Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten des Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts wird nach
§ 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes dem Bundesverwaltungsamt übertragen, soweit es für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig ist.