Artikel 1 - Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Hundertdreiunddreißigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfahren) (52. EDHOLDPVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 26.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 196; Geltung ab 26.11.2026

Artikel 1 Änderung der Hundertdreiunddreißigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfahren)


Artikel 1 ändert mWv. 26. November 2026 EDHOLDPV offen

Die Hundertdreiunddreißigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfahren) vom 18. Oktober 1993 (BAnz. S. 9838), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 120) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(hier nur Fundstellennachweis)



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