Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.06.2011 aufgehoben
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§ 20 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr (LAP-gntWDV)

V. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 983; aufgehoben durch § 32 V. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1025
Geltung ab 01.10.2001; FNA: 2030-7-10-2 Beamte
|

§ 20 Durchführung der Praktika


§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Deutsche Wetterdienst ist im Einvernehmen mit dem Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika.

(2) Das Praktikum I findet bei Dienststellen des Deutschen Wetterdienstes und des Geophysikalischen Beratungsdienstes der Bundeswehr statt.

(3) Ziel des Praktikums I ist es, die Anwärterinnen und Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten und den Aufgaben des gehobenen Wetterdienstes, insbesondere mit

1.
dem synoptisch-technischen Dienst,

2.
dem Beratungsdienst,

3.
dem Klimadienst sowie

4.
den meteorologischen Messverfahren

vertraut zu machen.

(4) Das Praktikum II wird bei Dienststellen des Deutschen Wetterdienstes und des Geophysikalischen Beratungsdienstes der Bundeswehr durchgeführt. Hauptthemen sind meteorologische und geophysikalische Beratungsverfahren im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr.

(5) Das Praktikum III wird bei Dienststellen des Deutschen Wetterdienstes und des Geophysikalischen Beratungsdienstes der Bundeswehr durchgeführt. Inhalte sind Erstellung der Diplomarbeit, Abschlusslehrgang und Diplomprüfung.

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Zitierungen von § 20 LAP-gntWDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 LAP-gntWDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gntWDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 LAP-gntWDV Regelaufstieg (vom 14.02.2009)
... teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3 bis 6 sowie die §§ 10 bis 24 und 27 bis 42 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener ...


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