Bekanntmachung über die Zahl der von den Volksvertretungen der Länder zu wählenden Mitglieder der 18. Bundesversammlung (18. BVersZBek k.a.Abk.)

B. v. 16.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 267
Geltung ab 22.09.2026; FNA: 1100-1-22 Staatsoberhaupt
Bekanntmachung
Schlussformel

Bekanntmachung



Auf Grund des § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2007 (BGBl. I S. 1326) geändert worden ist, stellt die Bundesregierung fest:

Zur 18. Bundesversammlung wählt die Volksvertretung des Landes

Baden-Württemberg 82 Mitglieder
Bayern99 Mitglieder
Berlin26 Mitglieder
Brandenburg21 Mitglieder
Bremen5 Mitglieder
Hamburg13 Mitglieder
Hessen45 Mitglieder
Mecklenburg-Vorpommern13 Mitglieder
Niedersachsen63 Mitglieder
Nordrhein-Westfalen134 Mitglieder
Rheinland-Pfalz31 Mitglieder
Saarland 8 Mitglieder
Sachsen33 Mitglieder
Sachsen-Anhalt17 Mitglieder
Schleswig-Holstein23 Mitglieder
Thüringen17 Mitglieder.


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Der Bundeskanzler

Merz

Der Bundesminister des Innern

Alexander Dobrindt



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