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Gesetz zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung (Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz - MDWG)
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Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des AZR-Gesetzes
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Juli 2026 AZRG § 3, § 10, § 16, § 17, § 17a, § 17b, § 18, § 18a, § 18b, § 18c, § 18d, § 18f, § 21, § 22, § 23, § 24a, § 32, § 34, § 38, § 40, § 41, mWv. 1. November 2025 § 6, mWv. 1. November 2026 offen, mWv. 1. Mai 2027 offen, mWv. 1. November 2027 offen, mWv. 0. Dezember 0000 offen
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 112) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 15a wird gestrichen.
- b)
- Die Angabe zu § 18f wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 18f Datenübermittlung an die Familienkasse Direktion und die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit". - c)
- Nach der Angabe zu § 22 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 22a Automatisierte Datenübermittlung". - d)
- Die Angabe zu § 43 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 43 Übergangsregelung".
- 2.
- Nach § 1 Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„In Verfahren zur Anerkennung einer Vaterschaft nach den §§ 85a bis 85d des Aufenthaltsgesetzes unterstützt die Registerbehörde durch Speicherung und Übermittlung der im Register gespeicherten Daten von Personen, die als Mutter, Anerkennender oder Kind am Verfahren beteiligt sind, die mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten Behörden und die Familienkassen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes." - 3.
- Nach § 2 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:„(5) Zum Zweck der Durchführung von Verfahren auf Zustimmung der Ausländerbehörde und der mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen zur Anerkennung einer Vaterschaft nach den §§ 85a bis 85d des Aufenthaltsgesetzes ist es zulässig, die Daten von Personen, die als Mutter, Anerkennender oder Kind am Verfahren beteiligt sind, zum jeweiligen Datensatz des Beteiligten hinzuzuspeichern, der aufgrund der Anerkennung ein Aufenthaltsrecht erhält."
- 4.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 4 wird die Angabe „Staatsangehörigkeiten" durch die Angabe „Staatsangehörigkeiten, Angaben zur Identitätsklärung" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 5 wird die Angabe „zum Ausweispapier" durch die Wörter „zu Ausweisdokumenten" ersetzt.
- cc)
- Nummer 6a wird durch die folgende Nummer 6a ersetzt:
- „6a.
- Angaben zum Bezug von existenzsichernden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Zweiten, dem Achten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sowie Anspruchseinschränkungen und Leistungsausschlüsse nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,".
- dd)
- In Nummer 10 wird die Angabe „(BVA-Verfahrensnummer)." durch die Angabe „(BVA-Verfahrensnummer)," ersetzt.
- ee)
- Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt:
- „11.
- die Fingerabdruckdaten und die Unterschrift zum Zweck der Ausstellung eines Dokuments nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes für einen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 2c des Aufenthaltsgesetzes nach Maßgabe des § 61a Absatz 3 der Aufenthaltsverordnung."
- b)
- Absatz 4 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
- „4.
- die Grundpersonalien mit Ausnahme der Angaben zur Identitätsklärung,".
- c)
- Absatz 6 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- die gegenwärtige Anschrift,".
- d)
- Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:„(7) Bei Personen nach § 2 Absatz 5 werden folgende Daten gespeichert:
- 1.
- Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift des Anerkennenden, der Mutter und des betroffenen Kindes sowie
- 2.
- Angaben zum Antrag der Beteiligten auf Zustimmung der Ausländerbehörde und der mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen zur Anerkennung einer Vaterschaft sowie zur Erteilung und Rücknahme der Zustimmung durch die Ausländerbehörde aus einem Verfahren nach den §§ 85a bis 85d des Aufenthaltsgesetzes."
- 5.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- die Ausländerbehörden und die mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1 bis 2 Nummer 1 bis 4, 6, 11, 12 und 14, Absatz 2b, Absatz 3 Nummer 1, 3, 4 und 6 sowie Absatz 4 und 5, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt,".
- b)
- Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6, 7a, 8 und 10, Absatz 2, 3 Nummer 1 und 2, Absatz 3c, 3d, 4 Nummer 6, Absatz 6 und 7 sowie die Daten nach § 4 Absatz 1 und 2, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt,".
- bb)
- Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
- „4.
- die in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6 und 8, Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 8, Absatz 3c bis 3e,".
- cc)
- Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
- „6.
- die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht zuständigen Stellen (Jugendämter), die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen) und die für die Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen (Träger der Sozialhilfe) die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 6a in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen die Daten nach § 3 Absatz 3 in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1, die für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht zuständigen Stellen (Jugendämter) die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 8 in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 und die Daten nach § 3 Absatz 3c in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 2 sowie die Bundesagentur für Arbeit die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 in den Fällen des § 2 Absatz 2c,".
- dd)
- Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
- „7.
- die in Absatz 1 Nummer 9 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, 4 mit Ausnahme der Angaben zur Identitätsklärung, Nummer 5c und die frühere Anschrift im Bundesgebiet und das Auszugsdatum sowie Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes und deren Wegfall,".
- c)
- Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
- „2a.
- die Ausstellung einer Grenzübertrittsbescheinigung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht,".
- bb)
- Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
- „7.
- ausländische Ausweisdokumente oder, sofern solche bei Ausländern, die keine Unionsbürger sind, nicht vorliegen, sonstige amtliche oder nichtamtliche zur Klärung der Identität geeignete Dokumente,".
- 6.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Das Ersuchen muss, soweit vorhanden, die AZR-Nummer, anderenfalls alle verfügbaren Grundpersonalien der betroffenen Person enthalten. Sofern keine AZR-Nummer vorhanden ist, kann das Ersuchen, außer bei Unionsbürgern, auch nur gestellt werden mit
- 1.
- dem Lichtbild,
- 2.
- den Fingerabdruckdaten oder den zu den Fingerabdruckdaten gehörigen Referenznummern,
- 3.
- der Seriennummer eines Ausweisdokuments oder
- 4.
- der Nummer des Aufenthaltstitels.
