§ 2 - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen der Beamtinnen und Beamten des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen in Angelegenheiten des Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts auf das Bundesverwaltungsamt (BMWSBBVAWidVertrAnO)

A. v. 08.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 261
Geltung ab 02.08.2022; FNA: 2030-14-260 Beamte

§ 2 Vertretung bei Klagen


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten des Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts wird nach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes dem Bundesverwaltungsamt übertragen, soweit es für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig ist.

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Zitierungen von § 2 BMWSBBVAWidVertrAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BMWSBBVAWidVertrAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMWSBBVAWidVertrAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BMWSBBVAWidVertrAnO Vorbehaltsklausel
... besondere Fälle bleibt vorbehalten, im Einzelfall die Befugnisse nach den §§ 1 bis 2 selbst auszuüben. Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem ...


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