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Kapitel 4 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr (LAP-gntWDV)

V. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 983; aufgehoben durch § 32 V. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1025
Geltung ab 01.10.2001; FNA: 2030-7-10-2 Beamte
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Kapitel 4 Sonstige Vorschriften

§ 43 Gleichwertige Befähigung



Die Befähigung wird auch erworben durch ein Fachhochschulstudium in den Fachrichtungen Mathematik/Physik oder Informatik/Naturwissenschaften, möglichst mit Nebenfach Meteorologie, und das Bestehen der Abschlussprüfung.


§ 44 Zeitlicher Geltungsbereich



Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Wetterdienstes des Bundes vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, führen die Ausbildung nach dem bisherigen Recht zu Ende. Dies gilt für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte entsprechend.


§ 45 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2001 in Kraft.

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