- b)
- Nach Absatz 3a wird der folgende Absatz 3b eingefügt:„(3b) Das Ersuchen einer Ausländerbehörde und der mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen im Rahmen einer Prüfung, ob die erforderliche Zustimmung zu einer Anerkennung der Vaterschaft nach § 85c des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden kann, kann auch nur mit den verfügbaren Daten nach § 3 Absatz 7 Nummer 1 der Elternteile oder des Kindes gestellt werden. Die Registerbehörde übermittelt daraufhin zu Personen mit übereinstimmenden oder nur geringfügig davon abweichenden Personalien die Daten nach § 3 Absatz 7 Nummer 1 oder, soweit vorhanden, die AZR-Nummer. Die ersuchende Behörde hat alle Daten, die nicht zur betroffenen Person gehören, unverzüglich zu löschen und entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten."
- c)
- Nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 wird die folgende Nummer 3a eingefügt:
- „3a.
- Datenübermittlungen zwischen der Bundesagentur für Arbeit, den Ausländerbehörden und anderen öffentlichen Stellen im Visumverfahren in den Fällen des § 2 Absatz 2c,".
- 7.
- § 15a wird gestrichen.
- 8.
- In § 16 Absatz 1 Nummer 5, § 17 Absatz 1 Nummer 5, § 17a Nummer 4, § 17b Nummer 4 und § 18 Absatz 2 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „zum Ausweispapier" durch die Angabe „zu Ausweisdokumenten" ersetzt.
- 9.
- § 18a Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „zum Ausweispapier" durch die Angabe „zu Ausweisdokumenten" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „im Bundesgebiet" gestrichen.
- 10.
- § 18b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „zum Ausweispapier" durch die Angabe „zu Ausweisdokumenten" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) An die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen werden zur Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs im Sinne des § 68 Absatz 2 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt, übermittelt."
- 11.
- In § 18c Nummer 1, § 18d Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „zum Ausweispapier" durch die Angabe „zu Ausweisdokumenten" ersetzt.
- 12.
- Nach § 18d Absatz 1 Nummer 9 wird die folgende Nummer 9a eingefügt:
- „9a.
- das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt, sowie die Daten nach § 3 Absatz 6,".
- 13.
- § 18f wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird nach der Angabe „die Grundpersonalien des Unionsbürgers," die Angabe „abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien, Familienstand, Angaben zu Ausweisdokumenten und die Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners," eingefügt.
- b)
- In Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „zum Ausweispapier" durch die Angabe „zu Ausweisdokumenten" ersetzt.
- 14.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 6 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „Bundesministerium des Innern" ersetzt.
- b)
- Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:„(8) Die Registerbehörde übermittelt an das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zur Fortführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes auf Ersuchen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 7."
- 15.
- § 22 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
- 16.
- Nach § 22 wird der folgende § 22a eingefügt:
„§ 22a Automatisierte Datenübermittlung(1) Die Registerbehörde übermittelt den nach § 22 Absatz 1 Satz 1 zum automatisierten Datenabruf zugelassenen öffentlichen Stellen, den Meldebehörden, der Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit und den deutschen Auslandsvertretungen in einem automatisierten Verfahren neben den Grundpersonalien und der AZR-Nummer Daten nach § 3 unverzüglich nach deren Speicherung, wenn und soweit die unverzügliche Kenntnis der Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist und sofern die Angaben von den genannten Stellen nicht selbst an die Registerbehörde übermittelt worden sind.(2) Die Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen sowie die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit prüfen unverzüglich, ob die anlässlich einer Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Absatz 4, § 5 Absatz 4 oder § 6 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU übermittelten Daten eines Unionsbürgers den Daten eines Unionsbürgers, der Leistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Kindergeld nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes beansprucht und dessen Daten bei ihnen gespeichert sind, zugeordnet werden können. Ist dies nicht der Fall, haben die in Satz 1 genannten Stellen die übermittelten Daten des Unionsbürgers unverzüglich zu löschen." - 17.
- Nach § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird die folgende Nummer 5a eingefügt:
- „5a.
- letzter Wohnort im Herkunftsland,".
- 18.
- § 24a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Nummer 4, 5, 7 und 8" durch die Angabe „Absatz 2 Nummer 4 bis 6, 7 und 8" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „Bundesministerium des Innern" ersetzt.
- 19.
- § 29 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Angabe „(1)" wird gestrichen.
- bb)
- Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- die Grundpersonalien und die weiteren Personalien, die für die Erteilung eines Visums erforderlich sind,".
- cc)
- Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
- „4.
- das Lichtbild und zusätzlich, bei Erteilung eines Visums, die Fingerabdruckdaten zum Zweck der weiteren Erteilung eines Visums nach § 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes,".
- dd)
- Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a eingefügt:
- „4a.
- bei Erteilung eines nationalen Visums nach § 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes die den Antrag auf dessen Erteilung begründenden Unterlagen zum Zweck der Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland,".
- ee)
- In Nummer 8 wird nach der Angabe „Art," die Angabe „Rechtsgrundlage," eingefügt.
- ff)
- Nummer 10 wird gestrichen.
- gg)
- Nummer 11 wird zu Nummer 10.
- hh)
- Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:
- „11.
- Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung."
- b)
- Absatz 2 wird gestrichen.
- 20.
- § 30 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden und die Ausländerbehörden sind zur Übermittlung der Daten nach § 29 Nummer 2 bis 11 an die Registerbehörde verpflichtet."
- 21.
- § 31 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Das Ersuchen um Übermittlung von Daten muss, soweit vorhanden, die Visadatei-Nummer, das Visumaktenzeichen oder die Nummer des Visums, anderenfalls alle verfügbaren Grundpersonalien der betroffenen Person enthalten. Sofern die in Satz 1 genannten Angaben nicht vorhanden sind, kann das Ersuchen auch nur mit dem Lichtbild oder der Seriennummer eines Ausweisdokuments gestellt werden. Stimmen die im Übermittlungsersuchen bezeichneten Personalien mit den gespeicherten Daten nicht überein, ist die Datenübermittlung unzulässig, es sei denn, Zweifel an der Identität bestehen nicht. Kann die Registerbehörde die Identität nicht eindeutig feststellen, sind zur Identitätsprüfung und -feststellung die Daten ähnlicher Personen nach § 29 zu übermitteln. Die ersuchende Stelle hat alle Daten, die nicht zur betroffenen Person gehören, unverzüglich zu löschen und entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten."
