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§ 13 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr (LAP-gntWDV)

V. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 983; aufgehoben durch § 32 V. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1025
Geltung ab 01.10.2001; FNA: 2030-7-10-2 Beamte
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§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes



(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten dauern jeweils 18 Monate, bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf. Berufspraktische Studienzeiten bestehen aus Praktika und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen. Die Laufbahnbeschreibung legt die beruflichen Anforderungen der Laufbahn (Berufsbild) fest und fasst die in den einzelnen Abschnitten des Vorbereitungsdienstes zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten zusammen.

(2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen zusammen mindestens 2.200 Lehrstunden.

(3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgeführt:

1. Studien-
abschnitt I
Grundstudium6 Monate,
2. Praktikum I Deutscher Wetter-
dienst oder Geophysi-
kalischer Beratungs-
dienst der Bundeswehr
6 Monate,
3. Studien-
abschnitt II
Hauptstudium I 6 Monate,
4. Praktikum II Deutscher Wetter-
dienst oder Geophysi-
kalischer Beratungs-
dienst der Bundeswehr
6 Monate,
5. Studien-
abschnitt III
Hauptstudium II 6 Monate
und
6. Praktikum III a Deutscher Wetter-
dienst oder Geophysi-
kalischer Beratungs-
dienst der Bundeswehr
2 Monate,
Praktikum III b Diplomarbeit2 Monate
sowie
Praktikum III c Prüfungszeit2 Monate.


(4) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.

 
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Zitierungen von § 13 LAP-gntWDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 LAP-gntWDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gntWDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 LAP-gntWDV Regelaufstieg (vom 14.02.2009)
... teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3 bis 6 sowie die §§ 10 bis 24 und 27 bis 42 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener ...