§ 33 - Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030)

Artikel 1 V. v. 10.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 201
Geltung ab 15.07.2026; FNA: 2129-55-4 Umweltschutz
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Abschnitt 5 CO2-Grenzausgleichssystem
§ 33 Verwendung der Sicherheitsleistung

Abschnitt 5 CO2-Grenzausgleichssystem

§ 33 Verwendung der Sicherheitsleistung



Sicherheiten gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/956, die an die zuständige Behörde geleistet wurden und nicht nach Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/956 freigegeben werden können, stehen dem Bund zu.



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