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Gesetz zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen (ÖkodesignModG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung von Produkten


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2026 ÖkodesignG offen, mWv. 27. Juni 2026

(gesamter Text siehe Ökodesign-Gesetz - ÖkodesignG)


Artikel 2 Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes 2)


Artikel 2 ändert mWv. 1. November 2026 EnVKG offen

Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Gesetz zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten, Personenkraftwagen und Reifen mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen

(Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz - EnVKG)".

2.
Die Inhaltsübersicht wird durch die folgende Inhaltsübersicht ersetzt:

„Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Regelungen

Abschnitt 2 Neu in Verkehr gebrachte Produkte

§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung, an sonstige Produktinformationen sowie an Informationen in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen

§ 4 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 5 Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zusammenarbeit; Verordnungsermächtigung

§ 6 Marktüberwachungskonzept

§ 7 Vermutungswirkung

§ 8 Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen

§ 9 Adressaten der Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen

§ 10 Befugnisse und Duldungspflichten

§ 11 Meldeverfahren

§ 12 Berichtspflichten

§ 13 Beauftragte Stelle

§ 14 Aufgaben der beauftragten Stelle

§ 15 Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung

Abschnitt 3 Übergangsregelung

§ 16 Berechtigung zum Abrechnen von Etiketten

Anlage Poster zum Energiekostenvergleich".

3.
§ 1 Absatz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

„3.
Produkte, die einzig der Verteidigung oder der nationalen Sicherheit dienen."

4.
§ 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:

§ 2 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Regelungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist beziehungsweise sind

1.
„Produkt":

der Oberbegriff für

a)
energieverbrauchsrelevante Produkte nach Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/1369,

b)
Personenkraftwagen nach Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 1999/94/EG und

c)
Reifen nach den Artikeln 2 und 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2020/740,

2.
„Verordnung der Europäischen Union":

a)
die Verordnung (EU) 2017/1369,

b)
ein delegierter Rechtsakt in der Rechtsform einer Verordnung auf Grund von Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/1369 und

c)
die Verordnung (EU) 2020/740,

3.
„Verbrauchskennzeichnung":

die Kennzeichnung eines Produkts mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie über Kohlenstoffdioxid-Emissionen und mit sonstigen zusätzlichen Angaben mittels einheitlicher Etiketten, Aufkleber oder Hinweise,

4.
„sonstige Produktinformationen":

Materialien, wie Datenblätter, Aushänge am Verkaufsort oder Leitfäden, die Informationen über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie über Kohlenstoffdioxid-Emissionen oder zusätzliche Angaben enthalten,

5.
„zusätzliche Angaben":

weitere Angaben über die Leistung und die Merkmale eines Produkts, die sich auf dessen Verbrauch an Energie, den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen oder den Kohlenstoffdioxid-Ausstoß beziehen oder die für die Beurteilung des Verbrauchers von Nutzen sind und auf messbaren Daten beruhen,

6.
„sonstige Werbeinformationen":

a)
technisches Werbematerial nach Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2020/740 und

b)
sonstige Werbung, soweit sie visuell wahrnehmbar ist,

7.
„Hersteller eines Personenkraftwagens":

der in der Übereinstimmungsbescheinigung genannte Hersteller oder, wenn dieser Hersteller nicht in Deutschland ansässig ist, dessen bevollmächtigter Vertreter in Deutschland,

8.
„Händler eines Personenkraftwagens":

jede natürliche oder juristische Person, die gewerblich Personenkraftwagen nach Nummer 1 Buchstabe b ausstellt, zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing anbietet,

9.
„Anbieten":

das Anbieten eines Produkts zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassungen an den Kunden, Errichter oder Endnutzer,

10.
„Ausstellen":

das Aufstellen oder Vorführen von Produkten für den Kunden, Errichter oder Endnutzer am Verkaufsort zu Werbezwecken,

11.
„akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle":

eine Stelle nach Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, die über eine Akkreditierung nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 verfügt,

12.
„notifizierte Stelle":

eine Stelle, die Konformitätsbewertungen durchführt und der Europäischen Kommission von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund eines europäischen Rechtsaktes mitgeteilt worden ist,

