsbewertung nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und für die abgegebene Konformitätserklärung einhält. 2Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 gilt entsprechend.
(5) 1Konformitätserklärungen und Unterlagen zur Konformitätsbewertung, die nach einem in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakt vorzuhalten sind, müssen in einer der Amtssprachen der Europäischen Union abgefasst sein. 2Die für die Marktüberwachung zuständigen Behörden können im Einklang mit den für sie jeweils geltenden Landesverwaltungsverfahrensgesetzen eine deutsche Übersetzung anfordern.
§ 8 Inverkehrbringen, Inbetriebnahme
§ 8 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Ein Ökodesign-Produkt darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn
- 1.
- es den Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung und den sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen und seine Inbetriebnahme entspricht, die in einem der in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakte festgelegt sind,
- 2.
- das Ökodesign-Produkt selbst oder, sofern dies nicht möglich ist, seine Verpackung und die ihm beigefügten Unterlagen mit einer CE-Kennzeichnung nach § 12 Absatz 1 und 2 versehen ist,
- 3.
- für das Ökodesign-Produkt eine Konformitätsbewertung nach § 7 Absatz 1 durchgeführt wurde und eine Konformitätserklärung nach § 7 Absatz 2 und 3 ausgestellt ist,
- 4.
- derjenige, unter dessen Namen oder unter dessen Handelsmarke das Ökodesign-Produkt vermarktet wird, oder sein Bevollmächtigter mit einer Konformitätserklärung nach § 7 Absatz 2 und 3 zugesichert hat, dass das Ökodesign-Produkt allen Bestimmungen der darauf anwendbaren und in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakte entspricht und die Konformitätserklärung auf diese Rechtsakte verweist.
(2) Wird ein Ökodesign-Produkt mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 versehen, so ist die Konformitätsvermutung nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG anzuwenden.
(3) Wurde ein Ökodesign-Produkt nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist die Konformitätsvermutung nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG anzuwenden.
(4) 1Die Konformitätsvermutung nach Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2009/125/EG ist anzuwenden, sofern für ein Ökodesign-Produkt eines der folgenden Umweltzeichen vergeben wurde:
- 1.
- das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 oder
- 2.
- das EU-Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010.
(5) 1Wurde ein Ökodesign-Produkt von einem Standort oder Teilstandort einer Organisation entworfen, der in dem EMAS-Register nach § 32 Absatz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, verzeichnet ist, so gilt Artikel 8 Absatz 2 Satz 4 der Richtlinie 2009/125/EG. 2Wurde ein Ökodesign-Produkt von einer Organisation entworfen, die über ein Managementsystem verfügt, so gilt Artikel 8 Absatz 2 Satz 5 der Richtlinie 2009/125/EG.
§ 9 Ausstellen
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für das Ausstellen eines Ökodesign-Produktes im Sinne dieses Abschnittes gelten die Bestimmungen des § 16 dieses Gesetzes.
§ 10 Ressourceneffizienz-Anforderungen
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Ökodesign-Produktes muss die für das Ökodesign-Produkt geltenden Ressourceneffizienz-Anforderungen gemäß der für das Ökodesign-Produkt geltenden und in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakte erfüllen.
(2) Zu den Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1.
- Anforderungen an die zu liefernden Ersatzteile, einschließlich der Firmware und Software wie auch deren Aktualisierungen, sowie damit verbundene Informationsanforderungen,
- 2.
- Anforderungen zum Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen sowie damit verbundene Informationsanforderungen,
- 3.
- Anforderungen an die Höchstlieferzeit von Ersatzteilen sowie damit verbundene Informationsanforderungen oder
- 4.
- Anforderungen für die Demontage sowie damit verbundene Informationsanforderungen.
§ 11 Kennzeichnungspflichten
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Ökodesign-Produktes hat jeweils im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit beim Inverkehrbringen oder, falls das Produkt noch nicht in Verkehr gebracht wurde, bei Inbetriebnahme das Ökodesign-Produkt
- 1.
- mit dem Namen des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, mit dem Namen des Bevollmächtigten oder des Einführers sowie mit dessen Adresse auf dem Ökodesign-Produkt zu versehen und
- 2.
- so zu kennzeichnen, dass es eindeutig identifiziert werden kann.
