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§ 3 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr (LAP-gntWDV)

V. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 983; aufgehoben durch § 32 V. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1025
Geltung ab 01.10.2001; FNA: 2030-7-10-2 Beamte
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§ 3 Einstellungsbehörde



(1) Einstellungsbehörde ist der Deutsche Wetterdienst. Ihr obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; sie trifft die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Die Einstellungsbehörde ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.

(2) Bei allen Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1, die Anwärterinnen und Anwärter betreffen, die nach Beendigung der Ausbildung ihren Dienst im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung aufnehmen sollen, ist Einvernehmen mit dem Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr herzustellen.

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