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§ 2 - Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden aus dem Beamtenverhältnis bezüglich Beamtinnen und Beamten des Auswärtigen Amtes auf das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (WidZustAAAnO k.a.Abk.)

A. v. 13.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 208
Geltung ab 21.07.2026; FNA: 2030-14-256 Beamte

§ 2 Vorbehaltsklausel



Das Auswärtige Amt kann im Einzelfall die in § 1 geregelte Zuständigkeit abweichend von dieser Anordnung regeln oder selbst übernehmen.

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