13.
„öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige":

Sachverständige im Sinne der §§ 36 und 36a der Gewerbeordnung,

14.
„die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden":

die Zollbehörden nach § 17 Absatz 2 des Zollverwaltungsgesetzes,

15.
„Tankstelle":

eine Anlage nach Artikel 2 Nummer 59 der Verordnung (EU) 2023/1804,

16.
„Zapfstelle":

eine Einrichtung nach Artikel 2 Nummer 56 der Verordnung (EU) 2023/1804,

17.
„Energiekostenvergleich":

die Darstellung der auf Kostenbasis normierten Energieverbrauchsangaben,

18.
„Betreiber einer Tankstelle":

eine Stelle nach Artikel 2 Nummer 40 der Verordnung (EU) 2023/1804,

19.
„Anbieter einer Hosting-Plattform im Internet":

jede natürliche oder juristische Person, die Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g Ziffer iii der Verordnung (EU) 2022/2065 anbietet,

20.
„KI-System":

ein System nach Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689.

(2) Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen nach Absatz 1 gelten

1.
für Produkte nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 und nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 und

2.
für Produkte nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c die Begriffsbestimmungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/740."

5.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „CO2-Emissionen" durch die Angabe „Kohlenstoffdioxid-Emissionen" und die Angabe „Endverbraucher" durch die Angabe „Kunden oder Endnutzer" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe b wird die Angabe „des Kraftfahrzeugs" durch die Angabe „des Personenkraftwagens" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „CO2-Emissionen" durch die Angabe „Kohlenstoffdioxid-Emissionen", die Angabe „des Kraftfahrzeugs" durch die Angabe „des Personenkraftwagens" und die Angabe „Endverbraucher" durch die Angabe „Kunde oder Endnutzer" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „des Kraftfahrzeugs" durch die Angabe „des Personenkraftwagens" ersetzt.

bb)
Die Buchstaben b und c werden durch die folgenden Buchstaben b und c ersetzt:

„b)
der Hersteller oder Händler eines Personenkraftwagens einen Aushang am Verkaufsort anbringt und einen Leitfaden am Verkaufsort auf Anfrage unverzüglich und unentgeltlich zur Verfügung stellt,

c)
der Lieferant und der Händler Informationen im Sinne der Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/740 zur Verfügung stellen."

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „des Kraftfahrzeugs" durch die Angabe „des Personenkraftwagens" ersetzt.

d)
Absatz 4 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Betreiber von öffentlichen Tankstellen mit mehr als zwölf Zapfstellen haben sicherzustellen, dass während der Geschäftszeiten der Tankstelle ein Energiekostenvergleich nach Maßgabe des Artikels 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/732 und gemäß dem Muster in der Anlage durch sichtbaren Aushang angebracht ist entweder

1.
an mindestens der Hälfte der Zapfstellen dieser Tankstelle oder

2.
an einer gut sichtbaren Stelle im Bereich des Zahlungsortes dieser Tankstelle.

Der Aushang des Energiekostenvergleichs sollte im Falle des Satzes 1 Nummer 1 mindestens im Format DIN A3 und im Falle des Satzes 1 Nummer 2 mindestens im Format DIN A2 erfolgen. Erfolgt der Aushang durch eine digitale Darstellung, muss eine Bildschirmgröße von mindestens 19 Zoll sichergestellt werden, wobei der Energiekostenvergleich mindestens alle 2,5 Minuten für jeweils 30 Sekunden angezeigt werden muss. Der Energiekostenvergleich ist jeweils bis zum Ablauf des vierten Werktags nach einem Quartalsbeginn zu aktualisieren."

e)
Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:

„(5) Der Händler hat dazu beizutragen, dass ein Produkt, das von der Verordnung (EU) 2017/1369 erfasst wird, nur auf dem Markt bereitgestellt wird, wenn es die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt. Er darf insbesondere kein Produkt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass das Produkt die Angaben der Verbrauchskennzeichnung nach Absatz 1 nicht erfüllt."

