(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Regierungsinspektoranwärterinnen und Bewerber zu Regierungsinspektoranwärtern ernannt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Deutschen Wetterdienstes. Während der Ausbildung an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und bei Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden sowie Dienststellen der Bundeswehr unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.