Tools:
Update via:
Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Agrarstatistikverordnung (2. AgrStatVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Agrarstatistikverordnung
Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2027 AgrStatV offen
Die Agrarstatistikverordnung vom 10. November 2015 (BGBl. I S. 1979), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5259) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
„§ 1 Baumschulerhebung
Die Baumschulerhebung nach den §§ 12 bis 14 des Agrarstatistikgesetzes wird ausgesetzt." - 2.
- § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
„§ 2 Baumobstanbauerhebung
Im Rahmen der Baumobstanbauerhebung nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 des Agrarstatistikgesetzes wird die Erhebung der folgenden Merkmale ausgesetzt:- 1.
- für Tafeläpfel und Tafelbirnen die Pflanzzeitpunkte,
- 2.
- für Tafeläpfel und Tafelbirnen die Zahl der Bäume und
- 3.
- für Tafelbirnen die Sorten."
- 3.
- § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
„§ 4 Erhebung über Viehbestände
Zusätzlich zu den in § 20 Nummer 1 und 2 des Agrarstatistikgesetzes aufgeführten Erhebungsmerkmalen wird bei den Beständen an Rindern, Schafen und Schweinen jeweils die Haltung nach konventioneller und ökologischer Wirtschaftsweise erhoben." - 4.
- Nach § 4 werden die folgenden §§ 5 bis 8 eingefügt:
„§ 5 Ernte- und Betriebsberichterstattung(1) Zusätzlich zu den in § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Agrarstatistikgesetzes aufgeführten Erhebungsmerkmalen umfasst die Ernte- und Betriebsberichterstattung auch die Schätzungen der voraussichtlichen und endgültigen Naturalerträge aus ökologischer Wirtschaftsweise. Dies gilt nicht für die Naturalerträge bei Grünland und Reben.(2) Die Erhebung des Mostgewichtes und der Güte des Mostes bei Reben nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Agrarstatistikgesetzes wird ausgesetzt.
§ 6 Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung
Zusätzlich zu den in § 47 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Agrarstatistikgesetzes aufgeführten Erhebungsmerkmalen werden die Naturalerträge und die Gesamterntemenge aus ökologischer Wirtschaftsweise erhoben.
§ 7 Erhebung in Geflügelschlachtereien
Zusätzlich zu den in § 57 Absatz 1 des Agrarstatistikgesetzes aufgeführten Erhebungsmerkmalen werden für Hühner die Zahl und das Schlachtgewicht nach konventioneller und ökologischer Wirtschaftsweiset ermittelt.
§ 8 Zierpflanzenerhebung
Die Zierpflanzenerhebung nach den §§ 9 bis 11 des Agrarstatistikgesetzes wird ausgesetzt."
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17642/a340822.htm
