Zitierungen von § 38 LAP-gntWDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 LAP-gntWDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gntWDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 LAP-gntWDV Leistungsnachweise während der Fachstudien
... eine Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungsnachweis wird nach § 38 bewertet und schriftlich bestätigt; Studienabschnitt, Fach, Art des Nachweises, Rangpunkt und ... und Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit der Angabe der nach § 38 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. Wer Fächer belegt hat, in denen keine ...
§ 24 LAP-gntWDV Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten
... mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 38 abgegeben. (2) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind zwei ... zwei Leistungsnachweise in mündlicher oder schriftlicher Form zu erbringen, die nach § 38 bewertet werden. (3) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs ...
§ 25 LAP-gntWDV Regelaufstieg (vom 14.02.2009)
... §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3 bis 6 sowie die §§ 10 bis 24 und 27 bis 42 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung ...
§ 27 LAP-gntWDV Zwischenprüfung
... (5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach § 38 bewertet. Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des ...
§ 32 LAP-gntWDV Diplomarbeit
... bestimmt die Zweitprüferin oder den Zweitprüfer. Für die Bewertung ist § 38 entsprechend anzuwenden. Weichen die Bewertungen einer Diplomarbeit um nicht mehr als drei ...
§ 35 LAP-gntWDV Mündliche Prüfung
... werden. (4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 38 ; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt jeweils die Bewertung vor. Das ...


Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed