Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.03.2005 aufgehoben
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Allgemeine Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im Geschäftsbereich des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien (BKMBDGAnO k.a.Abk.)

A. v. 10.01.2002 BGBl. I S. 455; aufgehoben durch III. A. v. 18.02.2005 BGBl. I S. 454
Geltung ab 25.01.2002; FNA: 2031-4-9 Disziplinarrecht
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I.
II.
III.

I.



Auf Grund des § 33 Abs. 5, des § 34 Abs. 2 Satz 2, des § 42 Abs. 1 Satz 2 und des § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) übertrage ich der Präsidentin/dem Präsidenten des Bundesarchivs

1.
die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes;

2.
die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes insoweit, als ihm/ihr jeweils die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten übertragen ist;

3.
die Zuständigkeit zum Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes;

4.
die Disziplinarbefugnis bei Ruhestandsbeamten gemäß § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes.

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II.



Die Präsidentin/der Präsident des Bundesarchivs ist für die gerichtliche Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten, die seitens der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten erhoben werden, insoweit zuständig, als ihm/ihr jeweils die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten übertragen ist.

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III.



Diese allgemeine Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.



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