Änderung Artikel 3 Verordnung zu der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen über die Anwendung des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen auf das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, einschließlich seines Repräsentationsbüros in Bonn, seines Satellitenbüros in Berlin sowie anderer möglicher künftiger Satellitenbüros innerhalb Deutschlands vom 31.07.2026

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Artikel 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.07.2026 geltenden Fassung
Artikel 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.07.2026 geltenden Fassung
durch B. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 II Nr. 176
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 3


(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die durch Notenwechsel geschlossene Vereinbarung nach der Inkrafttretensklausel der deutschen Antwortnote in Kraft tritt.

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.

(Text alte Fassung)

(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

(Text neue Fassung)

(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. *)


---
*) Anm. d. Red.: Gemäß Bekanntmachung vom 24. August 2026 (BGBl. 2026 II Nr. 176) trat die Vereinbarung am 31. Juli 2026 in Kraft.





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