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Artikel 8 - Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG)
Artikel 8 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 150) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 15 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 sind die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel in Form von Fertigarzneimitteln nicht gesondert aufzubewahren, wenn im Rahmen einer automatisierten EDV-gestützten chaotischen Lagerhaltung eine separate Bestands- und Nachweisinformation technisch gewährleistet ist." - 2.
- In § 32 Absatz 1 Nummer 9 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.
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