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Artikel 8 - Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG)

G. v. 26.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 195; Geltung ab 02.07.2026, abweichend siehe Artikel 9
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Artikel 8 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes


Artikel 8 ändert mWv. 2. Juli 2026 BtMG § 15, § 32

Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 150) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 15 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

„Abweichend von Satz 1 sind die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel in Form von Fertigarzneimitteln nicht gesondert aufzubewahren, wenn im Rahmen einer automatisierten EDV-gestützten chaotischen Lagerhaltung eine separate Bestands- und Nachweisinformation technisch gewährleistet ist."

2.
In § 32 Absatz 1 Nummer 9 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

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