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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2027

§ 4 - Technische-Modellbauer-Ausbildungsverordnung (TechModellBAusbV)

Artikel 1 V. v. 04.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 233
Geltung ab 01.08.2027; FNA: 806-22-1-167 Berufliche Bildung
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§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Erstellen von Planungs- und Fertigungsunterlagen,

2.
Anwenden von CAD-Software,

3.
Planen der Fertigung,

4.
Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,

5.
Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,

6.
Anwenden von computergestützten Fertigungsverfahren,

7.
Herstellen, Ändern und Instandsetzen von Mustern, Prototypen und Produkten des technischen Modellbaus,

8.
Anwenden von Automatisierungstechnik sowie

9.
Durchführen der Qualitätskontrolle von Mustern, Prototypen und Produkten des technischen Modellbaus sowie deren Herstellungsprozesse.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4.
digitalisierte Arbeitswelt sowie

5.
Anwenden von betrieblicher und technischer Kommunikation.

(4) 1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in den Absätzen 2 und 3 genannten Berufsbildpositionen sind in einem oder mehreren der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

1.
Karosseriemodellbau,

2.
Gießereimodellbau,

3.
Anschauungs- und Designmodellbau,

4.
Formenbau,

5.
Prüfmittel- und Vorrichtungsbau oder

6.
additive Einzelteil- und Kleinserienfertigung.

2Der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet oder welchen Einsatzgebieten die Vermittlung erfolgt. 3Der Ausbildende darf mit Zustimmung der zuständigen Stelle ein von Satz 1 abweichendes Einsatzgebiet festlegen, wenn in ihm die gleichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.

 
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Zitierungen von § 4 TechModellBAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TechModellBAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TechModellBAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 TechModellBAusbV Prüfungsbereich „Herstellung eines Musters, Prototypen oder Produkts des technischen Modellbaus"
... 50 Prozent gewichtet. (5) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das nach § 4 Absatz 4 Satz 1 gewählte Einsatzgebiet zu berücksichtigen. Sofern der Prüfling in mehr ...
§ 12 TechModellBAusbV Prüfungsbereich „Planung, Gestaltung und Konstruktion"
... zu erstellen. (4) Für den Nachweis nach Absatz 3 ist das nach § 4 Absatz 4 Satz 1 gewählte Einsatzgebiet oder die gewählten Einsatzgebiete zu berücksichtigen. ...
§ 13 TechModellBAusbV Prüfungsbereich „Fertigung"
... und zu dokumentieren. (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das nach § 4 Absatz 4 Satz 1 gewählte Einsatzgebiet oder die gewählten Einsatzgebiete zu berücksichtigen. ...
Anlage TechModellBAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer und zur Technischen Modellbauerin 1)
... 1 Erstellen von Planungs- und Fertigungsunterlagen ( § 4 Absatz 2 Nummer 1 ) a) Produktarten und deren Funktionen unterscheiden b) Produktanforderungen ... 2 Anwenden von CAD-Software ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 ) a) Funktionsweise von CAD-Systemen unterscheiden b) Geometrische Elemente mit ... exportieren 14 3 Planen der Fertigung ( § 4 Absatz 2 Nummer 3 ) a) Materialien und Werkstoffe unter Beachtung ihrer Eigenschaften, ihres ... 4 Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen ( § 4 Absatz 2 Nummer 4 ) a) Rohmaterial definieren und vorbereiten b) Werk- und Hilfsstoffe nach ... und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen ( § 4 Absatz 2 Nummer 5 ) a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen unter- scheiden und nach ... Anwenden von computergestützten Fertigungsverfahren ( § 4 Absatz 2 Nummer 6 ) a) Computergestützte Fertigungsverfahren unterschei- den und auswählen ... von Mustern, Prototypen und Produkten des technischen Modellbaus ( § 4 Absatz 2 Nummer 7 ) a) Muster, Prototypen und Produkte des technischen Modellbaus herstellen ... 8 Anwenden von Automatisierungstechnik ( § 4 Absatz 2 Nummer 8 ) a) Antriebs- und Steuerungstechniken, insbesondere Elektronik, Pneumatik und ... Produkten des technischen Modellbaus sowie deren Herstellungsprozessen ( § 4 Absatz 2 Nummer 9 ) a) Qualitätsanforderungen aus Vorgaben und Vor- schriften ermitteln b) ... des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des ... 2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und ... ergreifen 3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit ( § 4 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt ... tengerecht kommunizieren 4 digitalisierte Arbeitswelt ( § 4 Absatz 3 Nummer 4 ) a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und ... von betrieblicher und technischer Kommunikation ( § 4 Absatz 3 Nummer 5 ) a) Aufgaben im Team abstimmen, planen und umsetzen, Ergebnisse auswerten und ...