(2) 1Schreibt ein in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannter Rechtsakt vor, dass der Hersteller gemäß Anhang I Teil 2 der Richtlinie 2009/125/EG Angaben zu machen hat, die den Umgang mit dem Ökodesign-Produkt, dessen Nutzung oder Recycling durch andere Stellen als den Hersteller beeinflussen können, so können diese Angaben schriftlich oder durch harmonisierte Symbole, allgemein anerkannte Codes oder auf andere Weise gemacht werden. 2Unabhängig von der Darstellungsform müssen alle Angaben für die voraussichtliche Endnutzerin oder den voraussichtlichen Endnutzer des Produktes verständlich sein. 3Schriftliche Angaben müssen zumindest auch auf Deutsch verfasst sein, wenn das Produkt der Endnutzerin oder dem Endnutzer übergeben wird und die Endnutzerin oder der Endnutzer das Produkt nicht gewerblich nutzt.
§ 12 CE-Kennzeichnung
§ 12 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Für die CE-Kennzeichnung gelten die Regelungen des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG.
(2) 1Die CE-Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein. 2Eine andere Kennzeichnung darf nur angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
(3) Es ist verboten, ein Ökodesign-Produkt in Verkehr zu bringen, wenn das Ökodesign-Produkt, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen ist oder sind, ohne dass ein in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannter Rechtsakt dies vorsieht.
(4) Ein Ökodesign-Produkt, das noch nicht in Verkehr gebracht wurde, darf nicht in Betrieb genommen werden, wenn das Ökodesign-Produkt, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen ist oder sind, ohne dass ein in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannter Rechtsakt dies vorsieht.
§ 13 Marktüberwachung
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die zuständigen Behörden überwachen, dass Ökodesign-Produkte nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie die Anforderungen der Rechtsakte, die in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannt sind, erfüllen oder wenn die in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes festgelegten Voraussetzungen dafür erfüllt sind. 2Die Befugnisse der zuständigen Behörden ergeben sich aus § 7 des Marktüberwachungsgesetzes. 3Sie sind darüber hinaus befugt, anzuordnen, dass ein Produkt von einer in Absatz 5 genannten Stelle oder einer in gleicher Weise geeigneten Stelle überprüft wird. 4Bei Ökodesign-Produkten im Sinne dieses Gesetzes gilt die Probenentnahme nach § 7 Absatz 2 Satz 3 des Marktüberwachungsgesetzes dabei immer als verhältnismäßig. 5Für Besichtigungen und Prüfungen können gegenüber dem Hersteller und gegenüber Personen, die das Produkt ausstellen oder zum Zweck des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf dem Markt lagern, Gebühren und Auslagen erhoben werden, wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen nach § 8 nicht erfüllt sind. 6Für Gebühren und Auslagen nach Satz 4 gilt § 11 Satz 2 des Marktüberwachungsgesetzes entsprechend.
(2) 1Hinsichtlich der Mitwirkung der Wirtschaftsakteure und Aussteller gilt § 10 des Marktüberwachungsgesetzes. 2Die Pflicht der Wirtschaftsakteure und Aussteller zur Unterstützung der Marktüberwachungsbehörden nach Satz 1 umfasst auch die Duldung des Einsatzes von Software, einschließlich KI-Systemen, durch die Marktüberwachungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) 1Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Ökodesign-Produktes hat jeweils im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit sicherzustellen, dass er imstande ist, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine Nutzung von Ökodesign-Produkten, die nicht den Anforderungen nach § 8 Absatz 1 entspricht, zu verhindern. 2Maßnahmen nach Satz 1 sind insbesondere die Rücknahme des Produkts, angemessene und wirksame Warnungen und der Rückruf des Produkts.
(4) 1Der Händler hat dazu beizutragen, dass ein Ökodesign-Produkt nur auf dem Markt bereitgestellt wird, wenn es die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 erfüllt. 2Er darf insbesondere kein Ökodesign-Produkt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder von dem er auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder auf Grund seiner Erfahrung wissen kann, dass es nicht die Anforderungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 erfüllt.
(5) Die zuständigen Behörden können, soweit das Landesrecht nichts Gegenteiliges bestimmt, für Aufgaben bei der Durchführung von Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 3 oder einer Verordnung der Europäischen Union folgende Stellen und Personen heranziehen oder beauftragen:
- 1.
- akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen, nach anderen Rechtsvorschriften notifizierte Stellen oder sonstige in gleicher Weise kompetente Stellen,
- 2.
- öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder sonstige in gleicher Weise geeignete Sachverständige.
§ 14 Notifizierte Stellen
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Notifizierte Stellen nehmen nach Maßgabe eines in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsaktes Aufgaben bei der Durchführung der Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung des Ökodesign-Produktes mit den Anforderungen eines in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsaktes wahr.
(2) 1Bei der für das Notifizierungsverfahren zuständigen Behörde kann ein Antrag auf Anerkennung als notifizierte Stelle für bestimmte Ökodesign-Produkte gestellt werden. 2Die für das Notifizierungsverfahren zuständige Behörde hat dem Antrag zu entsprechen, wenn der Antragsteller und die bei ihm Beschäftigten die in einem in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakt festgelegten Voraussetzungen erfüllen. 3Weist der Antragsteller eine Akkreditierung einer nationalen Akkreditierungsstelle nach dem Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, nach, wird vermutet, dass er die Anforderungen an die notifizierte Stelle erfüllt.
(3) 1Die für das Notifizierungsverfahren zuständige Behörde meldet der beauftragten Stelle die Anerkennung der notifizierten Stelle nach Absatz 2. 2Die beauftragte Stelle macht die Anerkennung sodann im Bundesanzeiger bekannt.
(4) 1Die für das Notifizierungsverfahren zuständige Behörde nach Absatz 2 überwacht die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Anforderungen. 2Sie kann von der notifizierten Stelle und deren mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragtem Personal die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. 3Die für das Notifizierungsverfahren zuständige Behörde und deren Beauftragte sind befugt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume sowie Prüflaboratorien zu betreten und zu besichtigen und die Vorlage von Unterlagen in Konformitätsbewertungsverfahren zu verlangen. 4Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 3 zu dulden. 5Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 6Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
(5) 1Die zuständigen Behörden nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 können von der notifizierten Stelle und deren mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragtem Personal die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen. 2Werden sie nach Satz 1 tätig, haben sie die für das Anerkennungsverfahren nach Absatz 2 zuständige Behörde zu unterrichten.
§ 15 Fachlich kompetente Reparateure
(1) 1Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Ökodesign-Produktes ist verpflichtet, jedem fachlich kompetenten Reparateur Zugang zu Ersatzteilen und Reparaturinformationen nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 und 2, welche in den in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakten ausgewiesen sind, zu gewähren. 2Hierfür darf der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Ökodesign-Produktes vom fachlich kompetenten Reparateur den Nachweis verlangen, dass dieser
- 1.
- über die Fachkunde zur Reparatur des betroffenen Ökodesign-Produktes verfügt,
- 2.
- die Vorschriften einhält, welche für die Reparateure elektrischer Geräte gelten, und
- 3.
- über einen Versicherungsschutz verfügt, der die Haftung im Zusammenhang mit seiner Reparaturtätigkeit abdeckt.
(2) 1Die Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 gelten bei Eintrag in ein amtliches Registrierungssystem als erbracht. 2Darüber hinaus können fachlich kompetente Reparateure die Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, im Einklang mit der für das Ökodesign-Produkt geltenden und in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakte, auch anderweitig gegenüber dem Hersteller, seinem Bevollmächtigten beziehungsweise dem Einführer eines Ökodesign-Produktes erbringen. 3Die Übermittlung der Nachweise nach Absatz 1 soll auf elektronischem Wege erfolgen.
(3) Als amtliches Registrierungssystem für fachlich kompetente Reparateure nach Absatz 2 gelten die Verzeichnisse nach § 6 Absatz 1 und § 19 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 106) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; dabei wird in der nach § 3 erlassenen Rechtsverordnung für den jeweiligen Geltungsbereich eines in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsaktes festgelegt, welche Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe jeweils als fachlich kompetent anzusehen sind.
(4) Ein Hersteller, dessen Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf die Erfüllung der für das Ökodesign-Produkt geltenden Ressourceneffizienz-Anforderungen aus § 10 Absatz 2 Nummer 1 und 2 folgenden Personen nicht verweigern, wenn diese Personen folgende Nachweise erbracht haben:
- 1.
- fachlich kompetenten Reparateuren nicht, wenn diese die Nachweise aus Absatz 1 erbracht haben;
- 2.