- 22.
- § 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
- „7.
- die Träger der Sozialhilfe, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen und die Jugendämter,".
- b)
- Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:
- „11.
- die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist,".
- c)
- In Nummer 13 wird die Angabe „Sanktionsdurchsetzung." durch die Angabe „Sanktionsdurchsetzung," ersetzt.
- d)
- Nach Nummer 13 wird die folgende Nummer 14 eingefügt:
- „14.
- die deutschen Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten."
- 23.
- In § 34 Absatz 6 Satz 6 und 8 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat" durch die Angabe „Bundesministerium des Innern" ersetzt.
- 24.
- § 38 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Registerbehörde hat im Fall einer Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung nach den §§ 35 bis 37 den Empfänger der betreffenden Daten in einem automatisierten Verfahren zu unterrichten, wenn dies zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person erforderlich ist." - b)
- Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 2 gilt nicht, wenn die Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung von der übermittelnden Stelle selbst vorgenommen worden ist."
- 25.
- § 40 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „Bundesministerium des Innern" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „und des Datenabrufs" durch die Angabe „, des Datenabrufs und der Datenübermittlung" ersetzt.
- 26.
- In § 41 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „Bundesministerium des Innern" ersetzt.
- 27.
- § 43 wird durch den folgenden § 43 ersetzt:
„§ 43 Übergangsregelung
Daten, die bei der Erteilung eines Visums nach der bis zum 31. Oktober 2026 geltenden Fassung des § 29 Absatz 1 Nummer 10 im Ausländerzentralregister gespeichert worden sind, können bis zu ihrer Löschung nach der bis zum 31. Oktober 2026 geltenden Fassung des § 19 der AZRG-Durchführungsverordnung im Ausländerzentralregister verarbeitet werden."
Artikel 2 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Juli 2026 AZRG-DV § 8, Anlage, mWv. 1. November 2026 offen, mWv. 1. Mai 2027 offen, mWv. 1. November 2027 offen, mWv. 1. Mai 2030 offen, mWv. 0. Dezember 0000 offen
Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 112) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 29 Absatz 1" durch die Angabe „§ 29" ersetzt.
- 2.
- In § 5 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 29 Absatz 1 Nummer 6 bis 12" durch die Angabe „§ 29 Nummer 6 bis 11" ersetzt.
- 3.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 38 wird die folgende Nummer 38a eingefügt:
- „38a.
- Aufgaben nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes,".
- b)
- In Absatz 6 wird jeweils die Angabe „zum Ausweispapier oder Aufenthaltstitel" durch die Angabe „zu Ausweisdokumenten oder zum Aufenthaltstitel" ersetzt.
- 4.
- § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt:
- „e)
- Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2c des AZR-Gesetzes, sofern nicht Nummer 7 einschlägig ist,".
- bbb)
- Nach Buchstabe e wird der folgende Buchstabe f eingefügt:
- „f)
- Daten nach § 3 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 5 des AZR-Gesetzes,".
- ccc)
- Nach Buchstabe f wird der folgende Buchstabe g eingefügt:
- „g)
- Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 11 des AZR-Gesetzes bei Personen, die zum Zeitpunkt der Speicherung noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben,".
- bb)
- Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
- „6.
- nach sechs Monaten Daten zu Freiheitsentziehungen nach den §§ 62, 62b und 62c des Aufenthaltsgesetzes und Artikel 44 der Verordnung (EU) 2024/1351, die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 4 Nummer 9 des AZR-Gesetzes sowie Dokumente nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2a des AZR-Gesetzes,".
- b)
- Die Sätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Fristen beginnen in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a bis c, e und f sowie der Nummern 2 bis 4 und 6 mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Maßgeblich für den Beginn der Frist im Fall der Nummer 1 Buchstabe d ist das Datum zum Ende des Leistungsbezuges. Maßgeblich für den Beginn der Frist im Fall der Nummer 5 ist bei Freiheitsentziehungen das Datum zum Ende der freiheitsentziehenden Maßnahme, bei Dokumenten nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2a des AZR-Gesetzes das Datum der Übermittlung."
- 5.
- § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt:
„§ 19 Löschung von Daten, Löschungsfristen in der Visadatei(1) In der Visadatei des Registers ist der Datensatz eines Ausländers spätestens nach fünf Jahren zu löschen. Von Satz 1 ausgenommen sind Datensätze von Angehörigen bestimmter Staaten, die vom Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt festgelegt werden, deren Datensätze nach zehn Jahren zu löschen sind. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Vierteljahres, in dem letztmals Daten übermittelt worden sind.(2) Abweichend von Absatz 1 werden Daten nach § 29 Nummer 4a des AZR-Gesetzes nach drei Jahren gelöscht. Die Frist beginnt mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Daten übermittelt worden sind." - 6.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
Artikel 3 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Juli 2026 AufenthG § 18d, § 44a, § 68, § 68a, § 75, § 81a, § 82, § 87, § 99, § 104, § 105a, mWv. 1. Mai 2030 offen, mWv. 0. Dezember 0000 offen
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 221) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 68a gestrichen.
- 2.
- In § 18d Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 68 Absatz 2 Satz 2 und 3" durch die Angabe „§ 68 Absatz 2 Satz 3 und 4" ersetzt.
- 3.
- In § 44a Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „dieses Gesetzes" gestrichen.
- 4.
- § 49 Absatz 6a wird durch den folgenden Absatz 6a ersetzt:„(6a) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 5 Nummer 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern und das Abnehmen von Fingerabdrücken. Das Abnehmen von Fingerabdrücken ist zulässig bei Ausländern, die das sechste Lebensjahr vollendet haben. Wurden von dem Ausländer bei der Beantragung eines Visums nach § 6 Lichtbilder und Fingerabdrücke bei einer deutschen Auslandsvertretung abgenommen, so können diese für den Folgeantrag auf Erteilung eines nationalen Visums erneut verwendet werden, sofern der Folgeantrag innerhalb von fünf Jahren nach erstmaliger Erhebung der genannten Daten gestellt wurde. Bei begründeten Zweifeln an der Identität des Ausländers sind innerhalb der in Satz 3 genannten Frist Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 erneut durchzuführen."
- 5.
- § 68 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Die Verpflichtungserklärung nach Absatz 1 kann schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. Wird die Erklärung elektronisch abgegeben, ist die die Erklärung abgebende Person durch geeignete Maßnahmen vor einer übereilten Abgabe der Erklärung zu warnen. Die Verpflichtung ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat."
- 6.
- § 68a wird gestrichen.
- 7.
- Nach § 75 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Unterlagen des Bundesamtes, die bei der Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 entstehen, sind nach Maßgabe des § 5 des Bundesarchivgesetzes dem Bundesarchiv zur Übernahme anzubieten." - 8.
- § 81a Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- Versicherung des Arbeitgebers, dass er durch den Ausländer bevollmächtigt und gegebenenfalls auch berechtigt ist, Untervollmacht zu erteilen,".
- 9.
- § 82 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „mitzuwirken und" durch die Angabe „mitzuwirken," ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „mitzuwirken." durch die Angabe „mitzuwirken und" ersetzt.
- cc)
- Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
- „3.
- eine Unterschrift nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung zu leisten."
- b)
- Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Lichtbild, die Fingerabdrücke und die Unterschrift dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur erneuten Ausstellung der Dokumente für einen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 2c sowie zur Sicherung und zu einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden."
- 10.
- § 87 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die für Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen sind über die in Satz 1 geregelten Tatbestände hinaus verpflichtet, der Ausländerbehörde mitzuteilen, wenn ein Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 für sich oder seine Familienangehörigen entsprechende Leistungen bezieht, sofern der Leistungsbezug nicht bereits im Ausländerzentralregister gespeichert ist." - b)
- Absatz 4 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die für die Einleitung und Durchführung eines Straf- oder eines Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen haben die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über die Einleitung des Strafverfahrens sowie die Erledigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder bei der für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit zuständigen Verwaltungsbehörde unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften zu unterrichten, sofern diese Informationen nicht bereits gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 Nummer 5b des AZR-Gesetzes an das Ausländerzentralregister zu übermitteln sind. Werden diese Informationen aus dem Ausländerzentralregister abgerufen und in die Ausländerakte übernommen, sind die Daten durch die Ausländerbehörde unverzüglich aus dem Ausländerzentralregister zu löschen."
- 11.
- § 99 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 13 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
- „a)
- Näheres über die Anforderungen an Lichtbilder, Fingerabdrücke und Unterschriften,".
- bb)
- Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
- „b)
- Näheres über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds, der Fingerabdrücke und der Unterschrift,".
- cc)
- Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
- „c)
- Regelungen für die sichere Übermittlung des Lichtbilds, der Fingerabdrücke und der Unterschrift an die zuständige Behörde sowie eine Registrierung und Zertifizierung von Dienstleistern zur Erstellung des Lichtbilds, der Fingerabdrücke und der Unterschrift,".
- b)
- Nummer 13a wird wie folgt geändert:
- aa)
- Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
- „a)
- das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds, der Unterschrift und der Fingerabdrücke sowie Regelungen für die sichere Übermittlung des Lichtbilds, der Fingerabdrücke und der Unterschrift an die zuständige Behörde und Regelungen für die Registrierung und Zertifizierung von Dienstleistern zur Erstellung des Lichtbilds sowie Regelungen für den Zugriffsschutz auf die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium abgelegten Daten,".
- bb)
- Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt:
- „e)
- die Speicherung des Lichtbilds, der Unterschrift und der Fingerabdrücke,".
- cc)
- Buchstabe g wird durch den folgenden Buchstaben g ersetzt:
- „g)
- die Anforderungen an die zur elektronischen Erfassung des Lichtbilds, der Unterschrift und der Fingerabdrücke, zu deren Qualitätssicherung sowie zur Übermittlung der Antragsdaten von der Ausländerbehörde an den Hersteller der Dokumente einzusetzenden technischen Systeme und Bestandteile sowie das Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung dieser Anforderungen,".
- dd)
- Buchstabe h wird durch den folgenden Buchstaben h ersetzt:
- „h)
- Näheres zur Verarbeitung der Fingerabdruckdaten, der Unterschrift und des digitalen Lichtbilds,".
- c)
- Nummer 14 Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt:
- „e)
- Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden sowie Maßregelvollzugseinrichtungen,".
- 12.
- § 104 Absatz 18 wird durch den folgenden Absatz 18 ersetzt:„(18) § 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung
- 1.
- auf Staatsangehörige Georgiens und der Republik Moldau, die bis zum 30. August 2023 einen Asylantrag nach § 13 des Asylgesetzes in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung gestellt haben oder die sich zum 30. August 2023 geduldet in Deutschland aufgehalten haben, ohne einen Asylantrag nach § 13 des Asylgesetzes in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung gestellt zu haben, und
- 2.
- auf Staatsangehörige Ägyptens, Bangladeschs, Indiens, Kolumbiens, Marokkos, Tunesiens und der Türkei, die sich zum 6. Mai 2025 geduldet in Deutschland aufgehalten haben oder am 11. Juni 2026 im Besitz einer Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit waren."
- 13.
- In § 105a wird die Angabe „§ 91a Abs. 3, 4 und 7," gestrichen.
Artikel 4 Änderung der Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 161) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2.
- § 61a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 61a Datenerfassung bei der Beantragung von Dokumenten mit Chip". - b)
- Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:„(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 sollen die bei der Ausländerbehörde gespeicherten Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Unterschrift nach der Aushändigung des Dokuments nur zum Zweck der erneuten Ausstellung eines Dokuments mit Chip für die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 2c des Aufenthaltsgesetzes verwendet werden. Abweichend von Absatz 2 Satz 2 sind die bei der Ausländerbehörde gespeicherten Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Unterschrift nach erstmaliger Erhebung der Daten wie folgt zu löschen:
- 1.
- bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, spätestens nach sieben Jahren,
- 2.
- bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, spätestens nach fünf Jahren.
- 3.
- § 74 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird die Angabe „Justizvollzugsbehörden" durch die Angabe „Justizbehörden" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird nach der Angabe „Justizvollzugsbehörden" die Angabe „oder die Maßregelvollzugseinrichtungen" eingefügt.
- 4.
- In § 79 wird die Angabe „Kapitel 5" durch die Angabe „Kapitel 5 mit Ausnahme von § 61a Absatz 3" ersetzt.
Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht
Das Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) wird wie folgt geändert:
Artikel 12 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee wird gestrichen.
Artikel 12 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee wird gestrichen.
Artikel 6 Weitere Änderung des AZR-Gesetzes
Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Juli 2026 AZRG § 30, mWv. 1. Mai 2025 § 3, § 10, § 14, § 23, § 23a, mWv. 1. November 2026 offen, mWv. 1. November 2027 offen, mWv. 1. Mai 2030 offen, mWv. 0. Dezember 0000 offen
Das AZR-Gesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 18e wird gestrichen.
- b)
- Die Angabe zu § 18f wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 18e Datenübermittlung an die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit". - c)
- Die Angabe zu § 18g wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 18f Datenübermittlung an die Träger der Deutschen Rentenversicherung".
- 2.
- § 1 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Registerbehörde unterstützt durch Speicherung und Übermittlung der im Register gespeicherten Daten von Ausländern sowie von natürlichen oder juristischen Personen, die eine Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgegeben haben, die mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften betrauten Behörden und andere öffentliche Stellen." - 3.
- Nach § 2 Absatz 2 Nummer 7a wird die folgende Nummer 7b eingefügt:
- „7b.
- bei denen auf Grundlage des § 87 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU, sowie des § 74 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung, auch in Verbindung mit § 79 der Aufenthaltsverordnung, eine Mitteilung in Strafsachen an die Ausländerbehörde erstellt wird,".
- 4.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
- „4.
- Familienname, Geburtsname, Vornamen, Familienname nach deutschem Recht, Geburtsdatum, Geburtsort, -land und -bezirk, Geschlechtsangabe, Doktorgrad, Staatsangehörigkeiten (Grundpersonalien),".
- bb)
- Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
- „5.
- abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, frühere Geschlechtsangaben, Aliaspersonalien, abweichende Vornamen und Geschlechtsangaben aus den vorgelegten Ausweisdokumenten des Herkunftsstaates, Familienstand, Angaben zum Ausweispapier, letzter Wohnort im Herkunftsland, freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit und zu Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners (weitere Personalien),".
- cc)
- In Nummer 11 wird die Angabe „Aufenthaltsverordnung." durch die Angabe „Aufenthaltsverordnung," ersetzt.
- dd)
- Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt:
- „12.
- zum Zweck der Einleitung aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen Mitteilungen in Strafsachen auf Grundlage des § 87 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes und des § 74 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung."
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
- „4.
- die Grundpersonalien,".
- bb)
- Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
- „5.
- die weiteren Personalien,".
- cc)
- In Nummer 8 wird die Angabe „§ 6 Absatz 5." durch die Angabe „§ 6 Absatz 5," ersetzt.
- dd)
- Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt:
- „9.
- zum Zweck der Prüfung des Verlustes der Freizügigkeit Mitteilungen in Strafsachen auf Grundlage des § 11 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU in Verbindung mit § 87 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes und § 79 der Aufenthaltsverordnung in Verbindung mit § 74 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung."
- 5.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
- „5.
- die Staatsanwaltschaften und die Gerichte im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 6 und 7b und Absatz 3 Nummer 6 sowie die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 7b und 8,".
- bb)
- Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
- „8.
- die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes nach Landesrecht zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen) und die für die Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht zuständigen Stellen (Träger der Sozialhilfe) in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a und Absatz 4, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 sowie die Bundesagentur für Arbeit in den Fällen des § 2 Absatz 2c,".
- b)
- Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6, 7a, 8 und 10," durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6, 7a, 8, 10 und 11," ersetzt.
- bb)
- Nach Nummer 5a wird die folgende Nummer 5b eingefügt:
- „5b.
- die in Absatz 1 Nummer 5 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 4 Nummer 9,".
- cc)
- Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
- „6.
- die Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Unterhaltsvorschussstellen und die Träger der Sozialhilfe die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 6a in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a sowie die Daten nach § 3 Absatz 6 Nummer 4 in den Fällen des § 2 Absatz 4, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Unterhaltsvorschussstellen und die Träger der Sozialhilfe die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5e in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen die Daten nach § 3 Absatz 3 in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 8 in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 und die Daten nach § 3 Absatz 3c in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 2 sowie die Bundesagentur für Arbeit die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 in den Fällen des § 2 Absatz 2c,".
- c)
- Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 9 wird die Angabe „Absatz 2c oder" durch die Angabe „Absatz 2c," ersetzt.
- bb)
- In Nummer 10 wird die Angabe „§ 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes," durch die Angabe „§ 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder" ersetzt.
- cc)
- Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt:
- „11.
- Mitteilungen in Strafsachen in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 7b,".
- 6.
- § 10 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Kann die Registerbehörde die Identität nicht eindeutig feststellen, übermittelt sie zur Identitätsprüfung und -feststellung an die ersuchende Stelle neben Hinweisen auf die aktenführenden Ausländerbehörden die AZR-Nummer, die Grundpersonalien, die weiteren Personalien ähnlicher Personen mit Ausnahme der früheren Namen und der früheren Geschlechtsangaben sowie der abweichenden Vornamen und Geschlechtsangaben aus den vorgelegten Ausweisdokumenten des Herkunftsstaates, die nur auf besonderes Ersuchen übermittelt werden, und die Lichtbilder." - 7.
- § 14 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Frühere Namen und frühere Geschlechtsangaben sowie abweichende Vornamen und Geschlechtsangaben aus den vorgelegten Ausweisdokumenten des Herkunftsstaates werden nur auf besonderes Ersuchen übermittelt." - 8.
- § 18a Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt, sowie die Daten nach § 3 Absatz 6,".
- 9.
- § 18b wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Angabe „(1)" wird gestrichen.
- bb)
- In Nummer 14 wird die Angabe „Referenznummern." durch die Angabe „Referenznummern," ersetzt.
- cc)
- Nach Nummer 14 wird die folgende Nummer 15 eingefügt:
- „15.
- das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt, sowie die Daten nach § 3 Absatz 6."
- b)
- Absatz 2 wird gestrichen.
- 10.
- § 18e wird gestrichen.
- 11.
- § 18f wird durch den folgenden § 18e ersetzt:
„§ 18e Datenübermittlung an die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit(1) An die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:- 1.
- abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien, Familienstand, Angaben zu Ausweisdokumenten und die Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners,
- 2.
- Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,
- 3.
- Familiennamen und Vornamen von begleitenden minderjährigen Kindern und Jugendlichen, Elternteilen, Ehegatten und Lebenspartnern,
- 4.
- Angaben zum Antrag der Beteiligten auf Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung einer Vaterschaft sowie zur Erteilung und Rücknahme der Zustimmung durch die Ausländerbehörde nach den §§ 85c und 85d des Aufenthaltsgesetzes und zu den beteiligten Personen.
(2) An die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten sowie Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen übermittelt." - 12.
- § 18g wird zu § 18f.
- 13.
- In § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Ausländerbehörden" durch die Angabe „Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen, soweit sie mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften als eigene Aufgabe betraut sind und nicht § 21 anzuwenden ist" ersetzt.
- 14.
- § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- Geschlechtsangabe,".
- 15.
- § 23a Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- Grundpersonalien,".
- 16.
- In § 30 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen)," gestrichen.
Artikel 7 Weitere Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Juli 2026 AZRG-DV Anlage, mWv. 1. Mai 2025 Anlage, mWv. 1. Mai 2027 offen
Die AZRG-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
- „5.
- nach sechs Monaten Daten zu Freiheitsentziehungen nach den §§ 62, 62b und 62c des Aufenthaltsgesetzes und Artikel 44 der Verordnung (EU) 2024/1351 sowie Dokumente nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2a des AZR-Gesetzes,".
- b)
- Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Maßgeblich für den Beginn der Frist im Fall des Satzes 1 Nummer 5 ist bei Freiheitsentziehungen das Datum zum Ende der freiheitsentziehenden Maßnahme und bei Dokumenten nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2a des AZR-Gesetzes das Datum der Übermittlung."
- 2.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
Artikel 8 Weitere Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Juli 2026 AZRG-DV Anlage, mWv. 1. November 2025 Anlage, mWv. 1. November 2027 offen, mWv. 1. Mai 2030 offen, mWv. 0. Dezember 0000 offen
Die AZRG-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„Anlage 2 (zu § 9 Absatz 6 AZRG-DV) Automatisierte Datenübermittlung A A1*) B C**) D Nummer Übermittlung an folgende Stellen Personenkreis Bezeichnung der Daten Zeitpunkt der Übermittlung Einschränkungen 1 aktenführende Ausländerbehörde
- 1.
- In § 1 Satz 1 und 2, § 4 Absatz 1 und 2 Satz 2, § 6 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird jeweils die Angabe „Anlage" durch die Angabe „Anlage 1" ersetzt.
- 2.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „Anlage" durch die Angabe „Anlage 1" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:„(6) Die öffentlichen Stellen, an die die Registerbehörde Daten gemäß § 22a des AZR-Gesetzes unverzüglich nach der Speicherung in einem automatisierten Verfahren übermitteln darf, sowie der Anlass der unverzüglichen Übermittlung, der Inhalt und der Umfang ergeben sich aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung."
- 3.
- § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt:
- „2.
- nach sieben Jahren Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 11 des AZR-Gesetzes bei Personen, die zum Zeitpunkt der Speicherung das 18. Lebensjahr vollendet haben,".
- bb)
- Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 3 und Buchstabe f wird durch den folgenden Buchstaben f ersetzt:
- „f)
- Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 14 und Daten nach § 3 Absatz 6 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 des AZR-Gesetzes, sofern nicht Nummer 5 Buchstabe b einschlägig ist,".
- cc)
- Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden zu den Nummern 4 bis 7.
- b)
- Die Sätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Fristen beginnen in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c und e bis g sowie Nummer 2 bis 5 und 7 mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Maßgeblich für den Beginn der Frist im Fall des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe d ist das Datum zum Ende des Leistungsbezuges. Maßgeblich für den Beginn der Frist im Fall des Satzes 1 Nummer 6 ist bei Freiheitsentziehungen das Datum zum Ende der freiheitsentziehenden Maßnahme, bei Dokumenten nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2a des AZR-Gesetzes das Datum der Übermittlung." - c)
- Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Maßgeblich für den Beginn der Frist im Fall des Satzes 1 Nummer 6 ist bei Freiheitsentziehungen das Datum zum Ende der freiheitsentziehenden Maßnahme, bei Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 4 Nummer 9 sowie bei Dokumenten nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2a des AZR-Gesetzes das Datum der Übermittlung."
- 4.
- § 19 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Abweichend von Absatz 1 löscht die Registerbehörde folgende Daten:
- 1.
- spätestens nach drei Jahren Daten nach § 29 Nummer 4a und
- 2.
- spätestens nach fünf Jahren die Fingerabdruckdaten nach § 29 Nummer 4. Die Fristen beginnen in den Fällen des Satzes 1 mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Daten übermittelt worden sind."
- 5.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- 6.
- Die Angabe „Anlage Daten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger" wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Anlage 1 Daten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger". - 7.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- 8.
- Nach Anlage 1 wird die folgende Anlage 2 eingefügt:
„Anlage 2 (zu § 9 Absatz 6 AZRG-DV) Automatisierte Datenübermittlung A A1*) B C**) D Nummer Übermittlung an folgende Stellen Personenkreis Bezeichnung der Daten Zeitpunkt der Übermittlung Einschränkungen 1 aktenführende Ausländerbehörde
Artikel 9 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 112) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 1a Absatz 3 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
Nach § 1a Absatz 3 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
- „Von Satz 1 umfasst sind insbesondere auch Leistungsberechtigte mit einer Duldung nach § 60b des Aufenthaltsgesetzes für Personen mit ungeklärter Identität, sofern nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Leistungsberechtigte die Gründe, auf Grund derer aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, nicht oder nicht mehr selbst zu vertreten haben."
Artikel 10 Änderung des Bundesmeldegesetzes
Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 23 Absatz 5 wird die Angabe „nach § 18e des AZR-Gesetzes" durch die Angabe „nach § 22a des AZR-Gesetzes in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 10 der AZRG-Durchführungsverordnung" ersetzt.
In § 23 Absatz 5 wird die Angabe „nach § 18e des AZR-Gesetzes" durch die Angabe „nach § 22a des AZR-Gesetzes in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 10 der AZRG-Durchführungsverordnung" ersetzt.
Artikel 11 Weitere Änderung der Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 82b die folgende Angabe eingefügt:
„82c Übergangsregelung zu § 61a Absatz 3". - 2.
- § 61a Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Die gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 11 des AZR-Gesetzes im Ausländerzentralregister gespeicherten Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Unterschrift sollen nur zum Zweck der erneuten Ausstellung eines Dokuments mit Chip für die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 2c des Aufenthaltsgesetzes verwendet werden. Die Nutzungsdauer der gespeicherten Fingerabdrücke, des Lichtbildes und der Unterschrift im Chip des Dokuments ist nach erstmaliger Erfassung der Daten im Ausländerzentralregister begrenzt auf einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren; die Gültigkeitsdauer neu ausgestellter Dokumente ist entsprechend zu begrenzen."
- 3.
- Nach § 82b wird der folgende § 82c eingefügt:
„§ 82c Übergangsregelung zu § 61a Absatz 3
Die bei der Ausländerbehörde nach § 61a Absatz 3 Satz 1 in seiner bis zum Ablauf des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 18 Absatz 11 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 222) geltenden Fassung gespeicherten Fingerabdrücke, Lichtbilder und Unterschriften können zum Zweck der erneuten Ausstellung eines Aufenthaltstitels in der Form des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 2c des Aufenthaltsgesetzes bis zu ihrer Löschung nach § 61a Absatz 3 Satz 2 in der bis zum Ablauf des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 18 Absatz 11 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 222) geltenden Fassung in Abweichung von § 61a Absatz 2 Satz 2 weiterverwendet werden."
Artikel 12 Weitere Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Die AZRG-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Anlage 2 wird nach Nummer 1.3 die folgende Nummer 1.4 eingefügt:
(siehe BGBl. 2026 I Nr. 222 S. 34)
In Anlage 2 wird nach Nummer 1.3 die folgende Nummer 1.4 eingefügt:
(siehe BGBl. 2026 I Nr. 222 S. 34)
Artikel 13 Änderung des Aufenthaltsgesetzes 1)
Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Juli 2026 AufenthG § 18, § 49, mWv. 1. Mai 2030 offen
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 wird die Angabe „dreier Monate" durch die Angabe „sechs Monate" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:„(5) In Fällen, in denen die Beschäftigung, für die ein Aufenthaltstitel nach diesem Abschnitt erteilt wurde, vorzeitig beendet und die zuständige Ausländerbehörde hierüber gemäß § 82 Absatz 6 Satz 1 oder § 4a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 unterrichtet wurde, ist die nachträgliche Verkürzung der Frist gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 so vorzunehmen, dass ab Beendigung der Beschäftigung eine Geltungsdauer von mindestens sechs Monaten verbleibt. Die ab Beendigung der Beschäftigung verbleibende Geltungsdauer beträgt mindestens neun Monate, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Ausländer besonders ausbeuterische Arbeitsbedingungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe i der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates erfahren hat. Die Fristverkürzung nach Satz 1 und 2 darf nicht dazu führen, dass die ursprüngliche Geltungsdauer des Aufenthaltstitels überschritten wird."
- 2.
- § 49 Absatz 6a wird durch den folgenden Absatz 6a ersetzt:„(6a) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 5 Nummer 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern und das Abnehmen von Fingerabdrücken. Das Abnehmen von Fingerabdrücken ist zulässig bei Ausländern, die das sechste Lebensjahr vollendet haben."
- 3.
- In § 105a wird die Angabe „§ 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1, 3 und 5 und Absatz 5" durch die Angabe „§ 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1, 2, 4 und 6 und Absatz 5" ersetzt.
- 1)
- Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (ABl. L, 2024/1233, 30.4.2024).
Artikel 14 Weitere Änderung des AZR-Gesetzes
Artikel 14 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2026 AZRG offen, mWv. 1. November 2027 offen
Das AZR-Gesetz, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 2 Nummer 14 wird durch die folgende Nummer 14 ersetzt:
- „14.
- für die nach § 66 Absatz 2 oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Verpflichtungserklärung abgegeben wurde."
- 2.
- § 18d Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) An die für den Vollzug des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Stellen (Elterngeldstellen) werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
- 1.
- Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,
- 2.
- Angaben zum Antrag der Beteiligten auf Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung einer Vaterschaft sowie zur Erteilung und Rücknahme der Zustimmung durch die Ausländerbehörde nach den §§ 85c und 85d des Aufenthaltsgesetzes und zu den beteiligten Personen."
- 3.
- § 28 Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 15 Weitere Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Artikel 15 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Juli 2026 AZRG-DV Anlage, mWv. 13. Juni 2026 Anlage, mWv. 1. November 2026 offen, mWv. 0. Dezember 0000 offen
Die AZRG-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 18 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 Buchstabe f wird durch den folgenden Buchstaben f ersetzt:
- „f)
- Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 14 und Daten nach § 3 Absatz 6 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 des AZR-Gesetzes, sofern nicht Nummer 4 Buchstabe b einschlägig ist,".
- b)
- Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
- „4.
- nach 18 Monaten
- a)
- Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2b des AZR-Gesetzes,
- b)
- Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 14 und Daten nach § 3 Absatz 6 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 des AZR-Gesetzes, sofern bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Einreise der Person erfolgt ist,".
- 2.
- In § 20 Absatz 6 wird die Angabe „§ 18 Abs. 3 Nr. 2" durch die Angabe „§ 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.
- 3.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
Artikel 16 Weitere Änderung des AZR-Gesetzes
Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Juni 2026 AZRG § 17a, mWv. 1. Mai 2028 offen
Das AZR-Gesetz, das zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
- „6.
- die zur Festnahme, Aufenthaltsermittlung, Inobhutnahme, Ingewahrsamnahme oder Identitätsklärung ausgeschrieben sind,".
- bb)
- Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 9a eingefügt:
- „9a.
- die einen Antrag auf Einbürgerung gestellt oder einen für die Einbürgerung erforderlichen Test über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland abgelegt haben,".
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 7 wird die Angabe „Gefahr ausgeht." durch die Angabe „Gefahr ausgeht," ersetzt.
- bb)
- Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
- „8.
- die an einem Integrationskurs teilgenommen haben oder die einen für die Einbürgerung erforderlichen Test über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland bestanden oder einen Antrag auf Einbürgerung gestellt haben."
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:
- „9.
- Angaben zur Teilnahme an Integrationskursen nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes,".
- bb)
- Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 9a eingefügt:
- „9a.
- Angaben zur erfolgreichen Teilnahme am Einbürgerungstest nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,".
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 8 wird die Angabe „Absatz 5." durch die Angabe „Absatz 5," ersetzt.
- bb)
- Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt:
- „9.
- Angaben zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes und zur erfolgreichen Teilnahme am Einbürgerungstest nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes."
- 3.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, 3, 6, und 9a, Absatz 2a sowie Absatz 3 Nummer 2, 3, 6 und 8 sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt,".
- b)
- Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
- „5.
- die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichnete Stelle die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6 und 8 bis 9a, Absatz 2 Nummer 1 bis 8, Absatz 3 Nummer 3, Absatz 3b und 3d, Absatz 4 Nummer 9 sowie § 4 Absatz 1 und 2, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt,".
- 4.
- In § 17a wird die Angabe „§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2" durch die Angabe „§ 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2" ersetzt.
- 5.
- § 18a Satz 1 Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt:
- „12.
- Angaben zur Teilnahme an Integrationskursen nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes,".
- 6.
- § 18b Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:
- „11.
- Angaben zur Teilnahme an Integrationskursen nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes,".
- 7.
- § 19 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 5 wird die Angabe „Spätaussiedlereigenschaft." durch die Angabe „Spätaussiedlereigenschaft," ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 6 bis 8 eingefügt:
- „6.
- Angaben zur Teilnahme an Integrationskursen nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes,
- 7.
- Angaben zur Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes,
- 8.
- Angaben zur erfolgreichen Teilnahme am Einbürgerungstest nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes."
Artikel 17 Weitere Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2027 AZRG-DV offen, mWv. 1. Mai 2028 offen
Die AZRG-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
(siehe BGBl. 2026 I Nr. 222 S. 37 ff.)
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
(siehe BGBl. 2026 I Nr. 222 S. 37 ff.)
Artikel 18 Inkrafttreten
Artikel 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 11 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) Artikel 6 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb, Nummer 6, 7, 14 und 15, Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe b, c und d Doppelbuchstabe aa und bb treten mit Wirkung vom 1. Mai 2025 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc und Artikel 8 Nummer 5 Buchstabe a treten mit Wirkung vom 1. November 2025 in Kraft.
(4) Die Artikel 9, 15 Nummer 3 Buchstabe a und Artikel 16 Nummer 4 treten am 13. Juni 2026 in Kraft.
(5) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 4 Buchstabe c, Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 12, 18 Buchstabe a, Nummer 19 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb und dd bis hh, Buchstabe b, Nummer 20, 21 und 27, Artikel 2 Nummer 1, 2, 5 und 6 Buchstabe d, f und g, die Artikel 5 und 6 Nummer 2, 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc, Nummer 8 und 9, Artikel 14 Nummer 1 und 3 und Artikel 15 Nummer 1 und 3 Buchstabe f treten am 1. November 2026 in Kraft.
(6) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und cc, Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd, Buchstabe c, Nummer 13 Buchstabe a, Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a, b und h und Artikel 7 Nummer 1 treten am 1. Mai 2027 in Kraft.
(7) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und c, Nummer 2, 3 und 4 Buchstabe d, Nummer 5 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa, Nummer 6 Buchstabe b, Nummer 7, 14 Buchstabe b, Nummer 16 und 24 Buchstabe a, Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb, Buchstabe b, Artikel 6 Nummer 1 und 10 bis 13, Artikel 8 Nummer 1, 2, 6 und 7 Buchstabe a bis d und f, Nummer 8, die Artikel 10, 14 Nummer 2 und Artikel 17 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 treten am 1. November 2027 in Kraft.
(8) Artikel 16 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 7 und Artikel 17 Nummer 4 und 7 treten am 1. Mai 2028 in Kraft.
(9) Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe b, Artikel 6 Nummer 3, 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und dd, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd, Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c, Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe c, Nummer 7 Buchstabe e und h, die Artikel 12 und 13 Nummer 3 treten am 1. Mai 2030 in Kraft.
(10) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und ee, Nummer 19 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa und ccc, Nummer 6 Buchstabe c, Artikel 3 Nummer 4, Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe a und b, Nummer 4 und 7 Buchstabe g und Artikel 15 Nummer 2 treten an dem Tag in Kraft, an dem die technischen Voraussetzungen zur Speicherung der Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 11 und § 29 Nummer 4 des AZR-Gesetzes im Ausländerzentralregister vorliegen. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
(11) Artikel 11 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung der Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 11 des AZR-Gesetzes an das Ausländerzentralregister und für den Abruf dieser Daten aus dem Ausländerzentralregister bei den Ausländerbehörden vorliegen. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Juli 2026.
Schlussformel
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Der Bundesminister des Innern
Alexander Dobrindt
Anhang EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24)
2. Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15) geändert worden ist
3. Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15) geändert worden ist
4. Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (ABl. L, 2024/1233, 30.4.2024)
5. Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024)
6. Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024)
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Der Bundesminister des Innern
Alexander Dobrindt
Anhang EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24)
2. Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15) geändert worden ist
3. Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15) geändert worden ist
4. Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (ABl. L, 2024/1233, 30.4.2024)
5. Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024)
6. Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024)
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