6.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 und in der Angabe nach Nummer 2 wird jeweils die Angabe „CO2-Emissionen" durch die Angabe „Kohlenstoffdioxid-Emissionen" ersetzt.

b)
Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

„2.
bei Personenkraftwagen Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die Kohlenstoffdioxid-Emissionen, über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen und zusätzliche Angaben über die Personenkraftwagen zu machen sind,".

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
die Arten der erfassten energieverbrauchsrelevanten Produkte, Personenkraftwagen und Reifen,".

bb)
Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

„3.
bei Personenkraftwagen Inhalt und Form der Verbrauchskennzeichnung, der sonstigen Produktinformationen und der zusätzlichen Angaben wie

a)
Hinweisschilder oder Bildschirmanzeigen am Personenkraftwagen oder in dessen Nähe am Angebots- oder Verkaufsort,

b)
die Zusammenstellung von Angaben über verschiedene Personenkraftwagen oder Personenkraftwagengruppen durch Aushänge, Schautafeln oder Bildschirmanzeigen am Angebots- oder Verkaufsort,

c)
die Zusammenstellung von Angaben über am Markt angebotene Personenkraftwagen in regelmäßigen Abständen sowie deren Veröffentlichung und Verteilung,

d)
die Angaben, die nach Absatz 2 in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen zu machen sind,".

d)
Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

„(4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden erlassen

1.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr, wenn sie Regelungen über energieverbrauchsrelevante Produkte enthalten,

2.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr, wenn sie Regelungen über Personenkraftwagen enthalten."

7.
In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „vom 28. Mai 2004 (BGBl. I S. 1037), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1756, 2095) geändert worden ist," gestrichen.

8.
Die §§ 8 bis 11 werden durch die folgenden §§ 8 bis 11 ersetzt:

§ 8 Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen

(1) Die Marktüberwachungsbehörden haben anhand angemessener Stichproben nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 zu kontrollieren, ob folgende Anforderungen erfüllt sind:

1.
Anforderungen dieses Gesetzes mit Ausnahme von § 3 Absatz 4,

2.
Anforderungen der Rechtsverordnungen nach § 4,

3.
Anforderungen der Verordnungen der Europäischen Union (§ 2 Absatz 1 Nummer 2), soweit diese Anforderungen die Verbrauchskennzeichnung, sonstige Produktinformationen, Werbung und sonstige Werbeinformationen betreffen.

Soweit es im Einzelfall angezeigt und erforderlich ist, haben die Marktüberwachungsbehörden auch die erforderlichen Unterlagen zu überprüfen oder physische Kontrollen und Laborprüfungen durchzuführen. Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Befugnisse der Marktüberwachung bleiben unberührt.

(2) Hat die Marktüberwachungsbehörde den begründeten Verdacht, dass eine Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt ist, so hat sie Maßnahmen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 zu ergreifen. Die Marktüberwachungsbehörde kann dabei insbesondere anordnen, dass ein Produkt von einer der in § 5 Absatz 4 Satz 1 genannten Stellen oder Personen überprüft wird.

(3) Stellt die Marktüberwachungsbehörde anhand der nach Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 10 erfolgten Überprüfungen fest, dass die Verbrauchskennzeichnung oder sonstige Produktinformationen nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entsprechen, so hat sie die erforderlichen Maßnahmen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 zu ergreifen. Die Marktüberwachungsbehörde kann dabei insbesondere anordnen, dass eine unrichtige oder unvollständige Verbrauchskennzeichnung oder sonstige Produktinformationen berichtigt wird.

(4) Die Marktüberwachungsbehörden haben sich gegenseitig bei Marktüberwachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 zu informieren und zu unterstützen.

§ 9 Adressaten der Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen

Die Stichprobenkontrollen nach § 8 Absatz 1 sind bei den Wirtschaftsakteuren vorzunehmen. Die Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 und 3 sind gegenüber den Wirtschafsakteuren zu treffen, die die Anforderungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllen.

§ 10 Befugnisse und Duldungspflichten

(1) Die Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden ergeben sich aus § 7 des Marktüberwachungsgesetzes. Die anlasslose Probenentnahme von Produkten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gilt dabei als verhältnismäßig im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 3 des Marktüberwachungsgesetzes. Für Besichtigungen und Prüfungen können gegenüber den betroffenen Wirtschaftsakteuren und Ausstellern, die das Produkt herstellen, zum Zwecke der Bereitstellung auf dem Markt lagern, anbieten oder ausstellen, Gebühren und Auslagen erhoben werden, wenn die Prüfung ergibt, dass eine Anforderung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt ist. Für Gebühren und Auslagen nach Satz 3 gilt § 11 Satz 2 des Marktüberwachungsgesetzes entsprechend.

(2) Hinsichtlich der Verfahrensrechte und -pflichten der Wirtschaftsakteure, Aussteller und Anbieter der Informationsgesellschaft gilt § 10 des Marktüberwachungsgesetzes. Die Pflicht zur Unterstützung der Marktüberwachungsbehörden nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Marktüberwachungsgesetzes umfasst auch die Duldung des Einsatzes von Software, einschließlich KI-Systemen, durch die Marktüberwachungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Die Duldungspflicht und Auskunftspflicht nach § 10 Absatz 1 des Marktüberwachungsgesetzes gilt entsprechend für Geschäftsräume oder Betriebsgrundstücke, in oder auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit energieverbrauchsrelevante Produkte nach Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2017/1369 in Betrieb genommen werden.

§ 11 Meldeverfahren

(1) Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme nach Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1020, durch die die Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt oder die Rücknahme oder der Rückruf eines Produkts angeordnet wird, so gilt für das Meldeverfahren abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 1 und § 18 Absatz 1 Satz 1 des Marktüberwachungsgesetzes:

1.
für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten hat

a)
die Marktüberwachungsbehörde die nach § 13 beauftragte Stelle zu unterrichten,

b)
die beauftragte Stelle

aa)
eine eingegangene Meldung auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen,

bb)
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die eingegangene Meldung zu unterrichten und

cc)
die eingegangene Meldung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zuzuleiten und

c)
die beauftragte Stelle die Marktüberwachungsbehörden sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über solche Meldungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, der Europäischen Kommission, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu unterrichten, die mit der Marktüberwachung für energieverbrauchsrelevante Produkte zusammenhängen und ihr bekannt werden;

2.
für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von Personenkraftwagen und Reifen hat

a)
die Marktüberwachungsbehörde das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu unterrichten,

b)
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

aa)
eine eingegangene Meldung auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen und

bb)
die eingegangene Meldung der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zuzuleiten und

c)
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Marktüberwachungsbehörden über solche Meldungen der Europäischen Kommission oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu unterrichten, die mit der Marktüberwachung für Personenkraftwagen oder Reifen zusammenhängen und ihr bekannt werden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen dürfen bei der Durchführung des Meldeverfahrens nach Absatz 1 auch personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. § 19 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 4 des Marktüberwachungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Unterrichtungen und Zuleitungen nach Absatz 1 sollen jeweils unverzüglich und auf elektronischem Weg erfolgen."

9.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „von Kraftfahrzeugen" durch die Angabe „von Personenkraftwagen" ersetzt.

b)
Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:

„(5) Den Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 soll so weit wie möglich auf elektronischem Weg nachgekommen werden."

10.
In § 13 wird die Angabe „der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung" durch die Angabe „der Verordnung (EU) 2017/1369" ersetzt.

11.
§ 14 Absatz 3 und 4 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:

„(3) Die beauftragte Stelle stellt ein umfassendes Informationsangebot zu den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung zusammen, um Wirtschaftsakteure, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen, dabei zu unterstützen, die Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union zu erfüllen. Sie stellt ferner Informationen zu Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung von Produkten bereit, um die interessierte Öffentlichkeit über den aktuellen Stand der Regulierung zu informieren.

(4) Die beauftragte Stelle unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bei dessen Mitwirkung an der Verabschiedung von Verordnungen der Europäischen Union auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 12 und Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/1369."