- zulassungsfreien Handwerken nach Anlage B Abschnitt 1 zu der Handwerksordnung und handwerksähnlichen Gewerben nach Anlage B Abschnitt 2 zu der Handwerksordnung nicht, wenn diese zwar nicht in das amtliche Registrierungssystem nach Absatz 3 eingetragen sind, aber den Nachweis nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 vorweisen und einen Versicherungsschutz nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 nachweisen können;
- 3.
- nicht-gewerblichen Reparateuren nicht, wenn diese den Nachweis nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und einen Versicherungsschutz nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 nachweisen können.
(5) Ein Gewerbebetrieb eines zulassungsfreien Handwerks nach Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung oder eines handwerksähnlichen Gewerbes nach Anlage B Abschnitt 2 zu der Handwerksordnung sowie jeder nicht-gewerbliche Reparateur kann den Nachweis eines Versicherungsschutzes nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 auch durch Vorlage einer Haftpflichtversicherung, einschließlich einer Gruppenhaftpflichtversicherung, erbringen, die den Besitz und Betrieb von Betriebsstätten zum Eigengebrauch erfasst.
Abschnitt 3 Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1781
§ 16 Ausstellen
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ein Ökodesign-Produkt, welches die in § 8 Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, darf im Einklang mit Artikel 3 Absatz 5, auch in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1781 dennoch ausgestellt werden, wenn der Aussteller deutlich darauf hinweist, dass das Ökodesign-Produkt
- 1.
- diese Voraussetzungen nicht erfüllt und
- 2.
- erst erworben werden kann, wenn es diese Voraussetzungen erfüllt.
§ 17 Vorbeugung der Umgehung und Leistungsverschlechterung
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Ökodesign-Produktes haben sicherzustellen,
- 1.
- dass sie die Anforderungen
- a)
- nach Artikel 40 Absatz 1,
- b)
- nach Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 1,
- 2.
- dass das Ökodesign-Produkt
- a)
- in den Fällen des Artikels 40 Absatz 2 Unterabsatz 1,
- b)
- in den Fällen des Artikels 40 Absatz 4,
- 3.
- dass Software- oder Firmware-Aktualisierungen für ein Ökodesign-Produkt die Anforderungen nach Artikel 40 Absatz 5, auch in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1781 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erfüllen.
Abschnitt 4 Bußgeldvorschriften und Sanktionen
§ 18 Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 17 Nummer 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Ökodesign-Produkt nicht in Verkehr gebracht und nicht in Betrieb genommen wird.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- einer Rechtsverordnung nach
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, - 2.
- entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass er eine dort genannte Aufbewahrungsfrist einhält,
- 3.
- entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 2, oder entgegen § 12 Absatz 3 oder 4 ein Ökodesign-Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,
- 4.
- entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 ein Ökodesign-Produkt mit einem dort genannten Namen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig versieht oder ein Ökodesign-Produkt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
- 5.
- entgegen § 17 Nummer 1 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass er eine dort genannte Anforderung erfüllt,
- 6.
- entgegen § 17 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass eine Software- oder Firmware-Aktualisierung eine dort genannte Anforderung erfüllt oder
- 7.
- einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, zu der die in
- a)
- Nummer 1 Buchstabe a oder
- b)
- Nummer 1 Buchstabe b
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3, 6 und 7 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 7 geahndet werden können.
§ 19 Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2024/1781
§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1781 in der Fassung vom 13. Juni 2024 ein unverkauftes Verbraucherprodukt vernichtet.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/1781 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 Satz 1 oder Unterabsatz 3 eine dort genannte Offenlegung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 2.
- entgegen Artikel 24 Absatz 2 eine dort genannte Information oder Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- 3.
- entgegen Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein unverkauftes Verbraucherprodukt vernichtet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 20 Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Auftraggeber im Sinne der §§ 99 bis 101 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn sie Kenntnis davon haben, dass das Unternehmen oder eine Person, deren Verhalten nach § 123 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig wegen eines Verstoßes nach § 18 Absatz 1 oder § 18 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 oder § 19 Absatz 1 oder 2 dieses Gesetzes mit einer Geldbuße von wenigstens siebentausendfünfhundert Euro belegt worden sind. 2§ 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach Absatz 1 vorliegt, darf längstens für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem die Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist, von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Entscheidung über den Ausschluss nach Absatz 1 Satz 1 ist das Unternehmen anzuhören.
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