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Artikel 2 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen (RepRLAnpG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Artikel 229 § 71 wird der folgende § 72 eingefügt:
„§ 72 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen
Auf einen Kaufvertrag, der vor dem 31. Juli 2026 geschlossen worden ist, sind die Vorschriften dieses Gesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis einschließlich 30. Juli 2026 geltenden Fassung anzuwenden. Die Neuregelung in § 434 Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach die Reparierbarkeit zu den sonstigen Merkmalen der Sache gehört, ist erst auf Kaufverträge zwischen Unternehmern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2027 geschlossen werden." - 2.
- Artikel 245 wird durch den folgenden Artikel 245 ersetzt:
„Artikel 245 Europäisches Formular für Reparaturinformationen
§ 1 Freiwillige Verwendung(1) Reparaturbetriebe können für den Abschluss eines Reparaturvertrags mit einem Verbraucher das Europäische Formular für Reparaturinformationen (Anlage 19) gemäß den Vorschriften dieses Artikels nutzen.(2) Reparaturbetrieb ist jeder Unternehmer, der eine Reparaturleistung erbringt, einschließlich des Herstellers und des Unternehmers, der die Ware verkauft hat.
§ 2 Übermittlung, Zeitpunkt und Kosten(1) Bei Verwendung des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen ist dieses dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger und innerhalb einer angemessenen Frist nach seiner Anfrage wegen der Reparatur der Ware und bevor der Verbraucher durch seine Vertragserklärung über einen Vertrag über die Erbringung von Reparaturleistungen gebunden ist, kostenlos zur Verfügung zu stellen.(2) Wenn eine Diagnosedienstleistung einschließlich einer Überprüfung vor Ort oder einer Fernüberprüfung erforderlich ist, um die Art des Defekts und die Art der Reparatur zu bestimmen und die Kosten für die Reparatur zu schätzen, kann der Reparaturbetrieb vom Verbraucher verlangen, dass dieser die erforderlichen Kosten für diese Dienstleistung trägt. Der Reparaturbetrieb informiert den Verbraucher vor der Erbringung der Diagnosedienstleistung und vor der Bereitstellung des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen über die Kosten der Diagnosedienstleistung.
§ 3 Inhalt und Wirkung(1) Im Europäischen Formular für Reparaturinformationen ist klar und verständlich Folgendes anzugeben:- 1.
- die Identität des Reparaturbetriebs;
- 2.
- die Anschrift, an der der Reparaturbetrieb niedergelassen ist, sowie seine Telefonnummer und E-Mail-Adresse und gegebenenfalls andere Online-Kommunikationsmittel, die es dem Verbraucher ermöglichen, schnell, effizient und auf zugängliche Weise mit dem Reparaturbetrieb Kontakt aufzunehmen und mit ihm zu kommunizieren;
- 3.
- die zu reparierende Ware;
- 4.
- die Art des Defekts und die Art der vorgeschlagenen Reparatur;
- 5.
- der Preis oder, falls der Preis vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art und Weise, wie der Preis berechnet wird, und der Höchstpreis für die Reparatur;
- 6.
- die Dauer der Reparatur;
- 7.
- die Verfügbarkeit vorübergehender Ersatzwaren während der Reparatur und gegebenenfalls die Kosten des vorübergehenden Ersatzes für den Verbraucher;
- 8.
- der Ort, an dem der Verbraucher die Waren zur Reparatur übergibt;
- 9.
- gegebenenfalls die Verfügbarkeit der vom Reparaturbetrieb angebotenen Nebenleistungen, wie Ausbau, Montage und Transport, und gegebenenfalls die Aufstellung der Kosten dieser Dienstleistungen für den Verbraucher;
- 10.
- die Gültigkeitsdauer des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen;
- 11.
- gegebenenfalls zusätzliche Informationen.
(2) Ein Europäisches Formular für Reparaturinformationen, das die Angaben nach Absatz 1 enthält, ist ein Antrag zur Schließung eines Reparaturvertrags mit dem im Formular angegebenen Inhalt. An den Antrag ist der Reparaturbetrieb nach dem Zugang beim Verbraucher 30 Kalendertage gebunden. Der Reparaturbetrieb kann eine längere Gültigkeitsdauer für den Antrag bestimmen.
§ 4 Erfüllung von Informationspflichten
Hat der Reparaturbetrieb dem Verbraucher ein vollständiges und korrektes Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung gestellt, so gelten die folgenden Informationspflichten als erfüllt:- 1.
- Informationspflichten in Bezug auf die wesentlichen Merkmale der Reparaturleistung gemäß Artikel 246 Absatz 1 Nummer 1 und Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 10 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung;
- 2.
- Informationspflichten in Bezug auf die Identität des Reparaturbetriebs und die Kontaktdaten gemäß Artikel 246 Absatz 1 Nummer 2 und Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung;
- 3.
- Informationspflichten in Bezug auf den Preis gemäß Artikel 246 Absatz 1 Nummer 3 und Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 sowie der Preisangabenverordnung;
- 4.
- Informationspflichten in Bezug auf die Modalitäten der Leistung und den Zeitpunkt der Erbringung der Reparaturleistung gemäß Artikel 246 Absatz 1 Nummer 4 und Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10.
Stellt ein Reparaturbetrieb das Europäische Formular für Reparaturinformationen freiwillig zur Verfügung, kann er sich nicht auf eine Vereinbarung berufen, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 2 und 3 abweicht." - 3.
- Nach Anlage 18 wird die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Anlage 19 eingefügt.
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