12.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Energiekostenvergleich angebracht ist,

2.
einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

3.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 2 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „der Europäischen Gemeinschaft oder" gestrichen und wird die Angabe „Absatz 1 Nummer 5" durch die Angabe „Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.


---
2)
Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16; L 283 vom 29.10.2011, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist.


Artikel 3 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2026 GWB offen

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 47k Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „Verbraucher-Informationsdiensten" die Angabe „ausschließlich" eingefügt.

2.
In § 124 Absatz 2 wird nach der Angabe „(BGBl. I S. 2959)" die Angabe „sowie § 20 des Ökodesign-Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 191)" eingefügt.


Artikel 4 Änderung des Marktüberwachungsgesetzes


Artikel 4 ändert mWv. 1. November 2026 MüG offen

Das Marktüberwachungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) wird wie folgt geändert:

1.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „(EU) 2019/10" durch die Angabe „(EU) 2019/1020" ersetzt.

b)
Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:

„(5) Für Ökodesign-Produkte nach dem Ökodesign-Gesetz gelten abweichend von den Absätzen 2 und 4 die Regelungen des § 5 Absatz 1 und 4 des Ökodesign-Gesetzes. Für energieverbrauchsrelevante Produkte nach Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/1369 gelten abweichend von den Absätzen 2 und 4 die Regelungen des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes."

2.
Nach § 18 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:

„(5) Für Ökodesign-Produkte nach dem Ökodesign-Gesetz gelten abweichend von Absatz 1 die Regelungen des § 5 Absatz 1 des Ökodesign-Gesetzes. Für energieverbrauchsrelevante Produkte nach Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/1369 gelten abweichend von Absatz 1 die Regelungen des § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes."


Artikel 5 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes


Artikel 5 ändert mWv. 1. November 2026 UKlaG offen

Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 2 Absatz 2 Nummer 29 wird durch die folgende Nummer 29 ersetzt:

 
„29.
die §§ 8, 9, 11 und 13 Absatz 3 und 4 des Ökodesign-Gesetzes,".


Artikel 6 Änderung des Mineralöldatengesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2027 MinÖlDatG offen, mWv. 1. August 2026 offen

Das Mineralöldatengesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2353), das zuletzt durch Artikel 258 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die §§ 1 und 2 werden durch die folgenden §§ 1 und 2 ersetzt:

abweichendes Inkrafttreten am 01.08.2026

 
§ 1 Erhebungszweck; Zuständigkeit

Zur Sicherstellung des Vollzugs des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm vom 30. April 1975, der Rechtsvorschriften der Europäischen Union über Informationssysteme und Notstandsmaßnahmen im Mineralölbereich und des Energiesicherungsgesetzes einschließlich der auf seiner Grundlage beruhenden Rechtsverordnungen, der nationalen und internationalen Anforderungen an die Klimaschutz- und Energieberichterstattung einschließlich der Aufgaben nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz, der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie (EU) 2018/2001 sowie zur Erfüllung energiepolitischer Aufgaben im Mineralölbereich, insbesondere zur Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen zu Wettbewerbspreisen, erhebt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von den Unternehmen der Mineralölwirtschaft Meldungen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
§ 2 Meldepflichtige; Anordnung einer Meldepflicht

(1) Meldepflichtig ist, wer in der Europäischen Union, in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder im Königreich Norwegen ansässig ist und, jeweils bezogen auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes, gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen

1.
Erdöl fördert oder ein- oder ausführt oder

2.
Erdölerzeugnisse

a)
für eigene Rechnung herstellt oder herstellen lässt,

b)
ein- oder ausführt oder

c)
an einen Betreiber eines Hochseebunkers, an ein Unternehmen im Bereich der Binnenschifffahrt, der Luftfahrt sowie der chemischen Industrie oder an die deutschen oder ausländischen Streitkräfte abliefert.

(2) Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem außerhalb des in Absatz 1 genannten Gebietes Ansässigen über den Erwerb des Erdöls oder der Erdölerzeugnisse zum Zwecke der Einfuhr zugrunde, so ist nur der in dem in Absatz 1 genannten Gebiet ansässige Erwerber Einführer im Sinne dieses Gesetzes und damit meldepflichtig. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei der Einfuhr der Waren tätig wird, ist nicht Einführer.

(3) Werden das Erdöl oder die Erdölerzeugnisse von einem außerhalb des in Absatz 1 genannten Gebietes Ansässigen eingeführt, so ist der erste bestimmungsgemäße Empfänger meldepflichtig, der in dem in Absatz 1 genannten Gebiet ansässig ist. Lässt ein außerhalb des in Absatz 1 genannten Gebietes Ansässiger die Erdölerzeugnisse für eigene Rechnung herstellen, so ist derjenige meldepflichtig, der sie für ihn im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann einen im Geltungsbereich dieses Gesetzes Ansässigen, der für Rechnung eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder im Königreich Norwegen Ansässigen Erdölerzeugnisse herstellt, zur Abgabe von Meldungen verpflichten.

(4) Als Herstellen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt auch das Bearbeiten oder Mischen von Erdölerzeugnissen oder sonstigen Komponenten, wenn bei dem Bearbeitungs- oder Mischvorgang ein Erdölerzeugnis entsteht oder die Gesamtmenge eines solchen Erdölerzeugnisses vergrößert wird. Satz 1 gilt nicht, wenn den Erdölerzeugnissen lediglich Stoffe zur Färbung, Kennzeichnung oder zu ähnlichen Zwecken mit einer Gesamtmenge unter 1 Prozent als Zusatz beigegeben werden.

abweichendes Inkrafttreten am 01.08.2026

 
(5) Meldepflichtig ist ferner, wer zur Erfüllung staatlicher Bevorratungsverpflichtungen Bestände an Erdöl und Erdölerzeugnissen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hält. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann auch denjenigen, der von einer ausländischen Person mit der Lagerung ihrer bevorratungspflichtigen Bestände im Geltungsbereich dieses Gesetzes beauftragt worden ist, zur Abgabe von Meldungen verpflichten."

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Zu den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zur Einfuhr von Erdöl haben Meldepflichtige zusätzlich die Merkmale nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2964/95 zu melden. Zu den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a haben Meldepflichtige gegebenenfalls zusätzlich zu melden, inwieweit sie Personen vertragliche Rechte zum Erwerb bestimmter Vorratsmengen gewährt haben, um staatliche Bevorratungsverpflichtungen zu erfüllen. Meldepflichtige nach § 2 Absatz 5 Satz 1 haben zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a zu melden, ob es sich um spezifische Vorräte im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2009/119/EG handelt."

b)
Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:

„(4) Soweit das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Abgabe der Meldungen eine digitale Plattform und digitale Formulare bereitstellt, sind diese Plattform und diese Formulare von den Meldepflichtigen zu nutzen.

(5) Meldepflichtige haben Amtsträgern des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Überprüfung der Richtigkeit der abgegebenen Meldungen während der Geschäfts- und Arbeitszeit Auskunft zu erteilen sowie Zutritt zu den im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Betriebsräumen und Betriebsgrundstücken zu gewähren, damit das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Überprüfung der Richtigkeit der abgegebenen Meldungen Betriebsanlagen besichtigen und Einsicht in Unterlagen und Aufzeichnungen nehmen kann. Die Pflicht zur Auskunftserteilung bezieht sich insbesondere auf die Angabe von Vertragspartnern und der mit ihnen gehandelten Einzelmengen."

3.
§ 5 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Einzelangaben können weitergeleitet werden, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 bestimmten Zwecke erforderlich ist, an

1.
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,

2.
das Bundesministerium der Finanzen,

3.
das Bundesministerium für Verkehr,

4.
das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat,

5.
das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit,

6.
das Umweltbundesamt,

7.
das Bundeskartellamt,

8.
die für die gewerbliche Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden,

9.
die Dienststellen der Europäischen Union,

10.
die Internationale Energie-Agentur oder

11.
den Expertenrat für Klimafragen.

