Abschnitt 1 - Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030)

Artikel 1 V. v. 10.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 201
Geltung ab 15.07.2026; FNA: 2129-55-4 Umweltschutz
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbereichs des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.

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§ 2 Begriffsbestimmungen



Für diese Verordnung gelten ergänzend zu den Begriffsbestimmungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
Abfall:

Abfall nach Artikel 3 Nummer 21c der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066;

2.
flüssiger Biobrennstoff:

flüssiger Biobrennstoff nach Artikel 3 Nummer 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066;

3.
Biomasse-Brennstoff:

Biomasse-Brennstoff nach Artikel 3 Nummer 21a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066;

4.
Biokraftstoff:

Biokraftstoff nach Artikel 3 Nummer 23 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066;

5.
förderfähiger Flugkraftstoff:

Flugkraftstoff nach Artikel 3c Absatz 6 Satz 1 der Richtlinie 2003/87/EG.



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