(1) Der Deutsche Wetterdienst ist im Einvernehmen mit dem Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika.
(2) Das Praktikum I findet bei Dienststellen des Deutschen Wetterdienstes und des Geophysikalischen Beratungsdienstes der Bundeswehr statt.
(3) Ziel des Praktikums I ist es, die Anwärterinnen und Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten und den Aufgaben des gehobenen Wetterdienstes, insbesondere mit
- 1.
- dem synoptisch-technischen Dienst,
- 2.
- dem Beratungsdienst,
- 3.
- dem Klimadienst sowie
- 4.
- den meteorologischen Messverfahren
vertraut zu machen.
(4) Das Praktikum II wird bei Dienststellen des Deutschen Wetterdienstes und des Geophysikalischen Beratungsdienstes der Bundeswehr durchgeführt. Hauptthemen sind meteorologische und geophysikalische Beratungsverfahren im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr.
(5) Das Praktikum III wird bei Dienststellen des Deutschen Wetterdienstes und des Geophysikalischen Beratungsdienstes der Bundeswehr durchgeführt. Inhalte sind Erstellung der Diplomarbeit, Abschlusslehrgang und Diplomprüfung.