Die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 benannten Behörden sind befugt, Einzelangaben an von ihnen beauftragte Dritte weiterzugeben, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 bestimmten Zwecke erforderlich ist, die Dritten die vertrauliche Behandlung der Einzelangaben zugesichert haben und die beteiligten Personen der beauftragten Dritten zur Wahrung der Geheimhaltung verpflichtet wurden. Einzelangaben werden der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 47k des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf Antrag weitergeleitet."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 7 Änderung des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juni 2026 EVPG § 15

Das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), das zuletzt durch Artikel 260 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt:

 
§ 15 Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2026 außer Kraft."


Artikel 8 Änderung des Gebäudeenergiegesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juni 2026 GEG § 71

Das Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 71 Absatz 8 Satz 1, 3 und 4 wird jeweils die Angabe „30. Juni 2026" durch die Angabe „31. Oktober 2026" ersetzt.


Artikel 9 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. November 2026 in Kraft.

(2) Am Tag nach der Verkündung*) treten in Kraft:

1.
Artikel 1 § 3,

2.
Artikel 7 und

3.
Artikel 8.

(3) Artikel 6 Nummer 1 §§ 1 und 2 Absatz 5 sowie Nummer 2 und 3 tritt am 1. August 2026 in Kraft.

(4) Artikel 6 Nummer 1 § 2 Absatz 1 bis 4 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. Juni 2026.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Merz

Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie

K. Reiche

Die Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

V. Hubertz


Anhang EU-Rechtsakte:



1.
Verordnung (EG) Nr. 2964/95 des Rates vom 20. Dezember 1995 zur Schaffung eines Registrierungssystems für Rohöleinfuhren und -lieferungen in der Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 22.12.1995, S. 5)

2.
Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16; L 283 vom 29.10.2011, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist

3.
Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 vom 25. November 2009 (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1) aufgehoben worden ist

4.
Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 29), die durch die Richtlinie 2009/125/EG vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10) aufgehoben worden ist

5.
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/988 vom 10. Mai 2023 (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1) geändert worden ist

6.
Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1; L 41 vom 12.2.2009, S. 34), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2024/264 vom 17. Januar 2024 (ABl. L, 2024/264, 18.1.2024) geändert worden ist

7.
Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (ABl. L 265 vom 9.10.2009, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1999 vom 11. Dezember 2018 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) geändert worden ist

8.
Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1781 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024) geändert worden ist

9.
Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1941 vom 24. Oktober 2017 (ABl. L 275 vom 25.10.2017, S. 9) geändert worden ist

10.
Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2534 vom 13. Juli 2023 (ABl. L, 2023/2534, 22.11.2023) geändert worden ist

11.
Durchführungsverordnung (EU) 2018/732 der Kommission vom 17. Mai 2018 über eine gemeinsame Methode für den auf eine Maßeinheit bezogenen Preisvergleich für alternative Kraftstoffe gemäß der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 123 vom 18.5.2018, S. 85), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/858 vom 18. Juni 2020 (ABl. L 195 vom 19.6.2020, S. 57) geändert worden ist

12.
Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1789 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1789, 15.7.2024) geändert worden ist

13.
Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11; L 41 vom 22.2.2022, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1711, 26.6.2024) geändert worden ist

14.
Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/40 vom 19. Dezember 2024 (ABl. L, 2025/40, 22.1.2025) geändert worden ist

15.
Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1; L 241 vom 27.7.2020, S. 46; L 147 vom 30.4.2021, S. 23; L 382 vom 28.10.2021, S. 52)

16.
Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1; L 310 vom 1.12.2022, S. 17; L, 2025/90880, 5.11.2025; L, 2026/90109, 11.2.2026; L, 2026/90210, 16.3.2026), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/436 vom 20. Oktober 2023 (ABl. L, 2024/436, 2.2.2024) geändert worden ist

17.
Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (ABl. L 234 vom 22.9.2023, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/671 vom 2. April 2025 (ABl. L, 2025/671, 18.6.2025) geändert worden ist

18.
Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024)

19.
Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024; L, 2024/90493, 7.8.2024; L, 2025/90356, 28.4.2025)