Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2027
§ 4 - Technische-Modellbauer-Ausbildungsverordnung (TechModellBAusbV)
Artikel 1 V. v. 04.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 233
Geltung ab 01.08.2027; FNA: 806-22-1-167 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.2027; FNA: 806-22-1-167 Berufliche Bildung
|
§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Erstellen von Planungs- und Fertigungsunterlagen,
- 2.
- Anwenden von CAD-Software,
- 3.
- Planen der Fertigung,
- 4.
- Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
- 5.
- Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,
- 6.
- Anwenden von computergestützten Fertigungsverfahren,
- 7.
- Herstellen, Ändern und Instandsetzen von Mustern, Prototypen und Produkten des technischen Modellbaus,
- 8.
- Anwenden von Automatisierungstechnik sowie
- 9.
- Durchführen der Qualitätskontrolle von Mustern, Prototypen und Produkten des technischen Modellbaus sowie deren Herstellungsprozesse.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt sowie
- 5.
- Anwenden von betrieblicher und technischer Kommunikation.
(4) 1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in den Absätzen 2 und 3 genannten Berufsbildpositionen sind in einem oder mehreren der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
- 1.
- Karosseriemodellbau,
- 2.
- Gießereimodellbau,
- 3.
- Anschauungs- und Designmodellbau,
- 4.
- Formenbau,
- 5.
- Prüfmittel- und Vorrichtungsbau oder
- 6.
- additive Einzelteil- und Kleinserienfertigung.
Anzeige
Zitierungen von § 4 TechModellBAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TechModellBAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TechModellBAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 TechModellBAusbV Prüfungsbereich „Herstellung eines Musters, Prototypen oder Produkts des technischen Modellbaus"
... 50 Prozent gewichtet. (5) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das nach § 4 Absatz 4 Satz 1 gewählte Einsatzgebiet zu berücksichtigen. Sofern der Prüfling in mehr ...
§ 12 TechModellBAusbV Prüfungsbereich „Planung, Gestaltung und Konstruktion"
... zu erstellen. (4) Für den Nachweis nach Absatz 3 ist das nach § 4 Absatz 4 Satz 1 gewählte Einsatzgebiet oder die gewählten Einsatzgebiete zu berücksichtigen. ...
§ 13 TechModellBAusbV Prüfungsbereich „Fertigung"
... und zu dokumentieren. (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das nach § 4 Absatz 4 Satz 1 gewählte Einsatzgebiet oder die gewählten Einsatzgebiete zu berücksichtigen. ...
Anlage TechModellBAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer und zur Technischen Modellbauerin 1)
... 1 Erstellen von Planungs- und Fertigungsunterlagen ( § 4 Absatz 2 Nummer 1 ) a) Produktarten und deren Funktionen unterscheiden b) Produktanforderungen ... 2 Anwenden von CAD-Software ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 ) a) Funktionsweise von CAD-Systemen unterscheiden b) Geometrische Elemente mit ... exportieren 14 3 Planen der Fertigung ( § 4 Absatz 2 Nummer 3 ) a) Materialien und Werkstoffe unter Beachtung ihrer Eigenschaften, ihres ... 4 Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen ( § 4 Absatz 2 Nummer 4 ) a) Rohmaterial definieren und vorbereiten b) Werk- und Hilfsstoffe nach ... und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen ( § 4 Absatz 2 Nummer 5 ) a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen unter- scheiden und nach ... Anwenden von computergestützten Fertigungsverfahren ( § 4 Absatz 2 Nummer 6 ) a) Computergestützte Fertigungsverfahren unterschei- den und auswählen ... von Mustern, Prototypen und Produkten des technischen Modellbaus ( § 4 Absatz 2 Nummer 7 ) a) Muster, Prototypen und Produkte des technischen Modellbaus herstellen ... 8 Anwenden von Automatisierungstechnik ( § 4 Absatz 2 Nummer 8 ) a) Antriebs- und Steuerungstechniken, insbesondere Elektronik, Pneumatik und ... Produkten des technischen Modellbaus sowie deren Herstellungsprozessen ( § 4 Absatz 2 Nummer 9 ) a) Qualitätsanforderungen aus Vorgaben und Vor- schriften ermitteln b) ... des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des ... 2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und ... ergreifen 3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit ( § 4 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt ... tengerecht kommunizieren 4 digitalisierte Arbeitswelt ( § 4 Absatz 3 Nummer 4 ) a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und ... von betrieblicher und technischer Kommunikation ( § 4 Absatz 3 Nummer 5 ) a) Aufgaben im Team abstimmen, planen und umsetzen, Ergebnisse auswerten und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17640/a340800.htm
