Das
Waffenregistergesetz vom
17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166, 184) wird wie folgt geändert:
Nach
§ 13 Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
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- „2a.
- die Familiengerichte in Gewaltschutz- und Kindschaftssachen zur Durchführung einer Gefährdungsanalyse,".
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- 2)
- Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (ABl. L, 2024/1385, 24.5.2024).